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Austro Control / 1. KV / Rahmen

Kollektivvertrag



Kollektivvertrag

Kunsttext
41. Nachtrag 01.05.1994 / gilt ab 01.05.1994

für die bei der Austro Control GmbH beschäftigten Bediensteten, abgeschlossen zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Namen der Republik Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten, Wien I, Biberstraße 5, andererseits.

Ende


Teil 1 I. Geltungsbereich

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44. Nachtrag 17.09.1996 / gilt ab 17.09.1996
1.  Dieser Teil des Kollektivvertrages, dessen Anhänge und damit der Teil 2 des Kollektivvertrages über den Altersversorgungszuschuß gilt für alle Bediensteten der Austro Control GmbH, deren Dienstverhältnis nicht später als am 31.12.1996 begonnen hat.
2.  Für Dienstverhältnisse, die am 1.1.1997 oder später beginnen, findet daher der Teil 1 dieses Kollektivvertrages, die Anhänge zu diesem Kollektivvertrag, sowie der Teil 2 des Kollektivvertrages über den Altersversorgungszuschuß keine Anwendung.
3.  Die Geltung des Kollektivvertrages vom 30.1.1996 betreffend die Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter bleibt auch für nach dem 31.12.1996 eintretende Bedienstete mit der Maßgabe unberührt, daß darin enthaltene Verweisungen auf Bestimmungen dieses Kollektivvertrages für nach dem 31.12.1996 eintretende Bedienstete ausdrücklich aufgehoben und unanwendbar sind.


Ende


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60. Nachtrag / gilt ab 01.01.2011
4.  Sämtliche Ansprüche von Ehegatten bzw. Lebensgefährten, welche sich aus diesem Kollektivvertrag bzw. dessen Anwendung ergeben, gelten sinngemäß auch für eingetragene Partnerschaften gemäß EPG (BGBI 135/2009, i.d.g.F.)


Ende


II. Geltungsdauer

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33. Nachtrag 23.06.1987 / gilt ab 01.01.1986

Dieser Teil 1 des Kollektivvertrages tritt an dem Monatsersten in Kraft, der dem Tage der Kundmachung der gemäß § 1 Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 erforderliche Verordnung der Bundesregierung folgt.
Dieser Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonates mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen zwecks Erneuerung des gegenständlichen Vertrages aufgenommen werden.

Ende


III. Anstellung
1.  Eine Anstellung auf Probe kann mit dem Bediensteten nur auf die Dauer eines Monates vereinbart werden.

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24. Nachtrag 13.11.1979 / gilt ab 01.01.1980

Nach Ablauf des Probemonates gelten hinsichtlich der Auflösung des Dienstverhältnisses die Bestimmungen des Art. X.

Ende
2.  Dem Bediensteten ist bei Beginn des Dienstverhältnisses die Einstufung nach dem Verwendungsgruppenschema und sein örtlicher Verwendungsbereich schriftlich mitzuteilen.

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24. Nachtrag 13.11.1979 / gilt ab 01.01.1980

Ort der Verwendung:
Der Bedienstete ist für den örtlichen Bereich einer Flugsicherungsstelle oder der Zentrale Wien aufzunehmen. Er kann in diesem Bereich jeder Außenstelle zugeteilt werden. Die Zuteilung zu einer anderen Flugsicherungsstelle darf im Einzelfall 3 Monate und im Kalenderjahr insgesamt 6 Monate nicht überschreiten. Diese Regelung gilt auch analog bei der Übernahme der Bediensteten in den Kollektivvertrag.

Ende
3.  In der Regel kommen für die Anstellung nur Personen in Betracht, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.


IV. Dienstzeit

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18. Nachtrag 10.03.1975 / gilt ab 01.01.1975

Die Dienstzeit beträgt 40 Stunden pro Woche.

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Nachtrag 47a 31.01.1999 / gilt ab 01.02.1999

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 AZG) mehr als sechs Stunden, so wird die gemäß § 11 ABs. 1 AZG einzulegende halbstündige Arbeitspause gehaltsrechtlich (einschließlich der Überstundenabrechnung) als Dienstzeit behandelt.

Ende


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9. Nachtrag 25.02.1972 / gilt ab 01.01.1972
1)  Für Bedienstete, die nicht in einen Schichtdienst eingeteilt sind, gilt die 5-Tage-Woche.

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Nachtrag 47a 31.01.1999 / gilt ab 01.02.1999

Bei gleitender Arbeitszeit gemäß § 4b AZG kann die tägliche Normalarbeitszeit bis zu zehn Stunden betragen.

Ende


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18. Nachtrag 10.03.1975 / gilt ab 01.01.1975
2)  Für Bedienstete im Schichtdienst beträgt die monatliche Dienstzeit
in Monaten mit 31 Tagen 169 Stunden
in Monaten mit 30 Tagen 164 Stunden
im Monat Februar 154 Stunden.


Ende


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9. Nachtrag 25.02.1972 / gilt ab 01.01.1972
3)  Für Bedienstete, die im Schichtdienst eingeteilt sind gilt:
a)
Der Dienstplan ist grundsätzlich unter Einhaltung der in Zif. 2 angeführten monatlichen Dienstzeit zu erstellen.
b)
Wird die monatliche Dienstzeit bei der Dienstplanerstellung überschritten, so ist eine Überschreitung bis zu 10 Stunden in den Dienstplänen der folgenden 3 Kalendermonate auszugleichen, soferne es sich bei der Überschreitung nicht um einen Ausgleich nach lit. c) handelte.
c)
Wird die monatliche Dienstzeit schon bei der Dienstplanerstellung unterschritten, so kann eine Unterschreitung nur bis zu 10 Stunden in den Dienstplänen der folgenden 3 Kalendermonate ausgeglichen werden, soferne es sich bei der Unterschreitung nicht um einen Ausgleich nach lit. b) handelte. Desgleichen ist eine Unterschreitung des Dienstplanes durch Gewährung von Freizeit während des laufenden Dienstplanes bis zu 10 Stunden in den Dienstplänen der folgenden 3 Kalendermonate auszugleichen.


Ende


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54. Nachtrag vom 22.4.2005 / gültig ab 1.1.2005
d)
Der Schichtplan ist für jeden Kalendermonat einvernehmlich MIT DEM BETRIEBSRAT zu erstellen. Er ist mindestens 10 Tage vor Inkrafttreten bekanntzugeben. Die Dienstzeit kann ungleich verteilt werden, jedoch soll zwischen 2 Schichtdiensten grundsätzlich eine 11 stündige Ruhezeit liegen.
Innerhalb eines Monates müssen 4 ununterbrochene Ruhezeiten von je 47 Stunden gewährt werden.
Der Schichtdienstplan kann jeweils mit Wirksamkeit vom 1., 10. und 20. eines Monats geändert werden.
Solche Änderungen sind dem betroffenen Bediensteten jeweils 5 Tage vor dem ersten geänderten Dienst mitzuteilen.


Ende


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e)
Die Dienstzeit ist den betrieblichen Erfordernissen anzupassen. Sie soll nicht mehr als 14 Stunden und darf in der Regel nicht weniger als 8 Stunden pro Schichtdienst betragen. Abweichungen sind zwischen dem Bundesamt für Zivilluftfahrt und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten zu vereinbaren.


Ende


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55. Nachtrag vom April 2006 / gültig ab 1.1.2006
4)  Für Flugverkehrsleiter kann die ununterbrochene tägliche Ruhezeit mit Zustimmung des Bediensteten auf zehn oder auf acht Stunden verkürzt werden. Für Verkürzungen bis zu zehn Stunden gilt, dass sie entweder innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit auszugleichen sind (§ 12 Abs. 2 AZG) oder in der unmittelbar auf diese verkürzte Ruhezeit folgenden Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden neben der Ruhepause gemäß § 11 AZG zusätzlich eine Ruhepause von 30 Minuten zu gewähren ist (§ 18d AZG). Verkürzungen auf bis zu acht Stunden sind nur zulässig, wenn der unmittelbar folgenden Arbeitszeit eine wöchentliche Ruhezeit folgt oder es sich um die unmittelbar erste Arbeitszeit nach einer wöchentlichen Ruhezeit handelt; den wöchentlichen Ruhezeiten stehen tägliche Ruhezeiten von mindestens 15 Stunden gleich. Durch Reisezeiten kann die tägliche Ruhezeit höchstens zweimal pro Kalenderwoche auf acht Stunden verkürzt werden (§ 20b Abs. 4 bis 5 AZG).


Ende


V. Feiertage
Als gesetzliche Feiertage gelten:
  • 1. und 6. Jänner
  • Karfreitag (nur für protest., methodistische und alt-kath. Bekenntnisse)
  • Ostermontag
  • 1. Mai
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • 15. August
  • Versöhnungstag (nur für Dienstnehmer mosaischen Bekenntnisses)
  • 26. Oktober
  • 1. November
  • 8., 25. und 26. Dezember


VI. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit

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9. Nachtrag 25.02.1972 / gilt ab 01.01.1972
1.  Als Überstunde gilt jede vom Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten ausdrücklich angeordnete Dienstzeit, welche nicht schon im Dienstplan vorgesehen ist, sowie jede Überschreitung des in Artikel IV Ziffer 3 lit. b genannten Ausmaßes von 10 Stunden, bzw. jede nach 3 Kalendermonaten nicht ausgeglichene Mehrstunde.


Ende


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20. Nachtrag 14.09.1976 / gilt ab 01.06.1976
2.  Die Überstundenvergütung besteht aus einem Grundgehalt bzw. einer Grundvergütung und einem Zuschlag. Die Grundlage für die Berechnung des Grundstundengehaltes ist 1/157 des Gehaltes nach Anhang I.

Ende


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41. Nachtrag 01.05.1994 / gilt ab 01.11.1994

Der Überstundenzuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr 50%, in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr 100%.

Ende


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58. Nachtrag vom 27.6.2009 / gilt ab 1.1.2009
3.  An Samstagen, Sonntagen sowie an Werktagen, die gemäß Ziffer 5 dieses Artikels als Sonntage gelten, beträgt der Überstundenzuschlag 100%.


Ende


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42. Nachtrag 18.07.1995 / gilt ab 01.05.1995
4.  Für Arbeit im Rahmen des Dienstplanes an einem Feiertag, der nicht auf einen Sonntag fällt und für die keine Überstundenvergütung gebührt, gebührt eine Vergütung im Ausmaß der Grundvergütung gemäß Ziffer 2.
Für Feiertagsüberstunden gebührt ein Überstundenzuschlag von 100% der Grundvergütung.


Ende
5.  An Arbeitsplätzen, an denen nach den Dienstplänen kontinuierlich an Sonntagen gearbeitet und dafür ein anderer arbeitsfreier Tag gewährt wird, gilt der Sonntag als Werktag und der darauf folgende arbeitsfreie Tag als Sonntag.
6.  Hat ein Bediensteter an einem dienstfreien Tag über Anordnung des Dienstgebers bzw. dessen Bevollmächtigten Überstunden zu leisten, so gebührt dem Bediensteten auch bei kürzerer Arbeitszeit eine Überstundenentlohnung für mindestens 6 Stunden.


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60. Nachtrag / gilt ab 01.01.2011
7.  Dienstverrichtungen aufgrund einer Unterbrechung eines bereits angetretenen Urlaubs oder Zeitausgleichs sind wie Feiertagsüberstunden zu behandeln.


