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Austro Control / 2. KV / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag


mit welchem der 2. Kollektivvertrag für die bei der Austro Control GmbH beschäftigten Bediensteten, abgeschlossen am 6.5.1997, in der geltenden Fassung, wie folgt geändert wird (12. Nachtrag)


1. Bezugsrechtliche Bestimmungen
a)  Gehaltsansätze:
Die Gehaltsansätze der Verwendungsgruppen I bis XI werden mit Wirkung 1. Jänner 2009 um 3,1% erhöht.
Den Bediensteten der Verwendungsgruppen I und III wird für das Jahr 2009 überdies eine einmalige Abschlagszahlung in Höhe von je € 620,- gewährt. Diese ist im April 2009 zur Auszahlung fällig.
b)  Zulagen:
Nachstehende Zulagen, Entschädigungen und Vergütungen werden mit Wirkung 1. Jänner 2009 ebenfalls um 3,1% erhöht:
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    Schichtdienstzulage,
  • -
    Nachtdienstentschädigung,
  • -
    Wochenendzuschlag,
  • -
    Lehrer-, Prüfer-, Rating-, Simulatorvergütung,
  • -
    Ausbildungsentschädigung
  • -
    Lehrlingsentschädigung,
  • -
    Verkehrsbelastungszulage,
  • -
    Familienzulage,
  • -
    Cockpit- und Streckenerfahrungsflüge,
  • -
    Vergütungen für Piloten am Simulator.
c)  Leistungsprämie:
Den Bediensteten, auf die die Bestimmungen des 8. Nachtrages über den IFR-Movement Benefit nicht anzuwenden sind und die keine individuellen Bonusvereinbarungen abgeschlossen haben, wird für das Jahr 2008 eine Leistungsprämie in Höhe von 70% des am 1. Dezember 2008 aufgrund ihrer Einstufung im Kollektivvertragsschema und ihres Arbeitszeitausmaßes gebührenden Grundgehaltes gewährt.
Für Bedienstete, die den Bestimmungen über die gegenständliche Leistungsprämie unterliegen und die sich im Laufe des Jahres in einer Karenzierung befunden haben oder deren Dienstverhältnis im Laufe des Jahres 2008 begonnen hat, besteht ein aliquoter Anspruch. Die Berechnungsgrundlage ist bei Beendigung der Karenzierung und bei Beginn des Dienstverhältnisses im Laufe des Jahres 2008 das am 1. Dezember 2008, bei Beginn der Karenzierung das für den letzten Monat der Karenzierung aufgrund der Einstufung im Kollektivvertragsschema und des Arbeitszeitausmaßes gebührende Grundgehalt.
Mitarbeitern, deren Dienstverhältnis im Jahr 2008 geendet hat, gebührt eine Prämie gemäß dem 11. Nachtrag.
Bei Bediensteten, die den Bestimmungen über die gegenständliche Leistungsprämie unterliegen und im Kalenderjahr 2009 aus der Austro Control GmbH ausscheiden, berechnet sich die Höhe der aliquoten Prämie aus dem Durchschnittswert der prozentuellen Prämie der letzten fünf Jahre.
Die Leistungsprämien sind im April 2009 zur Auszahlung fällig.
Die Leistungsprämien sind einmalige Zahlungen und stellen kein Präjudiz für die Zukunft dar.


2. Rahmenrechtliche Bestimmungen a) Änderung Art. V., Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit
Im Art. V., Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit wird Pkt. 6 zweiter Satz geändert und lautet nunmehr wie folgt:
„Für Überstunden in der Zeit von 19:00 bis 07:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen beträgt der Zuschlag 100%."


b) Änderung Art. VIII., Dauer und Auflösung des Dienstverhältnisses, Pkt. 9.a)
Im Art. VIII., Abfertigung und Auflösung des Dienstverhältnisses wird im Pkt. 9.a) der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
Redaktionelle Anmerkungen Art. VIII. lautet “Dauer und Auflösung des Dienstverhältnisses”

