Austro Control / 2. KV / Rahmen
2. Kollektivvertrag für die Bediensteten der AUSTRO CONTROL GmbH
I. GELTUNGSBEREICH
1.
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Bediensteten der AUSTRO CONTROL GmbH, die mit oder nach seinem Inkrafttreten in ein Dienstverhältnis zur AUSTRO CONTROL GmbH eintreten oder innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten gem. § 9 Abs. 3 des Austro Control-Gesetzes, BGBl. Nr. 898/1993, unter Weiterführung ihres Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung in diesen übertreten.
2.
Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für
a)
die Geschäftsführer der AUSTRO CONTROL GmbH sowie
b)
für Ferialpraktikanten und Ferialarbeitnehmer.
3.
Bei den in diesem Kollektivvertrag verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
II. GELTUNGSDAUER
1.
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.1.1997 in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2.
Dieser Kollektivvertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonats mit eingeschriebenem oder empfangsbestätigtem Brief gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sollten von den Vertragsparteien Kollektivvertragsverhandlungen aufgenommen werden.
III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.
Soweit dieser Kollektivvertrag keine besonderen Bestimmungen enthält, finden auf das Dienstverhältnis die Bestimmungen des Angestelltengesetzes und der sonstigen für Angestellte geltenden arbeitsrechtlichen Gesetze Anwendung. Für Lehrverhältnisse gelten die Sonderbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes.
2.
Dem Bediensteten ist spätestens bei Beginn des Dienstverhältnisses ein schriftlicher Dienstvertrag oder eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten (Dienstzettel) im Sinne des § 2 AVRAG auszuhändigen. Der Dienstvertrag oder Dienstzettel muß zumindest die nach § 2 AVRAG vorgeschriebenen Angaben enthalten.
3.
Die Bediensteten sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung und deren Weiterentwicklung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge der Vorgesetzten ordnungsgemäß und im Sinne eines modernen Luftfahrtunternehmens, welches auch behördliche Aufgaben im Sinne eines kundenorientierten Dienstleistungsbetriebes zu erfüllen hat durchzuführen. Die Bediensteten sind nicht berechtigt, irgendeine Zuwendung oder Entlohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Dienstgebers von Dritten anzunehmen.
4.
Soweit der Dienstvertrag (Dienstzettel) keine abweichende Vereinbarung enthält, gilt der Bedienstete für den örtlichen Bereich einer Flugsicherungsstelle und deren Außenstellen oder der Zentrale Wien aufgenommen. Zuteilungen zu anderen Flugsicherungsstellen oder zur Zentrale sind möglich, dürfen aber im Einzelfall 3 Monate und im Kalenderjahr insgesamt 6 Monate nicht überschreiten.
5.
Jede Nebenbeschäftigung ist vor Beginn zu melden. Nebenbeschäftigungen, die an der gewissenhaften Erfüllung der Dienstpflichten hindern oder die Vermutung einer Befangenheit oder Interessenskollision hervorrufen könnten, sind untersagt.
6.
Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates nach dem ArbVG bleiben unberührt.
IV. NORMALARBEITSZEIT (DIENSTZEIT)
1.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden.
Kunsttext
Nachtrag 1a vom 31. Jänner 1999 / gilt ab 01.02.1999
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 AZG) mehr als sechs Stunden, so wird die gemäß § 11 Abs. 1 AZG einzulegende halbstündige Arbeitspause gehaltsrechtlich (einschließlich der Überstundenabrechnung) als Dienstzeit behandelt.
Ende
2.
Die Verteilung der Normalarbeitszeit erfolgt unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen.
3.
Die Normalarbeitszeit kann innerhalb von 52 Wochen bzw. eines Jahres so verteilt werden, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet (§ 4 Abs. 6 AZG). Diese Durchrechnungsmöglichkeit gilt auch bei Schichtarbeit (§ 4a AZG). In der Einzelwoche sind bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen höchstens 50, bei einem längeren Durchrechnungszeitraum höchstens 48 und bei Schichtarbeit höchstens 56 Normalarbeitsstunden zulässig (§ 4 Abs. 6 AZG). Eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum ist im Ausmaß bis zu +30/-10 Stunden zulässig (§ 4 Abs. 8 AZG). Wird der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht, kann die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden (§ 4 Abs. 7 AZG).
4.
Für Zwecke des Einarbeitens von in Verbindung mit Feiertagen ausfallender Arbeitszeit (§ 4 Abs. 3 AZG) kann der Einarbeitungszeitraum bis zu 52 Wochen betragen.
5.
Bei gleitender Arbeitszeit gemäß § 4b AZG kann die tägliche Normalarbeitszeit bis zu zehn Stunden betragen.
6.
Gemäß § 18 Abs. 2 zweiter Satz AZG darf die tägliche Normalarbeitszeit auch zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies die Aufrechterhaltung des Luftverkehrs erfordert.
7.
Fällt in die Arbeitszeit des Bediensteten regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft (§ 5 AZG), kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden. Eine weitere Überschreitung der Tagesarbeitszeit ist insoweit zulässig, als dies die Aufrechterhaltung des Luftverkehrs (§ 18 AZG) erfordert.
8.
Für nicht dem KJBG unterliegende Bedienstete kann die ununterbrochene tägliche Ruhezeit auf zehn Stunden verkürzt werden. Solche Verkürzungen sind innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit auszugleichen (§ 12 Abs. 2 AZG). Durch Reisezeiten kann die tägliche Ruhezeit höchstens zweimal pro Kalenderwoche auf acht Stunden verkürzt werden (§ 20b Abs. 4 bis 5 AZG).
Kunsttext
9. Nachtrag / gilt ab 01.01.2006
8a.
Für Flugverkehrsleiter kann die ununterbrochene tägliche Ruhezeit mit Zustimmung des Bediensteten auf zehn oder auf acht Stunden verkürzt werden. Für Verkürzungen bis zu zehn Stunden gilt, dass sie entweder innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit auszugleichen sind (§ 12 Abs. 2 AZG) oder in der unmittelbar auf diese verkürzte Ruhezeit folgenden Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden neben der Ruhepause gemäß § 11 AZG zusätzlich eine Ruhepause von 30 Minuten zu gewähren ist (§ 18d AZG). Verkürzungen auf bis zu acht Stunden sind nur zulässig, wenn der unmittelbar folgenden Arbeitszeit eine wöchentliche Ruhezeit folgt oder es sich um die unmittelbar erste Arbeitszeit nach einer wöchentlichen Ruhezeit handelt; den wöchentlichen Ruhezeiten stehen tägliche Ruhezeiten von mindestens 15 Stunden gleich. Durch Reisezeiten kann die tägliche Ruhezeit höchstens zweimal pro Kalenderwoche auf acht Stunden verkürzt werden (§ 20b Abs. 4 bis 5 AZG).
Ende
9.
Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird, wobei zur Berechnung nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden dürfen (§ 19 Abs. 2 ARG).
10.
Eine allfällige Ersatzruhe nach § 6 ARG ist innerhalb von 13 Wochen zu gewähren. Ist auch dies zur Aufrechterhaltung des Flugverkehrs (der Flugsicherung) nicht möglich und erklärt sich der Arbeitnehmer nicht mit der Verschiebung um bis zu höchstens weitere 13 Wochen einverstanden, ist die Ersatzruhe finanziell abzugelten (§ 19 Abs. 2 ARG).
Redaktionelle Anmerkungen
Siehe aktuellen Gehaltsabschluss für die Erhöhung der Zuschläge und Entschädigungen!
Stand 1.1.2006!
Die weiteren Erhöhungen der Schichtdienstzulage, Nachtdienstentschädigung und des Wochenendezuschlages im Überblick:
1.1.2007: 2,6% [Quelle: 10. Nachtrag]
1.1.2008: 3,2% [Quelle: 11. Nachtrag]
1.1.2009: 3,1% [Quelle: 12. Nachtrag]
1.1.2010: 1% [Quelle: 13. Nachtrag]
11.
Für Bedienstete im Schichtdienst kann die Normalarbeitszeit in Monatsstunden umgerechnet werden. Bediensteten, die vorwiegend in Wechselschichten arbeiten, gebührt auf die Dauer ihrer Einteilung im Schichtdienst eine Schichtdienstzulage von € 115,66 monatlich.
Kunsttext
2. Nachtrag vom 2. Juni 1999 / gilt ab 01.05.1999
Nachtdienststunden zwischen 19:00 und 7:00 Uhr werden zusätzlich mit jeweils € 3,36 pro Stunde vergütet. Außerdem gebührt den Bediensteten im Schichtdienst bei kontinuierlicher Arbeit an Samstagen und/oder Sonntagen ein Wochenendzuschlag von € 1,87 pro Stunde.