Ende


VII. Urlaub

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21. Nachtrag 10.08.1977 / gilt ab 01.01.1977
1.  Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind die Anrechnungsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390/1976, mit den in Ziffer 2 angeführten Erweiterungen maßgeblich.
2. 
a)
Im Ausland zugebrachte Dienstzeiten werden im Ausmaß von 5 Jahren angerechnet, wenn der Bedienstete eine mindestens 10-jährige Dienstzeit als Angestellter bei einem der Luftfahrt dienenden Unternehmen nachweisen kann. Bei der Ermittlung der Summe der Dienstzeiten bleiben Dienstverhältnisse unter 6 Monaten unberücksichtigt.
b)
Bediensteten mit Reifeprüfung ohne Hochschulstudium sind für die Bemessung des Urlaubsausmaßes mindestens 3 Jahre anzurechnen.


Ende


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35. Nachtrag 07.12.1988 / gilt ab 01.07.1988
3.  Bedienstete mit einem Bescheid gemäß § 14 Invalideneinstellungsgesetz 1969 i.d.F. BGBl. Nr. 329/1973 erhalten außer dem gesetzlichen Urlaub einen Zusatzurlaub unter sinngemäßer Anwendung des § 27b Vertragsbedienstetengesetz 1948.


Ende


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32. Nachtrag 21.01.1987 / gilt ab 01.01.1986
4.  Für die Entstehung des Urlaubsanspruches sind die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes BGBl. Nr. 329/1973 in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr.
Das Urlaubsausmaß beträgt:
a)
bei einer für die Urlaubsberechnung anrechenbaren Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 25 Arbeitstage
b)
bei einer für die Urlaubsberechnung anrechenbaren Dienstzeit von 25 Jahren und für die Bediensteten der Verwendungsgruppe XI und XII 30 Arbeitstage

In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Die für ein höheres Urlaubsausmaß anrechenbare Dienstzeit gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn sie vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.


Ende


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25. Nachtrag 11.09.1980 / gilt ab 01.01.1980
5. 
a)
Während des Urlaubes behält der Bedienstete den Anspruch auf das Entgelt.
b)
Als Entgelt gelten zusätzlich zum monatlichen Gehalt nach Anhang I des Kollektivvertrages die folgenden Vergütungen:
  • -
    Überstundenvergütungen gem. Art. VI
  • -
    Feiertagszuschlag gem. Art. VI
  • -
    Nachtdienstentschädigung gem. Anhang II
  • -
    Sonntagszuschlag gem. Anhang II
  • -
    Funktionszulage gem. Anhang II
  • -
    Exekutivdienstzulage gem. Anhang II
  • -
    Schichtdienstzulage gem. Anhang II
  • -
    Flugzulage gem. Anhang II
  • -
    Erschwerniszulage gem. Anhang II


Ende


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39. Nachtrag 09.03.1993 / gilt ab 01.05.1992

  • -
    Schichtdienst-Erschwerniszulage gem. Anhang II


Ende


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41. Nachtrag 01.05.1994 / gilt ab 01.11.1994

  • -
    Lehrergebühren für Ratingausbildung gem. Anhang II


Ende


Kunsttext
39. Nachtrag 09.03.1993 / gilt ab 01.05.1992
c)
Der Bedienstete im Schichtdienst erhält pro Kalendertag Urlaubsanspruch 1/365,
der nicht im Schichtdienst eingeteilte Bedienstete erhält pro Arbeitstag Urlaubsanspruch 1/250
der im vorangegangenen Kalenderjahr bezogenen Vergütungen für Überstunden, Feiertagsarbeit, Nachtdienste, Sonntagsarbeit, Schichtdiensterschwernis sowie für die nicht pauschalierten Flugzulagen.


Ende


Kunsttext
Berichtigung lt. 28. Nachtrag v. 16.05.1984 / gilt ab 01.06.1982
d)
Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich zusammen mit der Auszahlung der Urlaubsremuneration am 15. Mai eines jeden Jahres, ausgenommen bei der Funktions-, Exekutivdienst-, Schichtdienst-, Flug- und Erschwerniszulage, wo die Auszahlung gemeinsam mit dem Monatsentgelt i.S. des Art. XIV Z. 1 lit. e) erfolgt.

Ende


Kunsttext
31. Nachtrag 19.11.1985 / gilt ab 01.05.1985
6.  Mutterschafts-Karenzurlaub
a)
Für den Mutterschafts-Karenzurlaub gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221/1979.


Ende


Kunsttext
47. Nachtrag 13.08.1998 / gilt ab 01.05.1998
b)
Zeiten eines Mutterschafts-Karenzurlaubes gemäß § 15 Mutterschutzgesetz, die während des aufrechten Bestehens des Dienstverhältnisses zur Austro Control GmbH verbracht werden, sind für die Abfertigung (Art. IX), das Jubiläumsgeld (Art. XV) sowie für Gehaltsvorrückungen als Dienstzeiten anzurechnen.


Ende


VIII. Entgelt bei Erkrankung

Kunsttext
30. Nachtrag 13.11.1984 / gilt ab 01.06.1984
1.  Die Ansprüche der Bediensteten im Erkrankungsfalle richten sich im allgemeinen nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes, im besonderen haben Bedienstete, wenn das Dienstverhältnis
mehr als 5 Jahre gedauert hat, durch 4 Monate
mehr als 10 Jahre gedauert hat, durch 6 Monate
mehr als 15 Jahre gedauert hat, durch 9 Monate
mehr als 20 Jahre gedauert hat, durch 12 Monate

Anspruch auf das volle Entgelt.

Ende
2.  Bei Betriebsunfällen besteht ohne Rücksicht auf die Dauer des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf das volle Entgelt durch mindestens 3 Monate;
bei besonders zu berücksichtigenden Umständen kann das Entgelt bis zu 6 Monaten weiter bezahlt werden, falls nicht nach Ziffer 1 ein höherer Anspruch besteht.


IX. Abfertigung
1.  Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses

Kunsttext
32. Nachtrag 21.01.1987 / gilt ab 01.05.1986

von mindestens 3 Jahren 4 Monatsentgelte
von mindestens 5 Jahren 5 Monatsentgelte
von mindestens 10 Jahren 8 Monatsentgelte
von mindestens 15 Jahren 12 Monatsentgelte
von mindestens 20 Jahren 15 Monatsentgelte
von mindestens 25 Jahren 18 Monatsentgelte
von mindestens 30 Jahren 20 Monatsentgelte


Ende


Kunsttext
27. Nachtrag 25.01.1983 / gilt ab 01.06.1982
2.  Frauen mit einer Mindestdienstzeit von 3 Jahren im gleichen Dienstverhältnis, die innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Niederkunft das Dienstverhältnis lösen, haben Anspruch auf 75% der ihnen nach Z. 1 zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch auf 5 Monatsentgelte.


Ende
3.  Bei Tod des Bediensteten:
a)
Im Falle des Todes eines Bediensteten, dessen Dienstverhältnis länger als 1 Jahr bestanden hat, ist das Entgelt für den Sterbemonat und für den folgenden Monat zu bezahlen.

Kunsttext
20. Nachtrag 14.09.1976 / gilt ab 01.06.1976

Nach einer mindestens 5-jährigen Dauer des Dienstverhältnisses ist das Entgelt für den Sterbemonat und für die drei folgenden Monate zu bezahlen, jedoch mindestens die Hälfte der in Ziffer 1 angeführten Abfertigungsansprüche.

Ende


Kunsttext
58. Nachtrag vom 27.6.2009 / gilt ab 1.1.2009
b)
Anspruchsberechtigt ist der im § 42 des Pensionsgesetzes 1965 (in Fassung vom 01.01.1966) festgelegte Personenkreis sowie der/die gemeldete Lebensgefährte/in, der/die mit dem verstorbenen Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Todes in einer der Austro Control GmbH gemeldeten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist eine auf längere Dauer beabsichtigte Partnerschaft von zwei Personen, die Merkmale einer Solidar-, Geschlechts-, und Wirtschaftsgemeinschaft aufweist. Sind demnach mehrere Personen anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Anspruch zur ungeteilten Hand, soweit keine zwingende gesetzliche Regelung dem entgegensteht.


Ende


Kunsttext
25. Nachtrag 11.09.1980 / gilt ab 01.06.1980
c)
Sind keine gemäß lit. b) anspruchsberechtigten Personen vorhanden, so sind jene Personen anspruchsberechtigt, welche die Bestattungskosten bezahlen, jedoch nur in der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Bestattungskosten.


Ende


Kunsttext
57. Nachtrag vom 5.3.2008 / gültig ab 1.1.2008
d)
Die Abfertigung Alt nach § 23 Abs. 6 AngG erhöht sich auf das volle Ausmaß, wenn im Zeitpunkt des Todes als gesetzliche Erben unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind. Sind zugleich sonstige unterhaltsberechtigte Erben vorhanden, gebührt der Erhöhungsbetrag ausschließlich den Kindern; für den gesetzlichen Hälfteanspruch gilt die gesetzliche Aufteilung.


Ende


Kunsttext
22. Nachtrag 07.12.1978 / gilt ab 01.06.1978
4.  Bei einem Arbeitsunfall mit tödlichem Ausgang, der von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als solcher anerkannt wurde, gebührt die Abfertigung gemäß Ziffer 1. Hinsichtlich der Anspruchsberechtigung gilt Punkt 3 lit. b) sinngemaß.


Ende


Kunsttext
Nachtrag 38a 30.9.1992 / gilt ab 30.9.1992
5.  Bei der Berechnung der in Z. 1 angeführten Zeiten sind Zeiten in einem Dienstverhältnis zum Bund zur Gänze anzurechen, wenn während dieses Zeitraumes die gleiche Tätigkeit ausgeübt wurde. Liegt das so ermittelte Gesamtausmaß unter 5 Jahren, so sind auch Zeiträume einer nicht vergleichbaren Tätigkeit in der Weise zu berücksichtigen, daß Zeiten einer gleichen und nicht vergleichbaren Tätigkeit zusammen das Gesamtausmaß von 5 Jahren nicht übersteigen. Dabei sind die Zeiten, für die dem Dienstnehmer eine Abfertigung bezahlt wurde, von der Anrechnung ausgeschlossen.


Ende


X. Auflösung des Dienstverhältnisses
1.  Kündigung

Kunsttext
25. Nachtrag 11.09.1980 / gilt ab 01.06.1980

Für die Kündigung gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Angestelltengesetzes.

Ende


Kunsttext
59. Nachtrag vom 10.05.2010 /gilt ab 01.01.2010

Nach 25 Dienstjahren in der Austro Control verlängert sich die Kündigungsfrist um 1 Monat, danach alle 5 Jahre um einen weiteren Monat.

Ende


Kunsttext
25. Nachtrag 11.09.1980 / gilt ab 01.06.1980

Der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis nur mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen.

Ende


Kunsttext
41. Nachtrag 01.05.1994 / gilt ab 01.05.1994

Wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen eine Kündigung notwendig macht, ist diese im Fall von Bediensteten, welche im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das 50. Lebensjahr vollendet und bereits 10 Jahre in einem Dienstverhältnis zum Bundesamt für Zivilluftfahrt oder zur Austro Control GmbH zugebracht haben, nicht mehr zulässig.

