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Austro Control / 2. KV / Beilage

Kollektivvertrag


mit welchem der 2. Kollektivvertrag für die bei der Austro Control GmbH beschäftigten Bediensteten, abgeschlossen am 6.5.1997, in der geltenden Fassung, wie folgt geändert wird (7. Nachtrag)
Redaktionelle Anmerkungen Der Geltungbeginn des Kollektivvertrages wurde durch den Nachtrag 7a vom 26. Juli 2004 auf 1. August 2004 geändert.


2. Änderung Artikel XIII. Sonderbestimmungen
Artikel XIII. lit. C. lautet:
”Lehr- und Prüfungstätigkeiten
Die nachfolgenden Entschädigungen beziehen sich auf Tätigkeiten, welche gemäß den gültigen nationalen und internationalen Durchführungsbestimmungen zur Ausbildung von Flugsicherungspersonal bzw. dem Erhalt des Ausbildungsstandes (z.B. ESARR 5 gemäß Luftfahrtgesetz bzw. Single European Sky) ausgeübt werden.
Für Lehrtätigkeiten im Auftrag des Dienstgebers, die Bedienstete während ihrer Arbeitszeit oder in ihrer Freizeit bei Lehrgängen oder besonderer Ausbildung am Arbeitsplatz erbringen, werden folgende Zusatzentgelte festgelegt:
a)
bei Abhaltung des Unterrichtes werden dem Bediensteten pro Unterrichtsstunde bezahlt:
aa) während der Dienstzeit: 15,- Euro
ab) außerhalb der Dienstzeit: 48,- Euro
ac) während der Dienstzeit am Arbeitsplatz (z.B. OJT-Training): 30,- Euro
ad) außerhalb der Dienstzeit für Pilotentätigkeit am Flugsicherungssimulator: 26,- Euro
b)
Für Prüfer, die neben der mündlichen Prüfung schriftliche Arbeiten vorbereiten und korrigieren, gebührt als Entschädigung der unter lit. a) angeführte Stundensatz sowie für jeden geprüften Kandidaten der Betrag von 7,50 Euro.
c)
Für Prüfer, die nur mündlich prüfen, also keine schriftlichen Arbeiten korrigieren, gebührt als Entschädigung der unter lit. a) angeführte Stundensatz.
d)
Für Prüfer, die nur schriftliche Arbeiten vorbereiten und korrigieren, also nicht mündlich prüfen, gebührt als Entschädigung der unter lit. a) angeführte Stundensatz sowie für jeden geprüften Kandidaten der Betrag von 7,50 Euro.
e)
Vortragende bei Lehrgängen und Mitglieder von Prüfungskommissionen, die diese Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit ausüben, haben dafür keinen Anspruch auf Ersatz von Reisekosten. Reiseaufwandsentschädigung für den Großraum Wien (Kosten der Fahrscheine) gebührt für diese Tätigkeiten auch innerhalb der Dienstzeit nicht.
f)
Für die Ausarbeitung von Skripten und Lehrbehelfen wird im Einvernehmen zwischen der AUSTRO CONTROL GmbH. und dem Verfasser im Anlassfall eine einmalige Abschlagszahlung vereinbart. Damit ist die gesamte Mehrarbeit bzw. der zusätzliche Stundenaufwand abgegolten. Nach Abnahme der Skripten durch die AUSTRO CONTROL GmbH. gehen diese inhaltlich ins Eigentum der AUSTRO CONTROL GmbH. über.”


Inkrafttreten:
1.  Der 7. Nachtrag tritt mit 1. April 2004 in Kraft.
Redaktionelle Anmerkungen Der Geltungbeginn wurde durch den Nachtrag 7a vom 26. Juli 2004 auf 1. August 2004 geändert.
2.  Entschädigungen für Prüfungen im Zusammenhang mit dem Continuation Training entsprechend ESARR 5 fallen nicht unter die gegenständliche Regelung und werden nach Ihrem Inkrafttreten gesonert verhandelt.
3.  Die Kollektivvertragsparteien werden Anhang 2007 neuerliche Verhandlungen über die Entschädigungen für Lehrer- und Prüfervergütungen aufnehmen, da die Auswirkungen der mittelfristigen Entwicklungen auf diesem Gebiet (z.B. durch Single European Sky, CEATS, EASA) zur Zeit nicht abschätzbar sind. Es wird dabei in Aussicht genommen, mit 1. Jänner 2008 eine Anpassung des Kollektivvertrages in Kraft zu setzen.


Wien, am 12. März 2004

Für den Vorstand:
Dr. Christoph Baubin Mag. Johann Zemsky
Für die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten: Für die Gewerkschaft Handel, Transport und Verkehr:
Gerhard Fritz Willibald Steinkellner
Walter Sumetsberger Karl Lewisch
Gerhard Mayerhofer Robert Hengster