Ende
Dieser gebührt nicht, wenn für einen solchen Dienst Überstunden verrechnet werden. Alle diese Zulagen bleiben bei der Bemessung der Sonderzahlungen außer Ansatz.
12.
Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein offenes Guthaben an Normalarbeitszeit, gebührt ein Zuschlag von 50%, sofern das Arbeitsverhältnis nicht durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder gerechtfertigte Entlassung aus Verschulden des Bediensteten endet. Soweit in der Kündigungszeit der Verbrauch des Zeitguthabens möglich oder zumutbar war, gebührt auch bei Selbstkündigung kein Zuschlag.
13.
Für die Arbeitszeiteinteilung gelten die gesetzlichen Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrates, insbesondere § 97 Abs.1 Z-2 ArbVG.
V. ÜBERSTUNDEN, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT
1.
Innerhalb der Grenzen des § 6 Abs. 2 AZG ist der Bedienstete verpflichtet, angeordnete oder sich aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen ergebende Überstunden zu leisten.
2.
Unbeschadet der nach § 7 Abs. 1 AZG zulässigen Überstunden sind bis zu fünfzehn weitere Überstunden wöchentlich zugelassen, wobei das Höchstausmaß der Überstunden in der Woche insgesamt zwanzig Überstunden nicht überschreiten darf. Die Tagesarbeitszeit darf die normale gesetzliche Grenze insoweit überschreiten, als dies die Aufrechterhaltung des Luftverkehrs erfordert.
3.
Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage verteilt, kann die Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstunden bis auf zwölf Stundenausgedehnt werden (§ 7 Abs. 6 AZG).
4.
Der zur Erzielung der maximalen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden maßgebliche Durchrechnungszeitraum wird auf 26 Wochen verlängert, bei Vorliegen von technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf 52 Wochen (§ 9 Abs. 4 AZG).
5.
Die Grundvergütung für Überstunden beträgt 1/157 des Gehaltes.
Kunsttext
12. Nachtrag vom 27.06.2009 / gilt ab 01.01.2009
6.
Der Überstundenzuschlag beträgt grundsätzlich 50%. Für Überstunden in der Zeit von 19:00 bis 07:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen beträgt der Zuschlag 100%.
Ende
Redaktionelle Anmerkungen
Für alle im ausübenden Flugverkehrskontrolldienst geleisteten auszuzahlenden Überstunden gebührt ab 1. Februar 2008 ab der 21. im jeweiligen Monat auszuzahlenden Überstunde der Überstundenzuschlag im doppelten Ausmaß des im Kollektivvertrag vorgesehenen Zuschlags. [Quelle: 11. Nachtrag]
7.
Für Feiertage und für Arbeit an Feiertagen gelten im übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.
Als gesetzliche Feiertage gelten:
- 1. und 6. Jänner,
- Karfreitag (nur für protestantische, methodistische und alt-katholische Bekenntnisse),
- Ostermontag,
- 1. Mai,
- Christi-Himmelfahrt,
- Pfingstmontag,
- Fronleichnam,
- 15. August,
- Versöhnungstag (nur für Dienstnehmer mosaischen Bekenntnisses),
- 26. Oktober,
- 1. November,
- 8., 25. und 26. Dezember
Fällt der 24. bzw. 31. 12 auf einen Werktag, ist er den gesetzlichen Feiertagen gleichzuhalten.
8.
Ansprüche auf Überstundenentlohnung verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach dem Monat der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
VI. URLAUB
1.
Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes und die Anrechnung von Vorzeiten gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der EG-Freizügigkeitsverordnung mit der Maßgabe, daß das Urlaubsausmaß von Werktagen je nach der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeiteinteilung in Arbeitstage bzw. Kalendertage neutral umzurechnen ist (z.B. ergeben 30 Werktage bei einer 5-Tage-Woche 25 Arbeitstage).
2.
Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr. Beginnt das Dienstverhältnis vor dem 1.7., gebührt nach Erfüllung der Wartezeit von 6 Monaten auch im Eintrittsjahr das volle Urlaubsausmaß. Bei Eintritt 1.7. oder später gebührt im Eintrittsjahr für jeden begonnenen Monat 1/12 des Jahresurlaubs.
3.
Ein höheres Urlaubsausmaß gebührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt. Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist daher jeweils der 1. Juli.
Die für ein höheres Urlaubsausmaß anrechenbare Dienstzeit gilt auch dann als am 1.7. erreicht, wenn sie vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30.9. vollendet wird.
4.
Für das Urlaubsentgelt gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß regelmäßige schwankende Entgelte nach dem Durchschnitt des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres zu berechnen sind und am 15.5. eines jeden Jahres zur Auszahlung gelangen. Bediensteten im Schichtdienst gebührt pro Kalendertag Urlaubsanspruch 1/365, den übrigen Bediensteten bei 5-Tage-Woche pro Arbeitstag Urlaubsanspruch 1/250.
VII. DIENSTVERHINDERUNGEN
1.
Für Dienstverhinderungen durch Krankheit oder Unglücksfall gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes mit der Ergänzung, daß sich an die gesetzliche Fortzahlung des vollen oder eines Teiles des Entgeltes (§ 8 Abs. 1 bzw. 2 AngG) ein Anspruch auf 25% des Entgeltes bis zu drei Monaten, gerechnet einschließlich der gesetzlichen Anspruchsdauer, anschließt. Die dreimonatige Gesamtdauer des Anspruchs erhöht sich auf vier Monate, wenn das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre gedauert hat, auf sechs Monate nach mehr als 15 Jahren und auf neun Monate nach mehr als 25 Jahren.
2.
Bei Arbeitsunfällen (§ 175 ASVG) im Zusammenhang mit der Dienstleistung bei der ACG gebührt im Anschluß an die volle gesetzliche Entgeltfortzahlung die Differenz zwischen dem Krankengeld aus der Sozialversicherung und dem vollen Entgelt bis zu drei Monaten, gerechnet einschließlich der gesetzlichen Entgeltfortzahlung; diese drei Monate erhöhen sich auf vier Monate, wenn das Dienstverhältnis mehr als 5 Jahre gedauert hat, auf sechs Monate nach mehr als 10 Jahren, auf neun Monate nach mehr als 15 Jahren und auf 12 Monate nach mehr als 25 Jahren. Die vom Dienstgeber nach Ausschöpfung des gesetzlichen Entgeltanspruchs zu erbringende Leistung ist der Höhe nach jedoch mit 49% des Entgelts begrenzt.
3.
Für sonstige Dienstverhinderungen gelten ebenfalls die diesbezüglichen Bestimmungen das Angestelltengesetzes sowie die besonderen gesetzlichen Bestimmungen über die Pflegefreistellung.
4.
Bei angezeigtem und nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedoch Freizeit unter Entgeltfortzahlung in folgendem Ausmaß zu gewähren:
Kunsttext
17. Nachtrag vom 09.02.2015 / gilt ab 01.01.2015
bei eigener Eheschließung |
3 Arbeitstage |
beim Tod des Ehegatten-(gattin) |
3 Arbeitstage |
beim Tod des Lebensgefährten-(gefährtin), wenn er (sie) mit dem Angestellten in gemeinsamen Haushalt lebte |
3 Arbeitstage |
beim Tod eines Elternteiles |
2 Arbeitstage |
beim Tod eines Kindes |
2 Arbeitstage |
beim Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes |
2 Arbeitstage |
bei Niederkunft der Ehefrau (bzw. Lebensgefährtin) |
2 Arbeitstage |
bei Eheschließung der Kinder, Eltern, Geschwister |
1 Arbeitstage |
beim Tod von Geschwistern, Großeltern und Schwiegereltern, bzw. Eltern des (der) Lebensgefährten-(gefährtin), wenn diese mit dem/der Bediensteten in gemeinsamen Haushalt lebten und die Lebensgemeinschaft dem Dienstgeber schriftlich gemeldet wurde |
1 Arbeitstage |
Ende
Kunsttext
13. Nachtrag vom 10.05.2010 / gilt ab 01.01.2010
5.
Für Bedienstete im Schichtdienst ist die Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung aufgrund eines der o.a. Ereignisse, die nicht vorgeplant werden konnte, nach dem tatsächlichen Stundenausfall laut Dienstplan zu berechnen. Bei vorgeplanter Dienstverhinderung berechnet sich die Entgeltfortzahlung mit 8 Stunden, bei radarwertiger mit 6,5 Stunden.
Ende
VIII. DAUER UND AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
1.
Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt sowohl beim befristeten als auch unbefristeten Dienstverhältnis als Dienstverhältnis auf Probe im Sinne des § 19 Abs. 2 Angestelltengesetz, falls ein Probemonat im Dienstvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
2.
Für die Kündigung gelten die Kündigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes mit der Maßgabe, daß die Kündigung von jedem Teil unter vorheriger Einhaltung der Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonats erfolgen kann.
Kunsttext
13. Nachtrag vom 10.05.2010 / gilt ab 01.01.2010
Nach 25 Dienstjahren in der Austro Control verlängert sich die Kündigungsfrist um 1 Monat, danach alle 5 Jahre um einen weiteren Monat.
Ende
Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates nach § 105 Abs. 1 und 2 ArbVG bleiben unberührt.
Hat der Bedienstete bei Ausspruch der Kündigung das 50. Lebensjahr und mindestens 20 Dienstjahre bei der ACG (einschließlich unmittelbar vorangegangener Dienstzeit beim BAZ) vollendet, kann seitens des Dienstgebers nur schriftlich und unter Kurzangabe des Grundes gekündigt werden. Aus betrieblichen Erfordernissen, insbesondere Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen, kann in diesen Fällen nur gekündigt werden, wenn der ACG die Weiterbeschäftigung auch auf einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich oder nicht zumutbar ist; Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Dienstnehmer zur entsprechenden Anpassung seiner Arbeits- oder Entgeltbedingungen nicht bereit ist oder die Versetzung ohne Anrufung des Gerichts unzulässig wäre (§ 101 ArbVG).
3.
Für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung und vorzeitiger Austritt) sind die Bestimmungen des Angestelltengesetzes maßgebend.
4.
Kunsttext
3. Nachtrag vom 27.9.1999 / gilt ab 31.10.1999
Aus Anlaß der Errichtung und des Betriebes der im Rahmen der "Vereinbarung über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch Eurocontrol in der Bezirkskontrollzentrale des oberen Luftraumes für die zentraleuropäischen Flugsicherungsdienste (CEATS = Central European Air Traffic Services)" zu errichtenden Flugverkehrskontrollzentrale erfolgen keine Kündigungen von Bediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 31. Oktober 1999 begründet wurde. Dennoch ausgesprochene Kündigungen sind rechtsunwirksam.
Ende
Die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen über den allgemeinen und besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz bleiben unberührt.
5.
Mit Ablauf des Monats, in welchem der Bedienstete sein 65. Lebensjahr vollendet, endet das Dienstverhältnis von selbst, ohne daß es einer Kündigung bedarf.
6.
Hinsichtlich der Abfertigung gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes mit der sich aus Punkt 7 bis 9 ergebenden Abweichung
7.
Nach 30 Dienstjahren erhöht sich die Abfertigung auf das Dreizehnfache des monatlichen Entgeltes.
8.
Weiblichen Bediensteten, die nach der Geburt eines Kindes innerhalb der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1 MSchG) oder im Falle eines Karenzurlaubes nach dem MSchG innerhalb von sechs Monaten nach der Entbindung ihren Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären, gebührt bei einer anrechenbaren Dienstzeit von mindestens drei Jahren die volle Abfertigung im Ausmaß des § 23 Abs. 1 Angestelltengesetz. Gleiches gilt für männliche Bedienstete, die im Falle eines Karenzurlaubes nach dem EKUG innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes ihren Austritt erklären.
9.
Kunsttext
12. Nachtrag vom 27.06.2009 / gilt ab 01.01.2009
a)
Endet ein länger als ein Jahr dauerndes Dienstverhältnis durch Tod und gebührt keine betragsmäßig günstigere Abfertigung, ist das Entgelt für den Sterbemonat und den Folgemonat weiterzuzahlen. Nach mindestens fünfjähriger Dauer des Dienstverhältnisses erhöht sich dieser Anspruch auf zwei Folgemonate. Anspruchsberechtigt sind die unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben. Sind keine unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben vorhanden, so ist der gemeldete Lebensgefährte, der mit dem verstorbenen Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Todes in einer der Austro Control GmbH gemeldeten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, anspruchsberechtigt. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist eine auf längere Dauer beabsichtigte Partnerschaft von zwei Personen, die Merkmale einer Solidar-, Geschlechts-, und Wirtschaftsgemeinschaft aufweist.
Ende
b)
Die Abfertigung nach § 23 Abs. 6 AngG erhöht sich auf das volle Ausmaß, wenn im Zeitpunkt des Todes als gesetzliche Erben unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind. Sind zugleich sonstige unterhaltsberechtigte Erben vorhanden, gebührt der Erhöhungsbetrag ausschließlich den Kindern; für den gesetzlichen Hälfteanspruch gilt die gesetzliche Aufteilung.
Kunsttext
12. Nachtrag vom 27.06.2009 / gilt ab 01.01.2009
c)
Sind weder unterhaltsberechtigte Erben noch ein nach lit. b anspruchsberechtigter Lebensgefährte vorhanden, gebührt das Sterbeentgelt jenen Personen, welche die Bestattungskosten bezahlt haben, jedoch begrenzt auf die Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Bestattungskosten.
Ende
IX. ANERKENNUNGSZAHLUNGEN
Kunsttext
12. Nachtrag vom 27.06.2009 / gilt ab 01.01.2009
Nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 25 Jahre gebührt dem Mitarbeiter eine einmalige Anerkennungszahlung in Höhe von einem Bruttomonatsentgelt, nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 35 Jahre, gebührt eine einmalige Anerkennungszahlung in Höhe von zwei Bruttomonatsentgelten. In diese Dauer sind nur Zeiten einzurechnen, in denen das Dienstverhältnis diesem Kollektivvertrag unterlag und Anspruch auf Entgelt bestand. Eine Anrechnung von Vordienstzeiten ist nicht vorgesehen.
Ende
Der Bedienstete wird an zwei Arbeitstagen in der Woche des Ehrentages unter Fortzahlung seines Entgeltes vom Dienst freigestellt.
X. GEHALTSORDNUNG
A. Verwendungsgruppen
1.
Das Gehaltsschema umfaßt elf Verwendungsgruppen, beruhend auf unterschiedlichen Anforderungsmerkmalen der verschiedenen Stellen. Die Gruppe I umfaßt gewichtet und ihrem Gesamtbild nach die niedrigsten Anforderungen, die Gruppe XI die höchsten. Je nach Art, Ausmaß und Gewicht der Anforderungen, welche eine Stelle im Unternehmen ihrem Gesamtbild nach vom Stelleninhaber an Fachwissen, Managementwissen und Umgang mit Menschen, Denkleistung, Handlungsfreiheit sowie Rolle und Einfluß der Ergebnisse abverlangt, ist jede Stelle bzw. Stellenart einer bestimmten Verwendungsgruppe zuzuordnen. Die im Anhang 1 enthaltene Gehaltstabelle stellt einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages dar. Die Stellenzuordnungen ergeben sich aus dem Anhang 2, der ebenfalls einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bzw. eine authentische Interpretation hiezu darstellt.
2.
Verwendungsgruppen-Zuordnungen von im wesentlichen neuen Stellen sowie Umgruppierungen aufgrund wesentlicher Veränderungen der Anforderungen bedürfen einer Änderung des Anhanges 2, sei es durch eine einvernehmliche authentische Interpretation, sei es durch eine Änderung des Kollektivvertrages. Den diesbezüglichen Verhandlungen der Kollektivvertragsparteien sollen objektive Stellenbewertungen vorausgehen.
3.
Jeder Bedienstete - mit den sich aus Artikel XII ergebenden Ausnahmen - ist nach Maßgabe der Stelle, die er bekleidet, in die für ihn zutreffende Verwendungsgruppe einzustufen. Vorübergehende, insbesondere kurzfristige Zusatzaufgaben (vertretungsweises Miterledigen von Aufgaben anderer Stellen) begründen keinen Anspruch auf Umstufung. Bei längerfristiger Mischverwendung gebührt für deren Dauer ein arbeitszeitbezogen zu ermittelndes Mischgehalt, sofern sich diese Mischverwendung nicht als organisatorisch neue Stelle erweist, die eine Neubewertung im Sinne des Punktes 2 erforderlich macht.
4.
Kunsttext
Nachtrag 18 vom 26.2.2016 / gilt ab 01.01.2016
Innerhalb der Verwendungsgruppen besteht ab dem Monatsersten nach Vollendung des 2., 4., 6., 8., 10., 12., 15., 17., 22. und 27. Dienstjahres in derselben oder einen höheren Verwendungsgruppe Anspruch auf Zeitvorrückung im prozentuellen Ausmaß laut Gehaltstabelle, wobei die Vorrückung nach dem 15. Dienstjahr 0,8% und nach dem 2.. und 27. Dienstjahr jeweils 2% des Kollektivvertragsgehalts der Verwendungsgruppe beträgt.