Ende


Kunsttext
49. Nachtrag 27.9.1999 / gilt ab 31.10.1999

Aus Anlaß der Errichtung und des Betriebes der im Rahmen der "Vereinbarung über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch Eurocontrol in der Bezirkskontrollzentrale des oberen Luftraumes für die zentraleuropäischen Flugsicherungsdienste (CEATS = Central European Air Traffic Services)" zu errichtenden Flugverkehrskontrollzentrale erfolgen keine Kündigungen. Dennoch ausgesprochene Kündigungen sind rechtsunwirksam.

Ende


Kunsttext
42. Nachtrag 18.07.1995 / gilt ab 01.05.1995
Redaktionelle Anmerkungen (der dritte Absatz wird gestrichen)


Ende


Kunsttext
41. Nachtrag 01.05.1994 / gilt ab 01.05.1994

Der Betriebsrat hat das Recht, gegen eine Kündigung Einspruch zu erheben, wenn sie in den Betriebsverhältnissen nicht begründet ist oder eine soziale Härte für den Bediensteten bedeutet. Über den Einspruch ist die Stellungnahme einer aus Vertretern der Austro Control GmbH und des Betriebsrates gleichmäßig zusammengesetzten Kommission einzuholen. Auf Grund dieser Stellungnahme entscheidet über die Kündigung die Generalversammlung.

Ende
2.  Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
Für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung oder Austritt) sind die Bestimmungen des Angestelltengesetzes maßgebend.


Kunsttext
39. Nachtrag 09.03.1993 / gilt ab 01.05.1992
3.  Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Bedienstete sein 65. Lebensjahr vollendet.


Ende


XI. Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung

Kunsttext
29. Nachtrag 29.07.1985 / gilt ab 01.01.1984

(Änderung des Titels)


Ende

Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenen Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Bediensteten eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes im folgenden Ausmaß zu gewähren:

Kunsttext
63. Nachtrag 09.02.2015 / gilt ab 01.01.2015

bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage
beim Tod des Ehegatten(-gattin) 3 Arbeitstage
beim Tod des Lebensgefährten (-gefährtin),
wenn er (sie) mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte
3 Arbeitstage
beim Tod eines Elternteiles 2 Arbeitstage
beim Tod eines Kindes 2 Arbeitstage
beim Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes 2 Arbeitstage
bei Niederkunft der Ehefrau (bzw. Lebensgefährtin) 2 Arbeitstage
bei Eheschließung der Kinder, Eltern, Geschwister 1 Arbeitstag
beim Tod von Geschwistern, Großeltern und Schwiegereltern, bzw.
Eltern des (der) Lebensgefährten-(gefährtin), wenn diese mit
dem/der Bediensteten in gemeinsamen Haushalt lebten und die
Lebensgemeinschaft dem Dienstgeber schriftlich gemeldet wurde
1 Arbeitstag


Ende


Kunsttext
59. Nachtrag vom 10.05.2010 / gilt ab 01.01.2010

Für Bedienstete im Schichtdienst ist die Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung aufgrund eines der o.a. Ereignisse, die nicht vorgeplant werden konnte, nach dem tatsächlichen Stundenausfall laut Dienstplan zu berechnen. Bei vorgeplanter Dienstverhinderung berechnet sich die Entgeltfortzahlung mit 8 Stunden, bei radarwertiger mit 6,5 Stunden.

Ende


XII. Sonderzahlungen

Kunsttext
Nachtrag v. 23.12.1968 / gilt ab 23.12.1968
1.  Alle Bediensteten erhalten am 15. Mai jedes Jahres eine Urlaubsremuneration und am 15. November eines jeden Jahres eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß des Grundgehaltes - zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage - des vorhergehenden Monats.
2.  Den während des Jahres ein- und austretenden Bediensteten gebührt der ihrer Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechende aliquote Teil, bei austretenden Bediensteten berechnet nach dem letzten Monatsgrundgehalt zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage.

Ende

Die Bediensteten sind verpflichtet, den aliquoten Teil der ihnen bereits ausbezahlten Sonderzahlung auf Verlangen des Dienstgebers zurückzuzahlen, wenn sie selbst kündigen oder wenn das Dienstverhältnis aus ihrem Verschulden gelöst wird. Dies gilt nicht, wenn die Entlassung wegen Überschreitung der Fristen bei Krankheit oder Unglücksfall gem. § 27 Ziffer 5 des Angestelltengesetzes erfolgt.


XIII. Diensterfindungen
Der Dienstgeber hat Anspruch auf Anbietung einer von einem Bediensteten während des Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten Diensterfindung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970. Er muß dazu innerhalb einer Frist von 3 Monaten vom Tage der Anbietung an Stellung nehmen und erklären, ob er sie für sich in Anspruch nehmen will; bis zur Anmeldung der Patentrechte ist der Dienstgeber zur absoluten Geheimhaltung der Erfindung verpflichtet. Er hat im Falle der Inanspruchnahme die im Gesetz vorgesehene Entschädigung an den Erfinder zu entrichten und alle auflaufenden Patentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangen des Bediensteten muß der Erfinder bei der Eintragung in das Patentregister genannt werden, auch dann, wenn der Dienstgeber als Anmelder aufscheint. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Patentgesetzes 1970 und die gemäß diesem Gesetz getroffenen Einzelvereinbarungen.


XIV. Gehaltsordnung
1.  Allgemeine Bestimmungen
a)
Dem Bediensteten ist ein monatliches Bruttogehalt nach den in dieser Gehaltsordnung nach Verwendungsgruppen und Verwendungsgruppenjahren vorgesehenen Ansätzen zu bezahlen.
b)
Für die Einreihung eines Bediensteten in die Verwendungsgruppe ist Vorbildung, Ausbildung, Vorpraxis und Art seiner Tätigkeit maßgebend. Übt ein Bediensteter mehrere Tätigkeiten, deren Merkmale in verschiedenen Verwendungsgruppen gekennzeichnet sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine Einreihung in diejenige Verwendungsgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.

Kunsttext
41. Nachtrag 01.05.1994 / gilt ab 01.05.1994

Bei Wiedereinstellung ehem. Bediensteter des Bundesamtes für Zivilluftfahrt bzw. Austro Control GmbH sind Vordienstzeiten, die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt bzw. Austro Control GmbH geleistet wurden, auf die Einstufung anzurechnen.

Ende
c)
Die Gehaltserhöhungen durch Eintritt in ein höheres Verwendungsgruppenjahr treten mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des nächstfolgenden Dienstjahres fällt.

Kunsttext
15. Nachtrag 05.06.1974 / gilt ab 01.04.1974

Bei Umreihungen in eine höhere Verwendungsgruppe wird der Bedienstete in jenes Verwendungsgruppenjahr eingereiht, das sich aus der Überstellungstabelle in Anhang Ia ergibt.

Ende


Kunsttext
10. Nachtrag 28.08.1972 / gilt ab 01.07.1972

Die Bestimmungen des Abschnittes XIV Ziffer 1 lit. c 2. Absatz sind auf Umreihungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1972 vorgenommen werden.


Ende


Kunsttext
9. Nachtrag 25.02.1972 / gilt ab 01.01.1972
d)
Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Verwendungsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung eines Bediensteten in einer höheren Verwendungsgruppe begründet nur dann einen Anspruch auf Erhöhung des Gehaltes, wenn sie ununterbrochen länger als 2 Monate dauert.


Ende


Kunsttext
Nachtrag 05.04.1968 / gilt ab 05.04.1968
e)
Das Monatsentgelt wird jeweils am 15. eines jeden Kalendermonates, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses, ausgezahlt.

Ende

Jedem Bediensteten ist eine schriftliche Gehaltsabrechnung auszuhändigen, aus welcher das Bruttogehalt sowie sämtliche Zuschläge Zulagen und Abzüge ersichtlich sind.


Kunsttext
39. Nachtrag 09.03.1993 / gilt ab 01.05.1992
f)
Der Bedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.


Ende
2.  Verwendungsgruppenschema und Gehaltstafel
gemäß Anhang I


Kunsttext
35. Nachtrag 07.12.1988 / gilt ab 01.01.1989
3.  Dienstalterszulage

Ende


Kunsttext
15. Nachtrag 05.06.1974 / gilt ab 01.04.1974

Dem Bediensteten, der
a) in einer Verw.Gr. I-VI 3 Jahre
b) in einer Verw.Gr. VII-IX 5 Jahre
c) in der Verw.Gr. X 4 Jahre


Ende


Kunsttext
42. Nachtrag 18.07.1995 / gilt ab 01.05.1995

d) in der Verw.Gr. XI 5 Jahre


Ende


Kunsttext
15. Nachtrag 05.06.1974 / gilt ab 01.04.1974

im Bezug des Höchstgehaltes verbracht hat, wird ab dem auf die Erfüllung dieser Bedingung folgenden Monatsersten eine Dienstalterszulage in der im Anhang I angeführten Höhe gewährt.

Ende


Kunsttext
48. Nachtrag 02.06.1999 / gilt ab 01.05.1999

Dienstalterszulagen, die in anderen Verwendungsgruppen erreicht wurden, werden bei Überstellungen in eine höhere Verwendungsgruppe übernommen.

Ende


Kunsttext
35. Nachtrag 07.12.1988 / gilt ab 01.01.1992
4.  Anerkennungs-Dienstalterszulage
a)
Dem Bediensteten, der eine Gesamtdienstzeit von mindestens 25 Jahren aufweist und fünf Jahre hindurch die Dienstalterszulage gemäß Zif. 3 bezogen hat, ist eine Anerkennungs-Dienstalterszulage im Ausmaß von 5 % des höchsten Gehaltsansatzes seiner Verwendungsgruppe zu gewähren.


Ende


Kunsttext
35. Nachtrag 07.12.1988 / gilt ab 01.01.1993
b)
Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren, in denen der Bedienstete eine Anerkennungs-Dienstalterszulage bezogen hat, ist eine weitere Anerkennungs-Dienstalterszulage in dem in der lit. a genannten Ausmaß zu gewähren.


Ende


Kunsttext
48. Nachtrag 02.06.1999 / gilt ab 01.05.1999
c)
Anerkennungs-Dienstalterszulagen, die in anderen Verwendungsgruppen erreicht wurden, werden bei Überstellungen in eine höhere Verwendungsgruppe übernommen. Ebenso werden die dafür erworbenen Wartejahre bei Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe angerechnet.


Ende


Kunsttext
18. Nachtrag 10.03.1975 / gilt ab 01.04.1974
5.  Bezugserkennung
a)
Dem Bediensteten der Verwendungsgruppen II bis V und VII bis IX können bei mindestens zufriedenstellender Dienstleistung die Bezüge der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuerkannt werden, wenn er hinsichtlich der Gesamtdienstzeit und der Verwendungsgruppendienstzeit die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt.

Ende


Kunsttext
29. Nachtrag 29.07.1985 / gilt ab 01.01.1984

Für die Zuerkennung von Bezügen der Verwendungsgruppe: Dienstzeit in der Verwendungsgruppe: Gesamtdienstzeit:
II bis V 6 Jahre 10 Jahre
VI bis VIII 8 Jahre 12 Jahre
59. Änderung vom 10.05.2010 / gilt ab 01.01.2010 01.01.2010
IX 7 Jahre 12 Jahre
X 8 Jahre 16 Jahre
Redaktionelle Anmerkungen Die Kürzung der Dienstzeiten zur Zuerkennung von Bezügen der Verwendungsgruppen IX und X gilt ab 01.01.2010 nur für zukünftige Bezugszuerkennungen, d.h. jegliche Rückwirkung auf Bezugszuerkennungen vor dem 01.01.2010 wird ausgeschlossen.