„Anspruchsberechtigt sind die unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben. Sind keine unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben vorhanden, so ist der gemeldete Lebensgefährte, der mit dem verstorbenen Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Todes in einer der Austro Control GmbH gemeldeten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, anspruchsberechtigt. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist eine auf längere Dauer beabsichtigte Partnerschaft von zwei Personen, die Merkmale einer Solidar-, Geschlechts-, und Wirtschaftsgemeinschaft aufweist."


c) Änderung Art. VIII., Dauer und Auflösung des Dienstverhältnisses, Pkt. 9.c)
Im Art. VIII., Abfertigung und Auflösung des Dienstverhältnisses wird Pkt. 9.c) geändert und lautet nunmehr wie folgt:
Redaktionelle Anmerkungen Art. VIII. lautet “Dauer und Auflösung des Dienstverhältnisses”

„Sind weder unterhaltsberechtigte Erben noch ein nach lit. b anspruchsberechtigter Lebensgefährte vorhanden, gebührt das Sterbeentgelt jenen Personen, welche die Bestattungskosten bezahlt haben, jedoch begrenzt auf die Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Bestattungskosten."


d) Änderung Art. IX., Anerkennungszahlungen
Pkt. IX Anerkennungszahlungen, 1. Absatz wird geändert und lautet wie folgt:
„Nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 25 Jahre gebührt dem Mitarbeiter eine einmalige Anerkennungszahlung in Höhe von einem Bruttomonatsentgelt, nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 35 Jahre, gebührt eine einmalige Anerkennungszahlung in Höhe von zwei Bruttomonatsentgelten. In diese Dauer sind nur Zeiten einzurechnen, in denen das Dienstverhältnis diesem Kollektivvertrag unterlag und Anspruch auf Entgelt bestand. Eine Anrechnung von Vordienstzeiten ist nicht vorgesehen."


e) Änderung Art. XIII., Sonderbestimmungen
Pkt. XIII Sonderbestimmungen, A. Pkt. 2, 3. Absatz lautet wie folgt:
Verliert ein Bediensteter, der ab der Einreihung im Kollektivvertrag als Flugverkehrsleiter mindestens 15 Jahre als Flugverkehrsleiter verwendet wurde, wegen unverschuldeter Dienstunfähigkeit, die jedoch noch nicht den Grad der Erwerbsunfähigkeit nach dem ASVG erreicht hat und die anlässlich einer Pflichtuntersuchung festgestellt wird, seine Befugnis zur Ausübung des Flugverkehrskontrolldienstes, so ist zunächst nach Absatz 1 der Ziffer 2 der freien Betriebsvereinbarung vom 1. Dezember 1967 vorzugehen. Wird eine gleichwertige Verwendung nicht gefunden, so wird dieser Flugverkehrsleiter für die Zeit, in der er als Flugverkehrsleiter nicht verwendet werden darf, in einer zumutbaren Verwendung in der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH verwendet.
Für die Zeit dieser anderwärtigen Verwendung gebührt dem Bediensteten das Gehalt, das seiner Verwendungsgruppe und seinen Verwendungsgruppenjahren im Zeitpunkt des Verlustes der Befugnis entspricht.


3. Arbeitsgruppen
Folgende weitere Themen werden in Arbeitsgruppen bearbeitet:
  • Schaffung einer Verwendungsgruppe zwischen VIII und IX.
  • Qualifizierungsoffensive für Nicht-ATCO's
  • gemeinschaftliche Bearbeitung der Empfehlungen des Rechnungshofberichtes zur ACG


4. Inkrafttreten und Laufzeit
Der 12. Nachtrag tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Die Laufzeit dieses Nachtrages erstreckt sich bis inklusive 31. Dezember 2009.

Wien, am 27. Juni 2009

Für den Vorstand:
Dr. Heinz Sommerbauer Mag. Johann Zemsky
Für die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten: Für die Gewerkschaft VIDA:
Gerhard Fritz Rudolf Kaske
Helmut Tomek Wilhelm Haberzettl
Georg Eberl
Gerhard Mayerhofer Robert Hengster