Die Einführung dieses zusätzlichen Gehaltssprunges gilt für alle Vorrückungsstichtage ab 01.04.2016.
Ende
5.
Für die Zeitvorrückung gemäß Punkt 4. bzw. für das sich aus ihr ergebende Mindestgehalt sind frühere Dienstzeiten in der selben oder einer höheren Verwendungsgruppe anzurechnen. Dienstzeiten gleicher oder höherwertiger Verwendung bei anderen Dienstgebern sind den eigenen Zeiten gleichgestellt, soweit sie für die konkrete Dienstleistung bei der ACG von Nutzen und entsprechender Erfahrung in der ACG zumindest gleichwertig sind.
Kunsttext
8. Nachtrag vom 22.04.2005 / gilt ab 01.01.2005
6.
Bei Umstufungen in eine höhere Verwendungsgruppe, die sich aus der Zuteilung einer anderen Stelle oder einer änderungsbedingten Neuzuordnung der bisherigen Stelle im Verwendungsgruppenschema ergeben, sind auf die Zeitvorrückung nur Zeiten derselben oder einer höheren Verwendungsgruppe anzurechnen, jedoch gebührt mindestens jenes Gehalt, das gegenüber dem Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe um mindestens 1,5% höher liegt. Der Beginn des Laufs der Zeitvorrückung, die sich aus einer solchen Umstufung ergibt, wird auf den Beginn des laufenden Zeitvorrückungszeitraumes der vorherigen Einstufung zurückverlegt (Wahrung des Vorrückungsstichtages).
Ende
B. Sonderzahlungen
Allen Angestellten gebührt am 15. Mai eines jeden Jahres eine Urlaubsremuneration und am 15. November jeden Jahres eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß des Grundgehaltes des vorhergehenden Monats. Bei Änderung des Arbeitszeitausmaßes (z.B. Änderung von Voll- auf Teilzeitarbeit oder umgekehrt) gebühren die Remunerationen nach Maßgabe einer Mischberechnung.
Bei Beginn oder Ende des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres gebührt nur der entsprechende Teil. Bei Ende des Dienstverhältnisses sind verhältnismäßig zuviel bezahlte Anteile zu verrechnen bzw. zurückzuzahlen.
Redaktionelle Anmerkungen
Siehe aktuellen Gehaltsabschluss für die Erhöhung der Familienzulage!
Die Erhöhungen im Überblick:
1.1.2008: 3,2% [Quelle: 11. Nachtrag]
1.1.2009: 3,1% [Quelle: 12. Nachtrag]
1.1.2010: 1% [Quelle: 13. Nachtrag]
Kunsttext
10. Nachtrag vom 20.04.2007 / gilt ab 01.01.2007
C. Familienzulage
Eine Familienzulage von monatlich 27,- Euro gebührt für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bezogen wird:
-
-
Kinder, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Bediensteten leben,
-
-
Kinder, für die der Bedienstete Unterhalt zu bezahlen hat.
Eine Familienzulage gebührt auch für ein Kind, das ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Familienzulage wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügen, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. C ASVG monatlich übersteigen.
Eine Familienzulage gebührt für ein Kind, das das 19., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügen, die die Einkommensgrenze nach dem ASVG übersteigen.
Ende
Redaktionelle Anmerkungen
Aufgrund unklarer Angaben im 11. Nachtrag wird folgende Änderung an das Ende von Punkt X. Gehaltsordnung gesetzt.
Kunsttext
11. Nachtrag vom 05.03.2008 / gilt ab 01.01.2008
A. Gehaltsvorschüsse und Geldaushilfen
1.
Gehaltsvorschüsse für Wohnzwecke
Einem Bediensteten kann bei einer angerechneten Dienstzeit von mindestens drei Jahren bei Vorlage entsprechender Unterlagen ein unverzinslicher Gehaltsvorschuss für Wohnzwecke bis zur Höhe von maximal 6.000,- Euro gewährt werden. Die Rückzahlung hat in maximal 60 Monatsraten zu erfolgen.
2.
Geldaushilfen
Einem Bediensteten kann anlässlich der Geburt eines eigenen Kindes eine einmalige nicht rückzahlbare Geldaushilfe in Höhe von 110,- Euro gewährt werden.
3.
Die Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Geldaushilfen erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Kreditmittel. Ein Rechtsanspruch kann aus dieser Vereinbarung nicht abgeleitet werden.
Die Gesamtsumme der Kreditmittel wird für alle Bediensteten der Austro Control GmbH - unabhängig von der Kollektivvertragszugehörigkeit - mit 200.000,- Euro festgesetzt und jährlich um die festgelegte Gehaltsanpassung erhöht.
Ende
XI. DIENSTREISEN
Kunsttext
Nachtrag 11b vom 13.03.2009 / gilt ab 01.01.2009
1.
Für den Ersatz von Reise- und Überstellungskosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift des Bundes mit der Maßgabe, dass für die Einreihung in die Gebührenstufe das jeweilige Monatsgrundgehalt, auf das der Bedienstete zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung am Dienstort oder Übersiedlung Anspruch hat, gemäß Artikel XI. Pkt. 4. Reiseaufwandsentschädigung gebührt Bediensteten mit Dienstort Wien oder Schwechat jedoch nicht bei Dienstreisen nach Schwechat bzw. Wien oder bei Kursen, Seminaren udgl. im Großraum Wien.
2.
Die außerhalb der Normalarbeitszeit liegende Zeit der Reisebewegung einschließlich notwendiger Wartezeiten wird als zuschlagsfreie Normalarbeitszeit vergütet bzw. gewertet. Zeiten des dienstlich notwendigen Lenkens eines Kraftfahrzeuges bzw. Pilotierens eines Luftfahrzeuges gelten außerhalb der Normalarbeitszeit bei ausdrücklicher Anordnung der Benützung als Überstunden.
3.
Reisekostenentschädigung:
a)
Grundsätzlich sind Reisekosten je nach benutztem Transportmittel nach Maßgabe des jeweils in Frage kommenden billigsten Tarifs zu ersetzen, im Falle der Eisenbahn die II. Klasse. Ab Gebührenstufe 2 Anspruch auf die I. Klasse.
b)
Die Kosten des privaten PKW's , eines Schlafwagens, Flugzeugen oder Schiffen sind nur dann zu ersetzen, wenn die Benützung aufgrund einer ausdrücklichen Bewilligung des Dienstgebers erfolgt.
Bei Verwendung eines Dienstkraftfahrzeuges sind nur die tatsächlichen Aufwendungen (Treibstoffe, Parkgebühren, etc.) gegen Beleg zu erstatten.
4.
Reiseaufwandsentschädigungen:
Für den mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwand für Verpflegung und Unterkunft gelten die in dieser Vorschrift enthaltenen Gebührenstufen mit der Maßgabe, dass für Auszubildende, Lehrlinge und Bedienstete bis zur Verwendungsgruppe III die Gebührenstufe 1, für die Verwendungsgruppen IV bis VI/10 die Gebührenstufe 2, und für die Verwendungsgruppen VI/11 bis XI die Gebührenstufe 3 festgelegten Beträge zur Verrechnung gelangen.
5.
Auslandsdienstreisen sind grundsätzlich mindestens zwei Wochen vor Dienstreiseantritt zu beantragen.
6.
Der Bedienstete hat seine Ansprüche mit der unterschriebenen Reiserechnung bis zum Ende des Folgemonats der Dienstreise beim Dienstgeber geltend zu machen. Ansprüche auf Reisezeit-, Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigungen verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Ende der Dienstreise schriftlich geltend gemacht werden.
7.
Wenn die vom Bediensteten voraussichtlich zu tätigenden Ausgaben einen Betrag von Euro 363,36 übersteigen, ist ihm auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuss auf die ihm zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß zu gewähren.
Ende
XII. AUSBILDUNG
1.
Bedienstete, ausgenommen Lehrlinge nach dem BAG, die für Zwecke der theoretischen und praktischen Ausbildung aufgenommen sind, stehen in einem Anstellungsverhältnis besonderer Art, das vorwiegend von entsprechenden Ausbildungs- und Lernpflichten geprägt ist und nur in untergeordnetem Umfang echte Dienstpflichten zum Gegenstand hat.
2.