Ende


Kunsttext
18. Nachtrag 10.03.1975 / gilt ab 01.04.1974

Bei der Berechnung der Gesamtdienstzeit ist die gemäß Anhang III Ziffer 4 ermittelte Dienstzeit einzubeziehen. Bei der Ermittlung der Dienstzeit in der Verwendungsgruppe sind die im Anhang III Ziffer 3 lit. b und c berücksichtigten Zeiten einzubeziehen.

Ende


Kunsttext
17. Nachtrag 09.09.1974 / gilt an 01.04.1974
b)
Bei der Bezugszuerkennung wird der Bedienstete in jenes Verwendungsgruppenjahr eingereiht, das sich durch Anwendung der Überstellungstabelle (Anhang Ia, Ziffer 4) ergibt.


Ende


Kunsttext
42. Nachtrag 18.07.1995 / gilt ab 01.05.1995
c)
Wird der Bedienstete in die Verwendungsgruppe überstellt, deren Bezüge im gemäß lit. a zuerkannt wurden, wird er ab dem auf die Überstellung folgenden Monatsersten dienstrechtlich so gestellt, als wenn er im Zeitpunkt der Bezugszuerkennung gemäß Z. 1 lit. c überstellt worden wäre.


Ende


Kunsttext
41. Nachtrag 01.05.1994 / gilt ab 01.05.1994
d)
Wartejahre für die Bezugszuerkennung gem. lit. a) werden bei einer Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe mitgenommen.


Ende


Kunsttext
30. Nachtrag 13.11.1984 / gilt ab 01.06.1984
6.  Besondere Dienstalterszulage
Anstelle der Bezugszuerkennung gebührt den Bediensteten der Verwendungsgruppen VI, X und XI eine besondere Dienstalterszulage (Bezugszuerkennungs-Dienstalterszulage), in der Höhe von 5% des höchsten Gehaltsansatzes ihrer Verwendungsgruppe, wenn sie hinsichtlich der Gesamtdienstzeit und der Verwendungsgruppendienstzeit die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

Ende


Kunsttext
32. Nachtrag 21.01.1987 / gilt ab 01.01.1989

Dienstzeit in der Verwendungsgruppe Gesamtdienstzeit
Verwendungsgruppe VI 8 Jahre 12 Jahre
Verwendungsgruppe X 10 Jahre 23 Jahre
Verwendungsgruppe XI 12 Jahre 23 Jahre


Ende


Kunsttext
48. Nachtrag 02.06.1999 / gilt ab 01.05.1999
Besondere Dienstalterszulagen, die in anderen Verwendungsgruppen erreicht wurden, werden bei Überstellungen in eine höhere Verwendungsgruppe übernommen. Ebenso werden die dafür erworbenen Wartejahre bei Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe angerechnet.

Ende


Kunsttext
41. Nachtrag 01. 05.1994 / gilt ab 01.05.1992
7.  FVL-Vorrückungsbetrag
a)
Bei einem Flugverkehrsleiter wird nach Vollendung des Zeitraumes einer zehnjährigen erfolgreichen Tätigkeit in einer oder mehreren der nachstehenden Verwendungen als
aa)
Flugplatzkontrollor,
bb)
Flugplatzkontrollor auf Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb,
cc)
Anflugkontrollor,
dd)
Bezirkskontrollor oder
ee)
Radarkontrollor

ab dem darauffolgenden Monatsersten der in Zif. 5 des Anhanges I a für die letzte Überstellung vorgesehene Abzug einmalig um zwei Jahre verkürzt.
b)
Diese Verkürzung um zwei Jahre tritt außer Kraft, wenn der Bedienstete - außer in den Fällen der unverschuldeten Dienstunfähigkeit - nicht mehr im Flugsicherungsbetrieb (Abteilung 2) verwendet wird oder in die Verwendungsgruppe X oder eine höhere Verwendungsgruppe überstellt wird.
c)
Bei jeder Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ist für die Einstufung von jener besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen, die sich ohne die Begünstigungen des lit. a ergeben hätten.


Ende


Kunsttext
Nachtrag 23.12.1968
8.  Reiseentschädigung
Für den Ersatz von Reise- und Übersiedlungskosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift des Bundes mit der Maßgabe, daß für die Einreihung in die Gebührenstufen das jeweilige Monatsgrundgehalt auf das der Bedienstete zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung am Dienstort oder Übersiedlung Anspruch hat, heranzuziehen ist.

Ende


Kunsttext
Nachtrag v. 04.04.1968 / gilt ab 20.02.1968

Alle aus der Reisegebührenvorschrift 1955 sich ergebenden Gebührenansprüche sind auch bei der Anwendung des Teiles 1 des Kollektivvertrages in der in der RGV 1955 vorgesehenen Höhe - bei Zutreffen der Voraussetzungen - in vollem Umfange zu bezahlen.

Ende


Kunsttext
50. Nachtrag 20.06.2000 / gilt ab 01.05.2000

Reiseaufwandsentschädigung gebührt Bediensteten mit Dienstort Wien oder Schwechat jedoch nicht bei Dienstreisen nach Schwechat bzw. Wien oder bei Kursen, Seminaren udgl. im Großraum Wien (Wien und zumindest die Umgebungsgemeinden).

Ende


Kunsttext
60. Nachtrag / gilt ab 01.01.2011

Reiseaufwandsentschädigung gebührt Bediensteten mit Dienstort Wien oder Schwechat, jedoch nicht bei Dienstreisen nach Schwechat bzw. Wien oder bei Kursen, Seminaren udgl. im Bezirk Wien-Umgebung.
Bediensteten mit Dienstort Wien oder Schwechat gebührt jedoch dann eine Reiseaufwandsentschädigung, wenn sie Störungs-, Wartungs- und Installationseinsätze für Anlagen an den Standorten Wien, Schwechat und im Bezirk Wien-Umgebung tätigen; und zwar für Bedienstete mit Dienstort Wien für Arbeiten an Anlagen in Schwechat und Wien-Umgebung und für Bedienstete mit Dienstort Schwechat für Arbeiten an Anlagen in Wien und Wien-Umgebung.
Diese Regelung gilt ab 01.01.2012.


Ende


Kunsttext
42. Nachtrag 18.07.1995 / gilt ab 01.05.1995
9.  Dienst- und Arbeitskleidung
Die Regelung über die Dienst- und Arbeitskleidung ist in einer Freien Betriebsvereinbarung geregelt.

Ende


XV. Jubiläumsgeld

Kunsttext
32. Nachtrag 21.01.1987 / gilt ab 01.01.1987

Für langjährige Dienste beim gleichen Dienstgeber werden den Bediensteten nach einer Beschäftigung
von mindestens 25 Jahren 2 Bruttomonatsentgelte
von mindestens 35 Jahren 3 Bruttomonatsentgelte
von mindestens 36 Jahren 1 Bruttomonatsentgelt
von mindestens 37 Jahren 2 Bruttomonatsentgelte
von mindestens 38 Jahren 3 Bruttomonatsentgelte
von mindestens 39 Jahren 3-1/2 Bruttomonatsentgelte
von mindestens 40 Jahren 4 Bruttomonatsentgelte

als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.

Ende


Kunsttext
43. Nachtrag 13.09.1996 / gilt ab 13.09.1996

Die Anerkennungszahlung nach 36, 37, 38 und 39 Jahren wird aber nur dann gewährt, wenn am Jubiläumstag die Lösung des Dienstverhältnisses wegen der Inanspruchnahme der Pensionsversicherung nach dem ASVG bzw. der Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter bereits erklärt ist.

Ende


Kunsttext
32. Nachtrag 21.01.1987 / gilt ab 01.01.1987

Der Bedienstete wird an 2 Arbeitstagen in der Woche des Ehrentages unter Fortzahlung seines Entgelts vom Dienst freigestellt.

Ende


Kunsttext
Nachtrag 38a. 30.09.1992 / gilt ab 30.09.1992

Bei der Berechnung der für das Ausmaß des Jubiläumsgeldes maßgeblichen Zeiten sind Zeiten in einem Dienstverhältnis zum Bund zur Gänze anzurechnen, wenn während dieses Zeitraumes die gleiche Tätigkeit ausgeübt wurde. Liegt das so ermittelte Gesamtausmaß unter 5 Jahren, so sind auch Zeiträume einer nicht vergleichbaren Tätigkeit in der Weise zu berücksichtigen, daß Zeiten einer gleichen und nicht vergleichbaren Tätigkeit zusammen das Gesamtausmaß von 5 Jahren nicht übersteigen.

Ende


XVI. Allgemeine Bestimmungen
1.  Pflichten des Bediensteten:
Die Bediensteten sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge der Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen. Die Bediensteten sind nicht berechtigt, irgendeine Zuwendung oder Entlohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Dienstgebers von Dritten anzunehmen. Sie sind, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, zu Geheimhaltung sämtlicher dienstlicher Angelegenheiten gegenüber jedermann verpflichtet. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengesetzes.

Kunsttext
42. Nachtrag 18.07.1995 / gilt ab 01.05.1995
Redaktionelle Anmerkungen Der letzte Absatz wird gestrichen.


Ende


Kunsttext
24. Nachtrag 13.11.1979 / gilt ab 01.01.1980
2.  Dienstverträge:
Jedem Bediensteten wird innerhalb von 4 Wochen nach Dienstantritt ein Dienstvertrag ausgehändigt.


Ende


Kunsttext
33. Nachtrag 23.06.1987 / gilt ab 01.01.1986
3.  Die Anhänge I, Ia, II, III, IV, IVa und V zum Teil 1 des Kollektivvertrages sind ein wesentlicher Bestandteil des Teiles 1 des Kollektivvertrages.


Ende


Kunsttext
55a. Nachtrag vom 13.4.2006 / gültig ab 1.1.2006
4.  Durch Betriebsvereinbarung kann für Flugverkehrsleiter die Abgeltung besonderer Belastungen einschließlich der dafür geltenden besonderen Bedingungen geregelt werden.


Ende


XVII. Schlussbestimmungen

Kunsttext
33. Nachtrag 23.06.1987 / gilt ab 01.01.1986

Soweit nicht in den vorstehenden Artikeln eine andere Regelung erfolgte, gelten für die Dienstverhältnisse nach diesem Teil 1 des Kollektivvertrages die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.



Ende

Wien, am 1. Dezember 1967



Bundesministerium für Verkehr und Österr. Gewerkschaftsbund,
verstaatlichte Unternehmungen Gewerkschaft der Post-
im Namen der Republik Österreich. und Telegraphenbediensteten
Für den Bundesminister: Der Vorsitzende:
Dr. Fischer e.h. Schweiger e.h.
Der Zentralsekretär
Bednar e.h.


XVIII.

Kunsttext
34. Nachtrag 23.06.1987 / gilt ab 01.01.1986

(Neuer Art. XVIII)

Soweit im Teil 1 und in den Anhängen zum Teil 1 auf Artikel und Anhänge ohne Angabe des Teiles verwiesen wird, beziehen sich diese auf die Artikel und auf die Anhänge des Teiles 1 des Kollektivvertrages.

