1. Rahmenrechtliche Bestimmungen Änderung XI. Dienstreisen
Art. XI, Dienstreisen, wird durch folgende Formulierung ersetzt:
1.
Für den Ersatz von Reise- und Überstellungskosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift des Bundes mit der Maßgabe, dass für die Einreihung in die Gebührenstufe das jeweilige Monatsgrundgehalt, auf das der Bedienstete zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung am Dienstort oder Übersiedlung Anspruch hat, gemäß Artikel XI. Pkt. 4. Reiseaufwandsentschädigung gebührt Bediensteten mit Dienstort Wien oder Schwechat jedoch nicht bei Dienstreisen nach Schwechat bzw. Wien oder bei Kursen, Seminaren udgl. im Großraum Wien.
2.
Die außerhalb der Normalarbeitszeit liegende Zeit der Reisebewegung einschließlich notwendiger Wartezeiten wird als zuschlagsfreie Normalarbeitszeit vergütet bzw. gewertet. Zeiten des dienstlich notwendigen Lenkens eines Kraftfahrzeuges bzw. Pilotierens eines Luftfahrzeuges gelten außerhalb der Normalarbeitszeit bei ausdrücklicher Anordnung der Benützung als Überstunden.
3.
Reisekostenentschädigung:
a)
Grundsätzlich sind Reisekosten je nach benutztem Transportmittel nach Maßgabe des jeweils in Frage kommenden billigsten Tarifs zu ersetzen, im Falle der Eisenbahn die II. Klasse. Ab Gebührenstufe 2 Anspruch auf die I. Klasse.
b)
Die Kosten des privaten PKW's , eines Schlafwagens, Flugzeugen oder Schiffen sind nur dann zu ersetzen, wenn die Benützung aufgrund einer ausdrücklichen Bewilligung des Dienstgebers erfolgt.
Bei Verwendung eines Dienstkraftfahrzeuges sind nur die tatsächlichen Aufwendungen (Treibstoffe, Parkgebühren, etc.) gegen Beleg zu erstatten.
4.
Reiseaufwandsentschädigungen:
Für den mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwand für Verpflegung und Unterkunft gelten die in dieser Vorschrift enthaltenen Gebührenstufen mit der Maßgabe, dass für Auszubildende, Lehrlinge und Bedienstete bis zur Verwendungsgruppe III die Gebührenstufe 1, für die Verwendungsgruppen IV bis VI/10 die Gebührenstufe 2, und für die Verwendungsgruppen VI/11 bis XI die Gebührenstufe 3 festgelegten Beträge zur Verrechnung gelangen.
5.
Auslandsdienstreisen sind grundsätzlich mindestens zwei Wochen vor Dienstreiseantritt zu beantragen.
6.
Der Bedienstete hat seine Ansprüche mit der unterschriebenen Reiserechnung bis zum Ende des Folgemonats der Dienstreise beim Dienstgeber geltend zu machen. Ansprüche auf Reisezeit-, Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigungen verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Ende der Dienstreise schriftlich geltend gemacht werden.
7.
Wenn die vom Bediensteten voraussichtlich zu tätigenden Ausgaben einen Betrag von Euro 363,36 übersteigen, ist ihm auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuss auf die ihm zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß zu gewähren.