Die hiefür gewährten Ausbildungsentschädigungen sind Inklusivgehälter, die unabhängig vom zeitlichen Ausmaß des jeweiligen Ausbildungs- und Lernaufwandes gebühren, jedoch die Teilnahme an den Ausbildungsaktivitäten und die Erbringung der ziel-orientiert notwendigen Lernaktivitäten voraussetzen. Dienstverhinderungen unterliegen den für die Angestellten geltenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Regelungen. Im Hinblick auf den Inklusivcharakter der Ausbildungsentschädigungen können Überstundenansprüche nur bei tatsächlichem Diensteinsatz gebühren, soweit durch den Einsatz in Verbindung mit der dennoch erbrachten Ausbildungszeit die Normalarbeitszeit überschritten wird.
3.
Vereinbarungen über die Rückzahlung der Ausbildungskosten sind im Hinblick auf die hohen Gesamtkosten und die ACG-unabhängige internationale Verwertbarkeit der Ausbildung nach Maßgabe folgender Beschränkungen zulässig:
a)
Nicht rückzahlungsfähig sind die Personal- und Sachaufwendungen der Ausbildung, 25% der an den Bediensteten geleisteten Ausbildungsentschädigung (Entgelte) sowie Entgeltteile für Zeiten tatsächlichen Diensteinsatzes. Rückzahlungsfähig sind somit 75% der an den Bediensteten geleisteten Ausbildungsentschädigung (Entgelte).
b)
Die Rückzahlungspflicht besteht nur, wenn das Ausbildungsverhältnis oder das anschließende Dienstverhältnis binnen 5 Jahren durch Selbstkündigung, vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder gerechtfertigte Entlassung aus Verschulden des Bediensteten endet. Bei einvernehmlicher Auflösung kann die Rückzahlung vereinbart werden. Bei Arbeitgeberkündigung besteht die Rückzahlungspflicht nur, wenn die Kündigung infolge bedienstetenseitig verschuldetem schlechtem Studienfortgang erfolgt.
c)
Je vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach vollendeter Ausbildung vermindert sich der Rückzahlungsbetrag um 1/60. Bei Ausscheiden während der Ausbildung tritt keine Verminderung ein.
4.
Die Ausbildungsentschädigungen gebühren je nach Art und Fortschritt der Ausbildung in der im folgenden vorgesehenen Höhe. Hinsichtlich des Ausbildungsfortschrittes sind je nach Art der Ausbildung bis zu drei Ausbildungsstufen vorgesehen, deren Abgrenzung sich aus den jeweils geltenden einschlägigen Regelungen über die Ausbildung und die dafür vorgesehenen Prüfungen (Anhang 3) ergibt. Die Ausbildungsentschädigungen der höheren Stufen setzen den positiven Abschluß der entsprechenden Prüfungen voraus und gebühren jeweils ab dem Folgemonat. Für den gesamten Monat der Abschlußprüfung gebührt ebenfalls noch die Ausbildungsentschädigung; das Einstufungsgehalt im Sinne des Artikels X gebührt daher erst ab dem Folgemonat.
5.
Die monatlichen Ausbildungsentschädigungen betragen bei der Ausbildung zum
Redaktionelle Anmerkungen
Stand 1.1.2006!
Die Erhöhung der Ausbildungsentschädigungen im Überblick:
1.1.2007: 2,6% [Quelle: 10. Nachtrag]
1.1.2008: 3,2% [Quelle: 11. Nachtrag]
1.1.2009: 3,1% [Quelle: 12. Nachtrag]
1.1.2010: 1% [Quelle: 13. Nachtrag]
a)
Flugverkehrsleiter:
- Stufe 1 € 1.278,81,
- Stufe 2 € 2.026,61,
- Stufe 3 € 2.400,51;
b)
Flugsicherungs-Ingenieur und Prüfer:
- Stufe 1 € 1.652,71,
- Stufe 2 € 2.026,61,
- Stufe 3 € 2.400,51;
c)
Flugsicherungs-Techniker:
- Stufe 1 € 1.278,81,
- Stufe 2 € 1.652,71;
d)
Systemanalytiker:
- Stufe 1 € 1.652,71,
- Stufe 2 € 2.026,61,
- Stufe 3 € 2.400,51;
e)
Systemkontroller, Flugdatenbearbeiter und EDV-Operator im Fernmeldedienst
f)
Flugwetterpersonal:
- Stufe 1 € 1.278,81,
- Stufe 2 € 1.652,71;
Kunsttext
2. Nachtrag vom 2.6.1999 / gilt ab 1.5.1999
6.
Die Festlegung des Ausbildungsprogramms und der Prüfungsordnung für die diversen Fachbereiche bleibt einer Betriebsvereinbarung vorbehalten.
Ende
XIII. SONDERBESTIMMUNGEN
A. Flugverkehrsleiter
1.
Radararbeitszeit
Für die tatsächliche Zeit im ausübenden Radar-Flugverkehrskontrolldienst verkürzt sich die Normalarbeitszeit um 1/8 der Normalarbeitszeit (Art. IV/1). Bei bloß zeitweiser Radartätigkeit wird diese um 1/7 aufgewertet.
2.
Pflichtuntersuchungen
Flugverkehrsleiter haben sich einer Pflichtuntersuchung nach den Bestimmungen des Annex 1 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt zu unterziehen.
Derzeit hat diese Untersuchung bis zum 45. Lebensjahr alle zwei Jahre, ab dem 45. Lebensjahr jährlich zu erfolgen. Für jeden Arztbesuch sind auf die Dienstzeit 4 Stunden anzurechnen. Die Kosten der Untersuchungen sind von der ACG zu tragen.
Wird bei einer Pflichtuntersuchung festgestellt, daß die Tauglichkeit zur Ausübung des FVL-Dienstes zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht mehr gegeben ist, aber die Wahrscheinlichkeit der Wiedererlangung der Tauglichkeit binnen zwei Jahren besteht, so ist dem Bediensteten für diese Übergangszeit eine seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Verwendung zu den dafür geltenden Entgeltbedingungen anzubieten.
Kunsttext
12. Nachtrag vom 27.06.2009 / gilt ab 01.01.2009
Verliert ein Bediensteter, der ab der Einreihung im Kollektivvertrag als Flugverkehrsleiter mindestens 15 Jahre als Flugverkehrsleiter verwendet wurde, wegen unverschuldeter Dienstunfähigkeit, die jedoch noch nicht den Grad der Erwerbsunfähigkeit nach dem ASVG erreicht hat und die anlässlich einer Pflichtuntersuchung festgestellt wird, seine Befugnis zur Ausübung des Flugverkehrskontrolldienstes, so ist zunächst nach Absatz 1 der Ziffer 2 der freien Betriebsvereinbarung vom 1. Dezember 1967 vorzugehen. Wird eine gleichwertige Verwendung nicht gefunden, so wird dieser Flugverkehrsleiter für die Zeit, in der er als Flugverkehrsleiter nicht verwendet werden darf, in einer zumutbaren Verwendung in der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH verwendet.
Für die Zeit dieser anderwärtigen Verwendung gebührt dem Bediensteten das Gehalt, das seiner Verwendungsgruppe und seinen Verwendungsgruppenjahren im Zeitpunkt des Verlustes der Befugnis entspricht.
Ende
Redaktionelle Anmerkungen
Siehe aktuellen Gehaltsabschluss für die Erhöhung der Verkehrsbelastungszulage!
Die Erhöhungen im Überblick:
1.1.2008: 3,2% [Quelle: 11. Nachtrag]
1.1.2009: 3,1% [Quelle: 12. Nachtrag]
1.1.2010: 1% [Quelle: 13. Nachtrag]
Kunsttext
Nachtrag 11a / gilt ab 01.01.2008
3.
Abhängig von der Verkehrsbelastung erhalten Radar-Flugverkehrsleiter und Koordinatoren zu ihrem Gehalt je nach der Belastungsstufe ihres jeweiligen ständigen oder überwiegenden Einsatzortes eine monatliche Zulage.
Die Verkehrsbelastung wird für alle Units, an denen Radar-Flugverkehrsleiter und Koordinatoren beschäftigt sind, getrennt berechnet. Die Berechnung erfolgt nach der Anzahl der kontrollierten Flüge (IFR und VFR gemäß den Begriffserläuterungen der Luftverkehrsregeln) pro Kalenderjahr im Verhältnis zu den durchschnittlichen Dienststunden pro Kalenderjahr, in denen ausschließlich Flugverkehrskontrolle durchgeführt wird (also z.B. keine AIS-Stunden, Bürostunden etc.), gemäß Dienstplanschema der Unit pro Tag.