Ende

Teil 2 Altersversorgungszuschuß

Redaktionelle Anmerkungen Neuer Teil 2 lt. 33. Nachtrag vom 23.6.1987/ gilt ab 1.1.1986


I. Persönlicher Geltungsbereich:

Kunsttext
41. Nachtrag 01.05.1994 / gilt ab 01.05.1994

Bedienstete, auf die Teil 1 des Kollektivvertrages für die bei der Austro Control GmbH beschäftigten Bediensteten anzuwenden ist, und die eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte, nach dem Teil 1 des Kollektivvertrages anrechenbare Dienstzeit von zehn Jahren aufweisen erwerben eine Anwartschaft auf Altersversorgungszuschuß.

Ende


II. Ermittlungsgrundlage:
Grundlage für die Ermittlung des Altersversorgungszuschusses sind
1.

Kunsttext
37. Nachtrag 18.12.1990 / gilt ab 18.12.1990

das vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zuletzt bezogene monatliche Bruttogehalt nach Anhang I des Teiles 1 des Kollektivvertrages in der Fassung des jeweils geltenden Nachtrages und

Ende
2.
die Bemessungszeit


III. Bemessungszeit:
Die Bemessungszeit setzt sich zusammen aus:

Kunsttext
41. Nachtrag 01.05.1994 / gilt ab 01.05.1994
1.
der Zeit des Dienstverhältnisses zum Bundesamt für Zivilluftfahrt bzw. Austro Control GmbH im Sinne von Art. I Abs. 1 und 2,


Ende
2.
den Zeiten, die für die Berechnung der von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Rechte gemäß dem Anhang III Z. 4 des Teiles 1 des Kollektivvertrages berücksichtigt wurden, und
3.
Zeiten des ordentlichen Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes im Ausmaß von insgesamt höchstens acht Monate, wenn zwischen dem Ende dieser Zeit und dem Dienstantritt beim Bundesamt für Zivilluftfahrt nicht mehr als sechs Monate liegen und in dieser Zwischenzeit kein Dienstverhältinis bestand.


IV. Ausmaß des Altersversorgungszuschusses:

Kunsttext
39. Nachtrag 09.03.1993 / gilt ab 01.02.1992

Der Altersversorgungszuschuß beträgt bei einer Bemessungszeit von 10 Jahren 5% des letzten monatlichen Bruttogehaltes. Er steigt jährlich vom 11. Jahr bis zum 15. Jahr um 0,5%. Vom 16. Jahr bis zum 20. Jahr jährlich um 0,55% und vom 21. bis zum 35. Jahr jährlich um 0,65% des letzten monatlichen Bruttogehaltes im Sinne von Art. II Z. 1.

Ende


V. Einschränkungsklausel:

Kunsttext
48. Nachtrag 02.06.1999 / gilt ab 01.05.1999

Der Artikel V. “Einschränkungsklausel” wird mit 01.05.1999 außer Kraft gesetzt.


Ende


VI. Beiträge:

Kunsttext
42. Nachtrag 18.07.1995 / gilt ab 01.05.1995
(1)  Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, bis zur Beendigung seines Dienstverhältnisses neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag vom Bruttogehaltes nach Anhang I Teil 1 des Kollektivvertrages sowie von jeder Sonderzahlung in folgendem Ausmaß zu entrichten:

Ende


Kunsttext
39. Nachtrag 09.03.1993 / gilt ab 01.02.1992
1.
0,15% von dem unter der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage liegenden Bruttogehalt bzw. Teil des Bruttogehaltes
2.
4,83% von dem über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem ASVG liegenden Teil des Bruttogehaltes.
(2)  Erhöht sich das Ausmaß des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten nach dem 1. Februar 1992, so ändert sich die Höhe der zusätzlichen Beiträge im selben Verhältnis und mit derselben Wirksamkeit.


Ende


Kunsttext
36. Nachtrag v. 10.10.1989 / gilt ab 01.01.1986
(3)  Die Beiträge sind im Abzugwege einzubehalten. Der Abzug erstreckt sich nicht auf Zeiten, die vor dem 1. Jänner 1986 liegen.
(4)  Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
1.
Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (§ 15) oder
2.
Präsenz- oder Zivildienst

keinen Anspruch auf Gehalt hat, ist kein Beitrag zu entrichten.
(5)  Eine Minderung der Höhe des Gehaltes aufgrund von krankheitsbedingter Dienstverhinderung wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.


Ende


VII. Auszahlung:
(1)  Der Altersversorgungszuschuß ist 14-mal jährlich auszuzahlen.
(2)  Der Zeitpunkt der Auszahlung entspricht jenem der Gehaltsordnung des Teiles 1 des Kollektivvertrages.


VIII. Wertsicherung:
Als jährlicher Steigerungsbetrag für den Altersversorgungszuschuß gilt ab dem Inkrafttreten dieser Regelung der jeweilige Pensionsanpassungsfaktor des ASVG.


IX. Beginn des Bezuges des Altersversorgungszuschusses:
Der Bezug des Altersversorgungszuschusses beginnt, wenn
1.
der Anspruch auf die gesetzliche Alterspension, oder
2.
der Anspruch auf die gesetzliche vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, oder
3.
der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension gemäß § 270 bzw. § 271 ASVG gegeben ist.


Kunsttext
41. Nachtrag 01.05.1994 / gilt ab 01.05.1994
4.
der Anspruch auf Sonderruhegeld nach dem NschG besteht.


Ende


X. Enden des Bezuges des Altersversorgungszuschusses:
Der Bezug des Altersversorgungszuschusses endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung wegfallen.


XI. Witwen- und Witwerversorgungszuschuß:
(1)  Der überlebende Ehegatte erhält einen Versorgungszuschuß, wenn die Ehe mit dem Bediensteten vor Beginn oder während des Dienstverhältnisses eingegangen wurde, die Witwe einen Anspruch auf Witwenpension nach den Bestimmungen des ASVG und
1.
der Bedienstete am Sterbetag den Altersversorgungszuschuß bezogen hat,
2.
der Bedienstete während des Dienstverhältnisses am Sterbetag die Anwartschaft auf den Altersversorgungszuschuß erlangt hat,
3.
der Altersversorgungszuschuß nur wegen der Anwendung der Ruhensbestimmungen des ASVG ruht.
(2)  Der Versorgungszuschuß beträgt 60 % des Altersversorgungszuschusses, der sich aus der Ermittlungsgrundlage und der Wertsicherung ergibt.
(3)  Der Versorgungszuschuß wird ab jenem Monat ausgezahlt, der der Zuerkennung der Witwen(Witwer)pension durch die Pensionsversicherung folgt.
(4)  Der Versorgungszuschuß wird mit dem Ende des Witwen(Witwer)pensionsanspruches aus der gesetzlichen Pensionsversicherung eingestellt.


XII. Waisenversorgungszuschuß:
(1)  Eine Waise erhält einen Waisenversorgungszuschuß, wenn einer der in Art. XI Abs. 1 Z. 1 bis 3 angeführten Fälle vorliegt.
(2)  Als Waise gelten Kinder von Bediensteten, wenn sie in der gesetzlichen Pensionsversicherung waisenpensionsberechtigt sind.
(3)  Der Waisenversorgungszuschuß beträgt 20 %, bei Vollwaisen 40 %, des Altersversorgungszuschusses.
(4)  Der Waisenversorgungszuschuß wird ab jenem Monat ausgezahlt, der dem den Anspruch oder die Anspruchshöhe begründenden Ereignis folgt.
(5)  Der Waisenversorgungszuschuß wird mit dem Ende des Waisenpensionsanspruches aus der gesetzlichen Pensionsversicherung eingestellt.


XIII. Zusammentreffen mehrerer Leistungen:
(1)  Bezieht der überlebende Ehegatte eines Bediensteten einen Versorgungszuschuß und kommt er auf Grund eines Dienstverhältnisses zum Bundesamt für Zivilluftfahrt in den Genuß eines Altersversorgungszuschusses, so gebührt nur die höhere der beiden Leistungen.
(2)  Versorgungszuschüsse und Waisenversorgungszuschüsse dürfen zusammen den Altersversorgungszuschuß nicht übersteigen. In einem solchen Fall sind sie anteilsmäßig zu kürzen.


XIV. Ruhen des Altersversorgungszuschusses:
(1)  Der Bezug des Altersversorgungszuschusses ruht für die Zeit, für welche das Bundesamt für Zivilluftfahrt Aktivbezüge bezahlt.
(2)  Für die Zeit, in der die Ruhensbestimmungen des ASVG zur Anwendung kommen, ruht auch der Altersversorgungszuschuß ganz oder im selben Verhältnis. Gleiches gilt für die Versorgungs- und Waisenversorgungszuschüsse.


XV. Weitere Pflichten des Begünstigten:
(1)  Die Bezugsberechtigten sind bei sonstigem Verlust des Bezuges des Altersversorgungszuschusses verpflichtet, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt aus der gesetzlichen Sozialversicherung für nichtselbständige Tätigkeit stammende Pensionen und aus öffentlichen Mitteln gezahlte Ruhe- und Versorgungsbezüge und die Höhe solcher Bezüge laufend bekanntzugeben, sowie hierüber erlassene Bescheide vorzulegen.
(2)  Dies gilt nicht für Leistungen aus Unfallversicherungen oder aus sonstigen öffentlichen oder privaten Versicherungen, welche aus freiwilligen Beitragsleistungen des Dienstnehmers bzw. aus erworbenem Recht stammen.
(3)  Die Bezugsberechtigten tragen sämtliche auf den Altersversorgungszuschuß entfallenden Steuern und Abgaben. Der Altersversorgungszuschuß unterliegt dem gesetzlichen Lohnsteuerabzug. Hinsichtlich der Beiträge zur Sozialversicherung gilt der gesetzliche Aufteilungsschlüssel.


Kunsttext
41. Nachtrag 01.05.1994 / gilt ab 01.05.1994

Absatz 4 wird gestrichen

Ende


XVI. Begünstigung für Berufsunfähigkeit

Kunsttext
38. Nachtrag 1992 / gilt ab 01.05.1991

Neuer Art. XVI
(1)  Hat der Bedienstete Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension (§ 271 ASVG) und beträgt seine Bemessungszeit nach Artikel III noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, so ist der Bedienstete so zu behandeln, als ob er eine Bemessungszeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.
(2)  Ist die Berufsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Bediensteten aus diesem Grund neben einer Berufsunfähigkeitspension (§ 271 ASVG) auch eine Versehrtenrente (§ 203 ASVG), so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der Bemessungszeit.


Ende


XVII. Zeitlicher Geltungsbereich:
Der Teil 2 des Kollektivvertrages wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonats mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden.


XVIII. Verweisungen:
Soweit im Teil 2 auf Artikel ohne Angabe des Teiles verwiesen wird, beziehen sich diese auf die Artikel des 2. Teiles des Kollektivvertrages.