Ende
Kunsttext
13. Nachtrag vom 10.05.2010 / gilt ab 01.01.2010
Die Zulage beträgt bei Flugsicherungsstellen |
der 1. Verkehrsbelastungsstufe 15 % |
der 2. Verkehrsbelastungsstufe 8 % und |
der 3. Verkehrsbelastungsstufe 3 % |
der Vorrückungsstufe 5/6 der Verwendungsgruppe VIII, jeweils brutto monatlich. |
Ende
Kunsttext
Nachtrag 11a / gilt ab 01.01.2008
Die Einordnung in die drei Stufen ergibt sich unter der Annahme, dass die Verkehrsbelastung der Flugsicherungsstelle, die die höchste Verkehrsbelastung aufweist mit 100% festgelegt wird. Bis zu 33% dieses Wertes erfolgt eine Einstufung in Stufe 3, bis zu 66% in Stufe 2 und darüber in Stufe 1.
Diese Zulage bleibt bei der Bemessung der Sonderzahlung außer Acht.
Die Verkehrsbelastung wird bis zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres für das vergangene Jahr berechnet und festgelegt. Etwaige Anpassungen der Verkehrsbelastungszulage werden mit April des Folgesjahres durchgeführt.
Ende
Kunsttext
9a. Nachtrag vom 13.04.2006 / gilt ab 01.01.2006
4.
Durch Betriebsvereinbarung kann für Flugverkehrsleiter die Abgeltung besonderer Belastungen einschließlich der dafür geltenden besonderen Bedingungen geregelt werden.
Ende
Redaktionelle Anmerkungen
Siehe aktuellen Gehaltsabschluss für die Erhöhung der Entschädigung für Cockpit- und Streckenerfahrungsflüge
Stand 1.1.2006!
Die Erhöhungen im Überblick:
1.1.2008: 3,2% [Quelle: 11. Nachtrag]
1.1.2009: 3,1% [Quelle: 12. Nachtrag]
1.1.2010: 1% [Quelle: 13. Nachtrag]
B. Cockpit- und Streckenerfahrungsflüge
Ausübende Flugverkehrsleiter, Flugberater, Flugmeteorologen, Flugwetterberater, Flugwetterbeobachter und Flugdatenbearbeiter, die ohne Anrechnung auf die Dienstzeit Cockpit- und Streckenerfahrungsflüge durchführen, erhalten die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb Österreichs vom Dienstort zum Abflugort vergütet.
Der sonstige Aufwand wird pauschal mit € 74,78 pro Flug abgegolten. Reisegebühren werden nicht vergütet.
Redaktionelle Anmerkungen
Siehe aktuellen Gehaltsabschluss für die Erhöhung der Entschädigungen für Lehr- und Prüfungstätigkeiten
Stand 1.1.2006!
Die Erhöhungen im Überblick:
1.1.2007: 2,6% [Quelle: 10. Nachtrag]
1.1.2008: 3,2% [Quelle: 11. Nachtrag]
1.1.2009: 3,1% [Quelle: 12. Nachtrag]
1.1.2010: 1% [Quelle: 13. Nachtrag]
Kunsttext
7. Nachtrag vom 12.03.2004 / gültig ab 01.08.2004
C. Lehr- und Prüfungstätigkeiten
Die nachfolgenden Entschädigungen beziehen sich auf Tätigkeiten, welche gemäß den gültigen nationalen und internationalen Durchführungsbestimmungen zur Ausbildung von Flugsicherungspersonal bzw. dem Erhalt des Ausbildungsstandes (z.B. ESARR 5 gemäß Luftfahrtgesetz bzw. Single European Sky) ausgeübt werden.
Für Lehrtätigkeiten im Auftrag des Dienstgebers, die Bedienstete während ihrer Arbeitszeit oder in ihrer Freizeit bei Lehrgängen oder besonderer Ausbildung am Arbeitsplatz erbringen, werden folgende Zusatzentgelte festgelegt:
aa) |
während der Dienstzeit: |
15,82 Euro |
ab) |
außerhalb der Dienstzeit: |
50,61 Euro |
ac) |
während der Dienstzeit am Arbeitsplatz (z.B. OJT-Training): |
31,63 Euro |
ad) |
außerhalb der Dienstzeit für Pilotentätigkeit am Flugsicherungssimulator: |
28,81 Euro |
a)
bei Abhaltung des Unterrichtes werden dem Bediensteten pro Unterrichtsstunde bezahlt:
aa) |
während der Dienstzeit: |
15,82 Euro |
ab) |
außerhalb der Dienstzeit: |
50,61 Euro |
ac) |
während der Dienstzeit am Arbeitsplatz (z.B. OJT-Training): |
31,63 Euro |
ad) |
außerhalb der Dienstzeit für Pilotentätigkeit am Flugsicherungssimulator: |
28,81 Euro |
b)
Für Prüfer, die neben der mündlichen Prüfung schriftliche Arbeiten vorbereiten und korrigieren, gebührt als Entschädigung der unter lit. a) angeführte Stundensatz sowie für jeden geprüften Kandidaten der Betrag von 7,90 Euro.
c)
Für Prüfer, die nur mündlich prüfen, also keine schriftlichen Arbeiten korrigieren, gebührt als Entschädigung der unter lit. a) angeführte Stundensatz.
d)
Für Prüfer, die nur schriftliche Arbeiten vorbereiten und korrigieren, also nicht mündlich prüfen, gebührt als Entschädigung der unter lit. a) angeführte Stundensatz sowie für jeden geprüften Kandidaten der Betrag von 7,90 Euro.
e)
Vortragende bei Lehrgängen und Mitglieder von Prüfungskommissionen, die diese Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit ausüben, haben dafür keinen Anspruch auf Ersatz von Reisekosten. Reiseaufwandsentschädigung für den Großraum Wien (Kosten der Fahrscheine) gebührt für diese Tätigkeiten auch innerhalb der Dienstzeit nicht.
f)
Für die Ausarbeitung von Skripten und Lehrbehelfen wird im Einvernehmen zwischen der AUSTRO CONTROL GmbH. und dem Verfasser im Anlassfall eine einmalige Abschlagszahlung vereinbart. Damit ist die gesamte Mehrarbeit bzw. der zusätzliche Stundenaufwand abgegolten. Nach Abnahme der Skripten durch die AUSTRO CONTROL GmbH. gehen diese inhaltlich ins Eigentum der AUSTRO CONTROL GmbH. über.
Ende
XIV. BETRIEBSPENSIONSREGELUNG
Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung betreffend den Beitritt zu einer Pensionskasse im Rahmen eines beitragsorientierten Systems werden aufgenommen.
XV. EINIGUNGSVERFAHREN (SCHLICHTUNGSVERSUCH)
1.
Alle Streitigkeiten aus der Auslegung und Anwendung dieses Kollektivvertrages sind vor Beschreitung des Rechtsweges den Parteien dieses Kollektivvertrages zur möglichst einvernehmlichen Klärung vorzulegen.
2.
Diese haben über die anhängige Streitfrage so rasch wie möglich gemeinsam zu beraten, je nach Sachlage unter Beiziehung der Streitteile.
UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL
Wien, am 6. Mai 1997
AUSTRO CONTROL Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH |
Dkfm. Karl Just |
Dr. Johannes Seiringer |
Dipl.-Ing. Johann Rausch |
Vorstandsdirektor |
Vorstandsdirektor |
Vorstandsdirektor |
Österreichischer Gewerkschaftsbund |
Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten |
Hans-Georg Dörfler |
|
Rudolf Randus |
Vorsitzender |
|
Zentralsekretär |
Anhang 1 AUSTRO CONTROL GmbH Gehaltsansätze 2. Kollektivvertrag
Redaktionelle Anmerkungen
Siehe den aktuellen Gehaltsabschluss!
Anhang 2 Verwendungsgruppenschema KV21
1 Generell sind die Stellen nach den erreichten Hay-Bewertungspunkten absteigend geordnet. Stellen mit gleicher Punkteanzahl finden sich in Blöcken abgebildet. Nachträgliche Änderungen des Verwendungsgruppenschemas aufgrund von Neuevaluierungen seitens des Bewertungsgremiums sind laufend möglich.
Verwendungsgruppe I
Verwendungsgruppe II
Verwendungsgruppe III
Verwendungsgruppe IV
-
1.
SB ACE / Register
-
2.
SB Aero Medical Section (AMS)
-
3.
Junior SB ATM HUM
-
4.
SB Nebengebühren/Administration
-
5.
SB AES System Dokumentation
-
6.
SB AES Verfahrensdokumentation
-
7.