XIX. Inkrafttreten

Kunsttext
41. Nachtrag 01.05.1994 / gilt ab 01.05.1994

(Neuer Art. XIX)

Der Teil 2 des Kollektivvertrages ist auf jene Bediensteten, die in der Zeit vor dem 1. Jänner 1986 aus dem Dienstverhältnis zum Bundesamt für Zivilluftfahrt wegen Inanspruchnahme der ASVG-Pension im Sinne des Teiles 2, Artikel IX ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

Ende

Anhang I



Verwendungsgruppenschema KV1
Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2008 lt. 57. Nachtrag vom 5.3.2008
Verwendungsgruppe I
Bedienstete ohne Ausbildung
Verwendungsgruppe II
  • 1.
    Mechaniker
  • 2.
    Administrative Bedienstete
  • 3.
    Kraftfahrer
  • 4.
    Bedienstete in Ausbildung zu Flugfernmeldern, Flugwetterfernschreibern und Systemkontrollor-Assistenten nach bestandenem Aufnahmetest
Verwendungsgruppe III
  • 1.
    Bedienstete nach Ablegung einer nicht technischen Reifeprüfung und bestandenem Aufnahmetest
  • 2.
    Flugfernmelder, Flugwetterfernschreiber und Systemkontrollor-Assistenten nach Ablegung der Verwendungsprüfung I
  • 3.
    Bedienstete in Ausbildung zu Flugsicherungstechnikern und Luftfahrzeugwarten
  • 4.
    Administrative Bedienstete nach zumindest sechsmonatiger Ausbildung und Ablegung einer Arbeitsplatzprüfung bzw. eines Fachgespräches zur Erlangung der besonderen Qualifikation sowie Bedienstete mit 5-jähriger erfolgreicher Verwendung in Verwendungsgruppe II
  • 5.
    Technische Zeichner
Verwendungsgruppe IV
  • 1.
    Bedienstete nach Ablegung einer technischen Reifeprüfung und bestandenem Aufnahmestest
  • 2.
    Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung I (z. B. Flugfunker, Wettertechniker, Verwalter) oder bei Nachweis einer gleichwertigen, einschlägigen Berufsausbildung
  • 3.
    Flugfernmelder, Flugwetterfernschreiber und Systemkontrollor-Assistenten in gehobener Verwendung nach Ablegung der Verwendungsprüfung II
  • 4.
    Flugsicherungstechniker nach Ablegung der Verwendungsprüfung I
  • 5.
    Luftfahrzeugwart mit eingeschränkter Berechtigung
  • 6.
    technische Zeichner mit Konstruktionsaufgaben nach mindestens 5-jähriger Berufspraxis
  • 7.
    Administrative Bedienstete mit besonders qualifizierter Tätigkeit nach mindestens 5-jähriger erfolgreicher Verwendung in Verwendungsgruppe III
Verwendungsgruppe V
  • 1.
    Bedienstete mit technischer Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung I
  • 2.
    Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung II (z.B. Wettertechniker in gehobener Verwendung, Flugberatungsassistent, Flugverkehrsleiter-Assistent)
  • 3.
    Bedienstete ohne Reifeprüfung
    • a)
      Bedienstete im Flugwetterdienst nach Ablegung der Verwendungsprüfung III
    • b)
      Luftfahrzeugwarte mit uneingeschränkter Berechtigung
    • c)
      Luftfahrzeugwarte Klasse I mit eingeschränkter Berechtigung
    • d)
      Flugsicherungstechniker in gehobener Verwendung nach Ablegung der Verwendungsprüfung II
    • e)
      Flugdatenbearbeiter nach Ablegung der Verwendungsprüfung III
    • f)
      ADV-Operatoren nach Ablegung der entsprechenden Verwendungsprüfung
    • g)
      Sachbearbeiter mit durch Fachgespräch nachgewiesenem selbständigem Aufgabengebiet
    • h)
      Systemkontrollore nach 6 Monaten erfolgreicher Verwendung als Systemkontrollor-Assistent in gehobener Verwendung und nach Ablegung der Verwendungsprüfung III
  • 4.
    Sachbearbeiter mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung II (z. B. Verwalter), oder bei Nachweis einer gleichwertigen einschlägigen Berufsausbildung und 4-jähriger Berufspraxis
  • 5.
    Bedienstete mit Reifeprüfung in Ausbildung zu Programmierer-Assistenten nach Ablegung der Verwendungsprüfung I
Verwendungsgruppe VI
  • 1.
    Bedienstete mit voller Hochschulbildung – soweit nicht die Verwendungsgruppe VII in Betracht kommt
  • 2.
    Piloten VFR
  • 3.
    Luftfahrzeugwarte Kl. I mit qualifizierter Berechtigung oder mit Berechtigung für elektronische Bordausrüstung
  • 4.
    Flugsicherungstechniker in Sonderverwendnung nach Ablegung der Verwendungsprüfung III
  • 5.
    Sachgebietsbearbeiter
    1
    ohne Reifeprüfung auf bestimmten, besonders verantwortungsvollen Posten
  • 6.
    Chefbedienstete ohne Reifeprüfung im Flugwetterdienst
  • 7.
    Flugdatenbearbeiter in Sonderverwendung
  • 8.
    ADV-Operatoren in Sonderverwendung
  • 9.
    Bedienstete ohne Reifeprüfung im Flugwetterdienst an den Flugsicherungsstellen Linz, Salzburg, Innsbruck, Graz und Klagenfurt nach Ablegung der Verwendungsprüfung FWF III, soweit sie als Wetterbeobachter verwendet werden.
  • 10.
    Bedienstete ohne Reifeprüfung als Systemkontrollore in Sonderverwendung nach 6 Monaten Verwendung als Systemkontrollor und nach Ablegung der Verwendungsprüfung IV, soweit sie als Aufsichtsführende verwendet werden.

1
Definition “Sachgebiet”

  • Ein Sachgebiet bezeichnet einen eigenen Aufgabenbereich in einer Abteilung (z.B.: CO) – oft umfasst eine Abteilung die Bearbeitung verschiedener Sachgebiete (z.B.: BG – Beschaffung und Facility Management ...; HR – Personalverrechnung, Personalentwicklung, Assistenzbereich ...).
  • Es handelt sich dabei um ein
    komplexes Wissensgebiet (abgestuft je nach Eingangskriterium ohne Reifeprüfung / mit Reifeprüfung),
    bei dem die
    Einarbeitung
    nur über einen längeren Zeitraum möglich ist (mindestens 1/2 Jahr).
  • Für die Ausübung der Tätigkeit in einem Sachgebiet benötigt man
    zusätzliche Ausbildungen
    – für Maturanten zumindest mit Abschluss.
  • Hierarschische Einordnung:
    • der
      Leiter eines Sachgebietes / Manager
      untersteht dem AL oder BM – seine Mitarbeiter sind Sachbearbeiter.
    • Besteht ein Sachgebiet nur aus
      einem
      selbständig arbeitenden Mitarbeiter, wird dieser gemäß KV1 als
      Sachgebietsbearbeiter
      bezeichnet, der dem AL oder BM untersteht. Hier gibt es
      keinen
      übergeordneten Sachgebietsleiter / Manager! Im KV1 befinden sich die SGB ohne Reifeprüfung in VI und die SGB aus dem administrativen Bereich mit Reifeprüfung in VIII.
Verwendungsgruppe VII
  • 1.
    Akademiker technischer und naturwissenschaftlicher Fachrichtung nach bestandenem Aufnahmetest
  • 2.
    Akademiker anderer Fachrichtungen nach 2-jähriger, erfolgreicher Verwendung in Verwendungsgruppe VI
  • 3.
    Bedienstete mit technischer Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung II (z. B. auch Prüfassistenten), oder bei Nachweis einer gleichwertigen einschlägigen Berufsausbildung und entsprechender Praxis
  • 4.
    Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der entsprechenden Verwendungsprüfung als:
    • a)
      Flugverkehrsleiter auf Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb und im Fluginformationsdienst
    • b)
      Wetterbeobachter
    • c)
      Programmierer-Assistenten
  • 5.
    Bedienstete mit Reifeprüfung als Chef-ADV-Operatoren
  • 6.
    Sachbearbeiter mit Reifeprüfung und verantwortungsvollem Aufgabenbereich oder ohne Reifeprüfung bei mind. 10jähriger erfolgreicher Verwendung auf dieser Stelle
  • 7.
    Piloten mit IFR-Berechtigung
  • 8.
    Leiter des Zentrallagers
  • 9.
    Chef-Luftfahrzeugwart
  • 10.
    Bedienstete ohne Reifeprüfung als SAP-Systemverwalter
  • 11.
    Bedienstete ohne Reifeprüfung als System-/Netzwerkadministratoren oder als Flugsicherungstechniker, die durch hohe Eigenverantwortung an flugsicherungstechnischen Anlagen ingenieursmäßige Tätigkeiten übernehmen
Verwendungsgruppe VIII
  • 1.
    Akademiker nach Ablegung der entsprechenden Verwendungsprüfung I; sofern keine Verwendungsprüfung vorgesehen ist, nach erfolgreicher 2-jähriger Verwendung in Verwendungsgruppe VII
  • 2.
    Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung als:
    • a)
      Flugverkehrsleiter auf Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb oder im Anflugkontrolldienst
    • b)
      Flugverkehrsleiter im Bezirkskontrolldienst
    • c)
      Wetter- und Flugberater
    • d)
      Prüftechniker
    • e)
      Programmierer für die GRA-ATCC
  • 3.
    Bedienstete mit Reifeprüfung als:
    • a)
      Chefflugberater
    • b)
      Dienstgruppenleiter im Wetterdienst
    • c)
      Chefwetterbeobachter
    • d)
      Programmierer/Chefbedienstete in der Flugfernmeldezentrale und Wetterfernmeldezentrale
  • 4.
    Sachgebietsbearbeiter
    2
    mit Reifeprüfung
  • 5.
    Berufspiloten mit IFR-Berechtigung

2
Definition “Sachgebiet”

  • Ein Sachgebiet bezeichnet einen eigenen Aufgabenbereich in einer Abteilung (z.B.: CO) – oft umfasst eine Abteilung die Bearbeitung verschiedener Sachgebiete (z.B.: BG – Beschaffung und Facility Management ...; HR – Personalverrechnung, Personalentwicklung, Assistenzbereich ...).
  • Es handelt sich dabei um ein
    komplexes Wissensgebiet (abgestuft je nach Eingangskriterium ohne Reifeprüfung / mit Reifeprüfung),
    bei dem die
    Einarbeitung
    nur über einen längeren Zeitraum möglich ist (mindestens 1/2 Jahr).
  • Für die Ausübung der Tätigkeit in einem Sachgebiet benötigt man
    zusätzliche Ausbildungen
    – für Maturanten zumindest mit Abschluss.
  • Hierarschische Einordnung:
    • der
      Leiter eines Sachgebietes / Manager
      untersteht dem AL oder BM – seine Mitarbeiter sind Sachbearbeiter.
    • Besteht ein Sachgebiet nur aus
      einem
      selbständig arbeitenden Mitarbeiter, wird dieser gemäß KV1 als
      Sachgebietsbearbeiter
      bezeichnet, der dem AL oder BM untersteht. Hier gibt es
      keinen
      übergeordneten Sachgebietsleiter / Manager! Im KV1 befinden sich die SGB ohne Reifeprüfung in VI und die SGB aus dem administrativen Bereich mit Reifeprüfung in VIII.
Verwendungsgruppe IX
  • 1.
    Akademiker nach Ablegung der Verwendungsprüfung II gem. allgem. Dienstanweisung 21; sofern keine Verwendungsprüfung vorgesehen ist, nach erfolgreicher 4-jähriger Verwendung in Verwendungsgruppe VIII
  • 2.
    Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung gem. allgem. Dienstanweisung 21 als:
    • a)
      Flugverkehrsleiter im Radarkontrolldienst oder Sachbearbeiter für besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten im Flugsicherungsbetrieb
    • b)
      Flugsicherungsingenieur
    • c)
      Prüfer
    • d)
      Berufspiloten mit IFR-Berechtigung für Flugfunkvermessung
    • e)
      System-Analytiker nach 3-jähriger erfolgreicher Verwendung als Programmierer
    • f)
      System-/Netzwerkmanager für Air Traffic Management oder Message Switching Systeme nach mindestens 3-jähriger erfolgreicher Verwendung als Programmierer bzw. Chefbediensteter
  • 3.
    Bedienstete mit Reifeprüfung als
    • a)
      Chefflugverkehrsleiter ohne Radar
    • b)
      Referatsleiter
    • c)
      Manager eines Sachgebietes im administrativen Bereich
  • 4.
    Selbständige Sachbearbeiter mit Hochschulausbildung oder mit Reifeprüfung und mindestens 10jähriger erfolgreicher Verwendung auf dieser Stelle
  • 5.
    Sachbearbeiter mit Reifeprüfung und mit selbständiger Entscheidungsbefugnis für verantwortungsvollen Aufgabenbereich, der die Anwendung einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage beinhaltet.