SB AOT Dokumentation
-
8.
AssistentIn Operational Performance & Projects (OPP)
-
9.
SB ATM/QM
-
10.
SB Warengruppenmanagement
-
11.
SB Accounting (Kreditoren, Debitoren, Claiming, RCO, Anlagen, Fakturierung)
-
12.
SB / Assistentin
-
13.
SB Officemanagement
-
14.
SB Bautechnik
-
15.
Kaufmännisches Facility Management und Liegenschaften
-
16.
Officer Flight Data Unit
-
17.
SB PPS / Ausnahmebewilligungen
-
18.
SB Beschaffung
-
19.
SB ACA Recruitment und Administration
-
20.
SB AES Logistik
-
21.
SB Personenlizenzen/ATCO
-
22.
SB Personenlizenzen
-
23.
Junior SB Prüfungswesen
Verwendungsgruppe V
-
1.
SB ATM HUM
-
2.
SB SE & PM
-
3.
SB Facility Management & QMB
-
4.
SB Personenlizenzen in höherwertiger Verwendung
-
5.
SB Flugschulen
-
6.
SB AOT/OPS
-
7.
Junior SB Personalentwicklung
-
8.
SB AES/SCC
-
9.
SB Warengruppenmanagement & EDV
-
10.
SB Bibliothek & Beschaffungsmanagement
-
11.
SB Cost Accounting
-
12.
SB Accounting / Personal
-
13.
SB Reisemanagement
-
14.
AssistentIn des Generaldirektors
-
15.
SB Personal
-
16.
SB ACA Recruitment und Qualitätssicherung
-
17.
AssistentIn ACC-FIC Wien
-
18.
AssistentIn Terminal Wien
-
19.
SB MET Kommunikation
-
20.
AssistentIn des Vorstandsdirektors
-
21.
AssistentIn und SB Strategische Beschaffung
-
22.
SB Facility Management/Systemverwalterin Interflex
-
23.
SB Vergabeservices
-
24.
AssistentIn und SB Reisestelle
-
25.
SB Zeiterfassung
-
26.
Flugsicherungstechniker
-
27.
Assistentin und SB PPS
-
28.
SB SQ Datenmanagement
-
29.
Junior Operator
Verwendungsgruppe VI
-
1.
SB ACA Ausbildung
-
2.
SB AES bzw. ATM Abteilungscontrolling
-
3.
SB AIM Koordination dynamische Datenservices (KOD)
-
4.
SB AIM Koordination Prozessmanagement (KOP)
-
5.
VFSS Operating Supervisor
-
6.
SB Luftfahrtrecht & Flugmedizin
-
7.
SB PPS / Search & Rescue
-
8.
SB Planung/Koordination Facility Management
-
9.
SB Budget und Controlling
-
10.
SB Quantitative Marktforschung und Statistik
-
11.
SB AES HUM (Human Resources)
-
12.
SB Interne Kommunikation
-
13.
SB Customer Relationship Management (CRM)
-
14.
SB Gehaltsabrechung
-
15.
SB SAP-Dienstplan & Nebengebühren
-
16.
SB Recruiting
-
17.
SB E-Learning / Simulation
-
18.
ATCO auf Flugplatz mit Instrumentenflugbetrieb
-
19.
SB Operations & Release Management
-
20.
SB Internationales Notambüro
-
21.
VFSS Operating Officer/FDU
-
22.
SB AIS Kartographie
-
23.
SB Programme Management for Infrastructure & Investigation
-
24.
SB ATM Qualitätsmanagement/Dokumentation
-
25.
FIC / MAC-Controller
-
26.
TFI-ControlIer
-
27.
DEL-Controller
-
28.
SB Beschaffung und Projekte
-
29.
SB AIM AIP Redaktion
-
30.
SB Operational Statistic
-
31.
Flugwetterberater
-
32.
SB Accounting / Kreditoren, Anlagen, IFRS
-
33.
Flugsicherungstechniker in höherwertiger Verwendung
-
34.
SB PPS / Ein-, Aus-, Überflüge
-
35.
SB Fortbildung / Controlling
-
36.
SB Aviation Security
-
37.
Operator
-
38.
Junior Programmierer
Verwendungsgruppe VII
-
1.
Manager Beschaffungsmanagement
-
2.
Senior SB ATM HUM
-
3.
Senior SB Operations & Release-Management
-
4.
Senior SB Offer Management und Vertrieb
-
5.
Senior SB AIM System Development & Improvement (SDI)
-
6.
Senior SB Projektkoordination Neue Services
-
7.
Senior SB PPS / Search & Rescue
-
8.
System-/Netzwerkmanager
-
9.
Senior SB / Programmierer
-
10.
Senior SB / Flugsicherungsingenieur
-
11.
Flugmeteorologe und Senior SB Flugklimatologie
-
12.
Flugmeteorologe, Chefflugmeteorologe
-
13.
Manager Betriebsausstattung und Facility Management
-
14.
Manager Bautechnik
-
15.
Manager Vergabeservices
-
16.
Senior SB Training/Simulator
-
17.
Managerin Recruitment & Line Quality Management
-
18.
Senior SB IT
-
19.
Senior SB Sl / Quality Assurance
-
20.
Senior SB Sl/AIM Dynamic Data Management
-
21.
Senior SB Sl / Technical Control and Monitoring Systems
-
22.
Senior SB SCC
-
23.
Senior SB AIM Organisation Development & Improvement (ODI) bzw. AIM Strategy, Performance and Coordination (ASP)
-
24.
Senior SB AIM Koordination statische Datenservices (KOS)
-
25.
Senior SB LA (Legal Affairs) / LFA
-
26.
Senior SB Allgemeine Rechtsangelegenheiten
-
27.
Senior SB Personenlizenzen
-
28.
Senior SB PPS / Verwaltungsverfahren
-
29.
Manager (DGL) MET Support Flugwetter Bundesländer
-
30.
Senior SB Budget u. Controlling
-
31.
Senior SB Public Relations
-
32.
Senior SB Aufsichtsrat/Geschäftsführung
-
33.
Senior SB HR
-
34.
SB AIM Product & Sales (APS)
-
35.
SB AIM Static Data Operation (SDO)
-
36.
SB AIM Unit Training & Administration (UTA)
-
37.
Senior SB ATM Qualitätsmanagement/Dokumentation
-
38.
Senior SB PPS / Instrumentenflugbetrieb
-
39.
Senior SB PPS / PEL_Flugschulen
-
40.
Senior SB Flugschulen
-
41.
Senior SB Prüfungswesen
-
42.
Flugwetterberater & Systembetreuer
-
43.
SB AIM SLA/Notam
-
44.
Senior SB MET Info- und Datenmanagement (TEL)
Verwendungsgruppe VIII
-
1.
Manager Personalservice
-
2.
Senior SB AES Service Development
-
3.
Senior SB SO Services
-
4.
ACG Quality Manager
-
5.
Manager Audit Management/Trinet
-
6.
Manager (DGL) AES Team
-
7.
ATCO ACC-FIC Wien
-
8.
ATCO APP Wien
-
9.
ATCO Terminal
-
10.
Manager Accounting
-
11.
Manager ACA Simulator (SIM)
-
12.
Senior SB / Chefsystemanalytiker
-
13.
Senior SB / Chef-Flugsicherungs-Ingenieur
-
14.
ATM Quality Manager
-
15.
Manager ATM/AIM Static Data Management (SDM)
-
16.
Manager LSA Procedures, Permissions & SAR (PPS)
-
17.
Manager Personenlizenzen (PEL)
-
18.
Senior SB MET Controlling, Koordination & Qualitätsmanagement (CCQ)
-
19.
Senior SB MET Entwicklung/EDV
-
20.
Senior SB Prozessmanagement
-
21.
Senior SB AES Service Level Management
-
22.
Senior SB AES Programm-Management
-
23.
Senior SB Operational Performance Terminal (OPT)
-
24.
Senior SB Air Traffic Flow & Capacity Management
-
25.
Manager ATM Vienna Flight Services Station (VFSS)
-
26.
Senior SB MET Neue Services
-
27.
Manager Cost-Accounting & Treasury
-
28.
Manager Personalentwicklung
-
29.
Prüfer
-
30.
Flugbetriebsinspektor
-
31.
Supervisor ACC-FIC Wien
-
32.
Supervisor APP Wien
-
33.
Supervisor Terminal
-
34.
Senior SB AES SO Support
-
35.
Senior SB AES Quality Management
-
36.
Senior SB ATE
-
37.
Senior SB ATT
-
38.
Senior SB DOC
-
39.
Senior SB PROC
-
40.