Aufgabenbereich:
Fachliche Vorbereitung des Betriebes und Ausbaues einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage;
Bearbeitung der Aufgabenstellung für den jeweiligen Einsatzzweck (Betrieb, Wetterdienst, Statistik, Verwaltung etc.).
Planung des Einsatzes einer Programmiergruppe, Ausgabe von Arbeitsvorschriften; Zusammenarbeit mit ausländischen elektronischen Datenverarbeitungs-Betriebsstellen.
Verwendungsgruppe X
  • 1.
    Führungskräfte:
    • a)
      Business Unit Manager
    • b)
      Manager Bereich (= mehrere Sachgebiete bzw. eine Region)
    • c)
      Manager Team (AES/SO)
  • 2.
    Akademiker nach 2-jähriger erfolgreicher Verwendung als System-Analytiker mit Hochschulbildung und Ablegung der Verwendungsprüfung III gem. allgem. Dienstanweisung 21; sofern keine Verwendungsprüfung vorgesehen ist, nach 4-jähriger erfolgreicher Verwendung in Verwendungsgruppe IX.
  • 3.
    Bedienstete mit Reifeprüfung nach mindestens 4-jähriger erfolgreicher Verwendung in Verwendungsgruppe IX als:
    • a)
      Chef-Radarflugverkehrsleiter oder Sachbearbeiter für besonders verantwortungsvolle Tätigkeit im Flugsicherungsbetrieb, wenn die vorhergehende Tätigkeit als Radarflugverkehrsleiter unabdingbar ist.
    • b)
      Chef-Flugsicherungsingenieur und Supervisor SCC
    • c)
      Chef-Prüfer oder Leiter einer Außenstelle der Prüfstelle für Luftfahrzeuge und Geräte.
    • d)
      Chefpilot für Flugfunkvermessung
    • e)
      Chef-Systemanalytiker
    • f)
      Manager MET Support Flugwetter Wien (DGL im Flugwetterdienst Schwechat)
    • g)
      Chef-System-/Netzwerk-Manager
  • 4.
    Bedienstete mit Reifeprüfung als System-Analytiker in Sonderverwendung nach 2-jähriger erfolgreicher Verwendung als System-Analytiker oder System-Manager und nach Ablegung der Verwendungsprüfung V.
Verwendungsgruppe XI
  • 1.
    Abteilungsleiter

Anhang Ia



Anhang Ia Überstellungstabelle

Kunsttext
15. Nachtrag 05.06.1974 / gilt ab 01.04.1974
1.  Der Bedienstete ist in jenes Verwendungsgruppenjahr einzureihen, welches mindestens 7,5% über seinem Gehalt in der niedrigeren Verwendungsgruppe liegt.
2.  Aus Ziffer 1. ergeben sich die unten stehenden Tabellen. Bei den in Kästchen gesetzten Verwendungsgruppenjahren ist das Gehalt in der höheren Verwendungsgruppe um mehr als 10% höher als in der niedrigeren Verwendungsgruppe. In diesen Fällen ist das Überstellungsdatum für die nächste Vorrückung maßgebend. In allen anderen Fällen bleibt das bisherige Datum der nächsten Vorrückung aufrecht. Die untenstehenden Tabellen sind fortlaufend zu denken. Das Verwendungsgruppenjahr in der höheren Verwendungsgruppe ergibt sich dadurch, daß man vom Verwendungsgruppenjahr in der niedrigeren Verwendungsgruppe die in den Tabellen angeführten Jahre abzieht. (Ausgenommen sind die in den Kästchen stehenden Verwendungsgruppenjahre).
3.  Hinsichtlich der Dienstalterszulage gelten die Tabellen sinngemäß.
4. 

Ende


Kunsttext
25. Nachtrag 11.09.1980 / gilt ab 01.06.1980

Die Überstellungstabellen gelten auch für die Bezugszuerkennung, wobei der in den Tabellen aufscheinende Abzug um 2 Jahre zu erhöhen ist.
Bei Zuerkennung der Bezüge der Verw.Gr. VIII ist der Abzug jedoch nur um 1 Jahr zu erhöhen.

Ende


Kunsttext
15. Nachtrag 05.06.1974 / gilt ab 01.04.1974
5  Überstellungstabellen:
von I in II von II in III von III in IV
Verw.Gr.Jahre Verw.Gr.Jahre Verw.Gr.Jahre
1 1 1 1 1 1
2 1 2 1 2 1
3 1 3 1 3 1
4 1 4 1 4 1
5 1 5 1 5 1
6 2 6 2 6 1
7 3 7 3 7 1
8 4 8 4 8 2
9 5 9 5 9 3
10 6 10 6 10 4
11 7 11 7 11 5
12 8 12 8 12 6
13 9 13 9 13 7
14 10 14 10 14 8
15 11 15 11 15 9
4 Jahre Abzug 4 Jahre Abzug 6 Jahre Abzug

von IV in V von V in VI
von VI in VII
von V in VII
Verw.Gr.Jahre Verw.Gr.Jahre Verw.Gr.Jahre
1 1 1 1 1 1
2 1 2 2 2 1
3 1 3 3 3 1
4 2 4 4 4 1
5 3 5 5 5 1
6 4 6 6 6 2
7 5 7 7 7 3
8 6 8 8 8 4
9 7 9 9 9 5
10 8 10 10 10 6
11 9 11 11 11 7
12 10 12 12 12 8
13 11 13 13 13 9
14 12 14 14 14 10
15 13 15 15 15 11
2 Jahre Abzug kein Abzug 16 12
17 13
4 Jahre Abzug

von VII in VIII von VIII in IX
Verw.Gr.Jahre Verw.Gr.Jahre
1 1 1 1
2 1 2 1
3 1 3 1
4 2 4 2
5 3 5 3
6 4 6 4
7 5 7 5
8 6 8 6
9 7 9 7
10 8 10 8
11 9 11 9
12 10 12 10
13 11 13 11
14 12 14 12
15 13 15 13
16 14 16 14
17 15 17 15
2 Jahre Abzug 2 Jahre Abzug

von IX in X von X in XI
Verw.Gr.Jahre Verw.Gr.Jahre
1 1 1 1
2 1 2 1
3 1 3 1
4 1 4 2
5 1 5 3
6 2 6 4
7 3 7 5
8 4 8 6
9 5 9 7
10 6 10 8
1 7 11 9
12 8 12 10
13 9 13 11
14 10 14 12
15 11 2 Jahre Abzug
16 12
17 13
4 Jahre Abzug


Ende

Anhang II



Zulagen und Entschädigungen
Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006; Erhöhung in den Folgejahren siehe im Text
1.  Nachtdienstentschädigung
Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2007 um 2,6%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2%

Für Dienste in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr (Nachtdienstzeit) gebühren dem Bediensteten pro Stunde € 3,36.
2.  Wochenendzuschlag
Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2007 um 2,6%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2%

Wird bei kontinuierlicher Arbeit an Samstagen und/oder Sonntagen gearbeitet, so gebührt dem Bediensteten ein Wochenendzuschlag von € 1,87 pro Stunde. Dies gilt nicht, wenn für einen solchen Dienst Überstunden oder Feiertagsentschädigungen verrechnet werden.
3. 
Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2007 um 2,6%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2% (mit Ausnahme der Lehrervergütung gemäß Anhang II, Punkt 3 a) aa) – Anhebung auf € 20,–/Unterrichtsstunde)

Die nachfolgenden Entschädigungen beziehen sich auf Tätigkeiten, welche gemäß den gültigen nationalen und internationalen Durchführungsbestimmungen zur Ausbildung von Flugsicherungspersonal bzw. dem Erhalt des Ausbildungsstandes (z.B. ESARR 5 gemäß Luftfahrtgesetz bzw. Single European Sky) ausgeübt werden.
Entschädigung für Vortragende bei Lehrgängen, für die Mitglieder von Prüfungskommissionen und für die Ausarbeitung von Skripten
a)
Bei Abhaltung des Unterrichts werden dem Bediensteten pro Unterrichtsstunde bezahlt:
aa) während der Dienstzeit: € 15,82*)
ab) außerhalb der Dienstzeit: € 50,61
ac) während der Dienstzeit am Arbeitsplatz (z.B. OJT-Training): € 31,63
ad) außerhalb der Dienstzeit für Pilotentätigkeit am Flugsicherungssimulator: € 28,81
b)
Für Prüfer, die neben der mündlichen Prüfung schriftliche Arbeiten vorbereiten und korrigieren, gebührt als Entschädigung der unter lit. a) angeführte Stundensatz sowie für jeden geprüften Kandidaten der Betrag von 7,90 Euro.
c)
Für Prüfer, die nur mündlich prüfen, also keine schriftlichen Arbeiten korrigieren, gebührt als Entschädigung der unter lit. a) angeführte Stundensatz.
d)
Für Prüfer, die nur schriftliche Arbeiten vorbereiten und korrigieren, also nicht mündlich prüfen, gebührt als Entschädigung der unter lit. a) angeführte Stundensatz sowie für jeden geprüften Kandidaten der Betrag von 7,90 Euro.
e)
Vortragende bei Lehrgängen und Mitglieder von Prüfungskommissionen, die diese Tätigkeit ausserhalb der Dienstzeit ausüben, haben dafür keinen Anspruch auf Ersatz von Reisekosten. Reiseaufwandsentschädigung für den Großraum Wien (Kosten der Fahrscheine) gebührt für diese Tätigkeiten auch innerhalb der Dienstzeit nicht.
f)
Für die Ausarbeitung von Skripten und Lehrbehelfen wird im Einvernehmen zwischen der AUSTRO CONTROL GmbH. und dem Verfasser im Anlassfall eine einmalige Abschlagszahlung vereinbart. Damit ist die gesamte Mehrarbeit bzw. der zusätzliche Stundenaufwand abgegolten. Nach Abnahme der Skripten durch die AUSTRO CONTROL GmbH. gehen diese inhaltlich ins Eigentum der AUSTRO CONTROL GmbH. über.
Redaktionelle Anmerkungen Die Lehrergebühr für die Abhaltung des Unterrichts außerhalb der Dienstzeit beträgt für die Dauer vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 EUR 60,-- brutto pro Stunde. Die bis 31.12.2011 bestehende aktuelle Regelung für Lehrertätigkeiten von FVLs bleibt von dieser Regelung unberührt.
Ab 01.01.2012 wird die Lehrergebühr im Kollektivvertrag für alle Lehrertätigkeiten außerhalb der Dienstzeit mit EUR 75,-- festgesetzt.
4.  Funktionszulage
Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2007 um 2,6%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2%

Die unten angeführten Fachdienst- und Dienstgruppenleiter erhalten nach ihrer Bestellung für ihre Verwaltungs- und Organisationstätigkeit während der Dauer dieser Verwendung eine Zulage
a) Fachdienstleiter an der Flugsicherungsstelle Wien bzw. an der Flugverkehrskontrollzentrale monatlich € 372,48
b) Fachdienstleiter an den Flugsicherungsstellen in den Bundesländern monatlich € 280,15
c) Dienstgruppenleiter an der Flugsicherungsstelle Wien, an der Flugverkehrskontrollzentrale, an MBR-Anlagen sowie die Leiter der Prüfstelle Zentrale und Prüfstelle Ost monatlich € 233,09
d) Dienstgruppenleiter an den Flugsicherungsstellen Linz, Salzburg, Innsbruck, Graz und Klagenfurt sowie Leiter der Prüfstelle Süd und West monatlich € 167,97
5.  Exekutivdienstzulage
Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2007 um 2,6%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2%

Bediensteten, die an Flugsicherungsstellen Dienst versehen oder im ausübenden Flugsicherungsdienst verwendet werden, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Zulage.
Diese Zulage beträgt monatlich € 70,30.
6.  Schichtdienstzulage
Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2007 um 2,6%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2%

Bediensteten, die Schichtdienst leisten, gebührt auf die Dauer der Einteilung im Schichtdienst eine Zulage von monatlich € 46,97.
7.  Höhenzulage
Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2007 um 2,6%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2%
a)
Dem Bediensteten, der ständig beim Betrieb einer Funkanlage in einer Seehöhe von mindestens 1.200 m verwendet wird, gebührt eine Aufwandsentschädigung, die
  • aa)
    bei einer Seehöhe der Funkanlage von 1.200 m bis 2.000 m monatlich € 52,23 und
  • bb)
    bei einer Seehöhe der Funkanlage von mehr als 2.000 m monatlich € 58,88 beträgt.
b)
Die unter lit. a) angeführte Aufwandsentschädigung gebührt nicht bei Dienstverrichtungen an Arbeitsstellen, die bis zu 200 m oberhalb des Durchschnittsniveaus einer geschlossenen Wohnsiedlung liegen.
c)
Bei nur tageweiser Verwendung eines Bediensteten, der nicht ständig beim Betrieb einer Funkanlage in einer Seehöhe von mindestens 1.200 m verwendet wird, gebührt ein Dreißigstel der in lit a) angeführten Aufwandsentschädigung pro Tag.
8.  Familienzulage
Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2007 lt. 56. Nachtrag
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2%

Eine Familienzulage von monatlich € 27,– gebührt für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bezogen wird:
  • -
    Eheliche Kinder,
  • -
    Legitimierte Kinder,
  • -
    Wahlkinder,
  • -
    Uneheliche Kinder,
  • -
    Sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Bediensteten angehören und der Bedienstete überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

Eine Familienzulage gebührt auch für ein Kind, das ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Familienzulage wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügen, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c ASVG monatlich übersteigen.
Eine Familienzulage gebührt für ein Kind, das das 19., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügen, die die Einkommensgrenze nach dem ASVG übersteigen.
Ein Bediensteter hat keinen Anspruch auf Familienzulage für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er - abgesehen von der Familienbeihilfe - für das Kind keinen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Familienzulage. Dem Haushalt gehört ein Kin an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Bediensteten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes wird die Familienzulage nicht berührt.
9.  Erschwernis- und Flugzulage
Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2%

Erschwernis- und Flugzulage werden nach Maßgabe einer besonderen Vereinbarung unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß gewährt, wie sie den vergleichbaren Bundesbediensteten zugestanden werden. Unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie bei vergleichbaren Bundesbediensteten wird auch eine Aufwandsentschädigung (früher Schmutzzulage) gewährt.
10.  Cockpit- und Streckenerfahrungsflüge
Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2%

Bedienstete, die Cockpit- oder Streckenerfahrungsflüge durchzuführen haben, erhalten die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel vom Dienstort zum Abflugort und zurück vergütet.
Der sonstige Aufwand wird pauschal mit € 74,78 pro Flug abgegolten.
11.  Dienstaufsichtszulage für Chefflugberater und Flugdatenbearbeiter in Sonderverwendung
Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2007 um 2,6%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2%

Chefflugberater und Flugdatenbearbeiter in Sonderverwendung, welche im Fachdienst Betrieb FVKZ zu Aufsichtsführenden bestellt und als solche verwendet werden, gebührt eine Dienstaufsichtszulage von monatlich 80,02.
12.  VAS-Zulage
Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2007 um 2,6%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1%
Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2%

Bediensteten, die mindestens 6 Stunden einer Dienstschicht an der VAS-Rechneranlage untertag tätig sind, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Zulage.
Diese Zulage beträgt monatlich € 74,77.
*) ab 1.1.2011: € 20,–

Anhang III



Überleitungsbestimmungen

Kunsttext
41. Nachtrag 01.05.1994 / gilt ab 01.05.1994
1.)  zu Artikel X
An die Stelle der Kündigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes treten die Kündigungsbestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die Bediensteten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages dem Personalstand des Bundesamtes für Zivilluftfahrt angehören und
a)
in einem definitiven Dienstverhältnis standen, oder
b)
in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Vertrags-Dienstverhältnis standen und die Voraussetzungen für die Definitivstellung erfüllten.
2.)  Für die Berechnung der von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Rechte sind bei Bediensteten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages (Teil 1) dem Personalstand des Bundesamtes für Zivilluftfahrt angehören, die Bestimmungen des § 35 Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß mit der Ergänzung anzuwenden, daß der Dauer des Dienstverhältnisses auch Dienstzeiten, die im Flugsicherungsdienst bei ehemaligen Besatzungsmächten zurückgelegt wurden, zuzurechnen sind.


Ende

Freie Betriebsvereinbarung



Freie Betriebsvereinbarung

Kunsttext
24. Nachtrag 13.11.1979 / gilt ab 01.06.1979
1.  Personaltransport
Den Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt wird ein Fahrtkostenzuschuß unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 20 b des Gehaltsgesetzes 1956 gewährt.
Der kostenlose Personaltransport wird wie bisher gewährt, jedoch ist die gleichzeitige Inanspruchnahme des Fahrtkostenzuschusses und des kostenlosen Personaltransportes ausgeschlossen, wobei die Wahlmöglichkeit dem Bediensteten eingeräumt wird.


Ende
2.  Verwendungsgruppeneinstufung
Ist ein Bediensteter infolge Dienstunfähigkeit nicht in der Lage, die seiner Verwendungsgruppeneinstufung entsprechende Leistung zu erbringen, so wird der Dienstgeber versuchen, für einen solchen Bediensteten eine gleichwertige Verwendung zu finden.
Ist keine der bisherigen Einstufung entsprechende gleichwertige Verwendung des Bediensteten möglich, und er wird niedrigerwertig beschäftigt, so ist der Bedienstete in die seiner niedrigen Verwendung entsprechende Verwendungsgruppe umzureihen. Die Differenz zwischen seinem bisherigen Bezug und dem neuen niedrigeren Bezug ist als aufsaugbare Zulage zu gewähren.
3.  Dienstzeit am 24. 12. und 31. 12.
Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere Dienstzeit erforderlich ist, sind der 24. 12. und der 31. 12. Feiertagen gleichzuhalten.
4.  Gehaltsvorschüsse
Einem Bediensteten, der unverschuldet in eine Notlage geraten ist, oder bei dem sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann bei einer angerechneten Dienstzeit von mindestens 3 Jahren ein unverzinslicher Gehaltsvorschuß bis zu einer Höhe von 2 Monatsgrundbezügen zuzüglich allfälliger Haushaltszulagen gewährt werden, welcher in 18 Monatsraten zurückzuzahlen ist. Bei einer angerechneten Dienstzeit von mindestens 10 Jahren kann ein Vorschuß bis zu einer Höhe von 3 Monatsgrundgehältern zuzüglich allfälliger Haushaltszulagen gewährt werden, welcher in 36 Monatsraten zurückzuzahlen ist.
5.  Gehaltsvorschüsse für Wohnzwecke
Einem Bediensteten kann bei einer angerechneten Dienstzeit von mindestens 3 Jahren und bei Vorlage entsprechender Unterlagen ein unverzinslicher Gehaltsvorschuß für Wohnzwecke bis zur Höhe der gem. Artikel IX des Kollektivvertrages zustehenden Abfertigung, jedoch höchstens bis zu der jeweils für Bundesbedienstete vorgesehenen Höchstgrenze gewährt werden; die Rückzahlung hat in max. 144 aufeinander folgenden Monatsraten zu erfolgen. Soweit diese Vorschüsse in mehr als 36 Monatsraten zurückgezahlt werden sollen, oder der Vorschußbetrag 3 Monatsgrundbezüge übersteigt, ist die vorherige Zustimmung des BMfFin einzuholen.
6.  Geldaushilfen
Wenn ein Bediensteter unverschuldet in eine Notlage geraten ist, kann ihm zu deren Überbrückung eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden, wobei jedoch auf die wirtschaftliche und soziale Lage des Bediensteten und seiner Angehörigen Bedacht zu nehmen ist.
7.  Geldbelohnungen
Einem Bediensteten, der außergewöhnliche Dienstleistungen erbringt, kann eine Geldbelohnung zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Höhe der Belohnung ist auf die Bedeutung der Dienstleistung Rücksicht zu nehmen.
8.  Die Gewährung von Gehaltsvorschüssen, Geldaushilfen und Geldbelohnungen erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Kreditmittel. Ein Rechtsanspruch kann aus dieser Vereinbarung nicht abgeleitet werden.
9. 
a)
Für die tatsächliche Zeit im ausübenden Radar-Flugverkehrsdienst verkürzt sich die Normalarbeitszeit um 1/8 der Normalarbeitszeit. Bei bloß zeitweiser Radartätigkeit wird diese um 1/7 aufgewertet.
b)
bei der Berechnung der monatlichen Sollstunden ist ein Restwert von weniger als 30 Minuten zu vernachlässigen, und ein Restwert von 30 Minuten oder mehr Minuten auf eine volle Stunde aufzurunden.
c)
Ziffer 9 der freien Betriebsvereinbarungen gilt die mit der Tätigkeit als Radar-Flugverkehrsleiter verbundene Belastung ab. Ziffer 9 der freien Betriebsvereinbarungen tritt außer Kraft, wenn diese Belastung auf Grund einer gesetzlichen Regelung abzugelten ist. Sollte die Abgeltung auf Grund dieser gesetzlichen Regelung weniger günstig sein, als auf Grund der vorliegenden freien Betriebsvereinbarungen, so wäre durch neuerliche freie Betriebsvereinbarung vorzusorgen, daß keine Verminderung der Rechte der Dienstnehmer eintritt.
d)
Die Tätigkeit als Anflugverkehrsleiter (nicht in Ausbildung) ohne Radar ist mit einem Biennium abzugelten.
Dies gilt bis zur Verwendung als Radarflugverkehrsleiter. Inkrafttreten 1. 1. 1990.
10.  Luftfahrzeugwarte, die an vom Dienstgeber angeordneten Weiterbildungskursen teilnehmen, erhalten, soweit diese Kurse nicht in der Prüfungsordnung geregelt sind und wenn sie mit einer abschließenden Prüfung enden, eine zusätzliche Zeitentschädigung von 1,5 Stunden pro Kurstag.