Senior SB UTM
-
41.
Senior SB ATE / Route Network
-
42.
Manager Stabsstelle Security
-
43.
Senior SB Maintenance Personnel Licensing (ML)
-
44.
Senior SB AES Sl
-
45.
Senior SB AES Navigation (NAV)
-
46.
Senior SB AES SI/AIRPORT
-
47.
Senior SB AES Communications (COM)
-
48.
Senior SB / Systemanalytiker
-
49.
Senior SB DEV (Planning & Development)
-
50.
Senior SB CNS
-
51.
Senior SB Requirements & Infrastructure
-
52.
Manager (DGL) MET Support LOWW
-
53.
Senior SB Flugwettervorhersage & Klimatologie
-
54.
Flugmeteorologe & Systembetreuer
-
55.
Senior SB OBS Wetterbeobachtung, Wetterdienstgeräte und -anlagen
-
56.
Safety-/Quality Management Experte (Senior SB)
-
57.
Senior SB Audit Management/TriNET
-
58.
Senior SB Occurrence Management
Verwendungsgruppe IX
-
1.
Manager Bereich AES
-
2.
Manager Bereich (DGL) AES Service Control Center (SCC)
-
3.
Manager AES SI/AIRPORT
-
4.
Manager AOT Airworthiness & Certification (AC)
-
5.
Manager AOT Technical Aviation Organisations (TO)
-
6.
Manager AOT Gewerblicher Flugbetrieb Flächenflugzeuge (OPS)
-
7.
Manager ATM Air Traffic Services Terminal (ATT)
-
8.
Manager ATM Air Traffic Services En Route (ATE)
-
9.
Manager ATM Operational Planning & Navigation (PLN)
-
10.
Manager ATM Communication, Navigation, Surveillance (CNS)
-
11.
Manager ATM Human Resources (HUM)
-
12.
Manager ATM ACC-FIC Wien
-
13.
Manager ATM Approach Wien (APP)
-
14.
Manager ATM Tower Wien (TWR)
-
15.
Manager (FDL) MET Wien (LOWW)
-
16.
Manager Marketing
-
17.
Manager ATM Terminal (Bundesländer)
-
18.
Manager (FDL) MET Bundesländer
-
19.
Prozess-Manager
-
20.
Manager Occurence Management
-
21.
Manager Operational Performance & Projects
-
22.
Manager Aero Medical Section (AMS)
-
23.
Senior SB für Zertifizierung und Continuing Airworthiness von Experimental/VLA/UL und Segelflugzeugen
-
24.
Senior SB für Zertifizierung und Continuing Airworthiness von CS-23 Flugzeugen/CS-E Triebwerken
-
25.
Senior SB für das Fachgebiet Avionik Zertifizierung und Continued Airworthiness sowie relevante operationelle Vorschriften/Genehmigungen
Verwendungsgruppe X
-
1.
AL Akademie ACA
-
2.
BM Terminal
-
3.
BM En Route
-
4.
BM Aeronautical Information Management AIM
-
5.
ATM Support Manager
-
6.
BM AES Service Integration Sl
-
7.
BM AES Service Operations SO
-
8.
AL Generalsekretariat GS
-
9.
AL Controlling CO
-
10.
AL Finanz- und Rechnungswesen FR
-
11.
AL Personal HR
-
12.
BM MET Service Operation
-
13.
AL Rechtsangelegenheiten RA
-
14.
BM AES Strategie Development SD
-
15.
BM Kooperationen/Neue Services
-
16.
BM MET Service Development, Support & Training
-
17.
AL Beschaffungslogistik & Gebäudemanagement BG
-
18.
Manager Bereich AES Region Ost/Süd/West (FDL)
-
19.
AL Interne Revision IR
Verwendungsgruppe XI
-
1.
AL Air Traffic Management ATM
-
2.
AL Austro Control Engineering Services AES
-
3.
AL Meteorologie MET
-
4.
AL Airworthiness/Operations/Technical Organisations AOT
-
5.
AL Safety-/Quality Management SQ
-
6.
AL Licensing/Search & Rescue/Aeromedical Section LSA
-
7.
Leiter der Stabsstelle "Koordination und Controlling” für die LFA
Anhang 2 gilt ab 01.01.2008
Anhang 3 Ausbildungsentschädigungen
Redaktionelle Anmerkungen
Stand 1.1.2006!
Erhöhung der Ausbildungsentschädigungen:
1.1.2007: 2,6% [Quelle: 10. Nachtrag]
1.1.2008: 3,2% [Quelle: 11. Nachtrag]
1.1.2009: 3,1% [Quelle: 12. Nachtrag]
1.1.2010: 1% [Quelle: 13. Nachtrag]
A. Ausbildungsenschädigung für Flugverkehrsleiter:
Während der ersten drei Kurse |
€ 1.278,81 monatlich |
Nach positivem Abschluß der Prüfung "Fluginformationsdienst" ab dem Folgemonat |
€ 2.026,61 monatlich |
Nach positivem Abschluß der Prüfung "TWR-FVL" bzw. "COO" ab dem Folgemonat |
€ 2.400,51 monatlich |
Nach positivem Abschluß der Prüfung "Radar-FVL" erfolgt ab dem Folgemonat die Einstufung in das Gehaltsschema. |
B. Ausbildungsenschädigung für Flugsicherungs-Ingenieure und Prüfer:
Während der ersten beiden Kurse |
€ 1.652,71 monatlich |
Nach positivem Abschluß der Prüfung "LTT II" bzw. "VW II" ab dem Folgemonat |
€ 2.026,61 monatlich |
Nach positivem Abschluß der Prüfung "LTT III" bzw. "VW III" ab dem Folgemonat |
€ 2.400,51 monatlich |
Nach positivem Abschluß der Prüfung "LTT IV" und "VW IV" erfolgt ab dem Folgemonat die Einstufung in das Gehaltsschema. |
C. Ausbildungsenschädigung für Flugsicherungs-Techniker:
Während der ersten beiden Kurse |
€ 1.278,81 monatlich |
Nach positivem Abschluß der Prüfung "M II" ab dem Folgemonat |
€ 1.652,71 monatlich |
Nach positivem Abschluß der Prüfung "M III" erfolgt ab dem Folgemonat die Einstufung in das Gehaltsschema. |
D. Ausbildungsenschädigung für Systemanalytiker:
Während der ersten beiden Kurse |
€ 1.652,71 monatlich |
Nach positivem Abschluß der Prüfung "EDV II" ab dem Folgemonat |
€ 2.026,61 monatlich |
Nach positivem Abschluß der Prüfung "EDV III" ab dem Folgemonat |
€ 2.400,51 monatlich |
Nach positivem Abschluß der Prüfung "EDV IV" erfolgt ab dem Folgemonat die Einstufung in das Gehaltsschema. |
E. Ausbildungsentschädigung für Systemkontrollor, Flugdatenbearbeiter und EDV-Operatoren im Fernmeldedienst:
Während der Kurse |
€ 1.278,81 monatlich |
Nach positivem Abschluß der letzten Prüfung erfolgt ab dem Folgemonat die Einstufung in das Gehaltsschema. |
F. Ausbildungsenschädigung für das Flugwetterpersonal:
Während der ersten beiden Kurse |
€ 1.278,81 monatlich |
Nach positivem Abschluß der Prüfung "FWF II" bzw. "FWT II" ab dem Folgemonat |
€ 1.652,71 monatlich |
Nach positivem Abschluß der Prüfung "FWF III" bzw. "FWT IV" erfolgt ab dem Folgemonat die Einstufung in das Gehaltsschema. |
G Ausbildungsentschädigung für Flufmeteorologen:
Während des Kurses |
€ 2.026,61 monatlich |
Nach positivem Abschluß der Prüfung "FWM" efolgt ab dem Folgemonat die Einstufung in das Gehaltsschema. |
Anhang 4 Lehrlingsentschädigung
Redaktionelle Anmerkungen
Siehe aktuellen Gehaltsabschluss für die Erhöhung der Lehrlingsentschädigung!Erhöhungen der Lehrlingsentschädigung im Überblick:1.1.2008: 3,2% [Quelle: 11. Nachtrag]1.1.2009: 3,1% [Quelle: 12. Nachtrag]1.1.2010: 1% [Quelle: 13. Nachtrag]
AUSTRO CONTROL GmbH
LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNG
Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge beträgt:
im 1. Lehrjahr |
500,00 Euro |
im 2. Lehrjahr |
600,00 Euro |
im 3. Lehrjahr |
800,00 Euro |
im 4. Lehrjahr |
1.050,00 Euro |
Werte gelten ab 01.01.2006