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Austro Control / 1. KV / Beilage

Nachtrag


zu den am 1.12.1967 abgeschlossenen Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten:
Zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Namen der Republik Österreich und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten werden im Nachhang zu dem am 1. Dezember 1967 abgeschlossenen Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten nachstehende Abänderungen vereinbart:


Rahmenänderung XII Sonderzahlungen
Abschnitt XII, Punkt 1
Alle Bediensteten erhalten am 15. Mai jeden Jahres eine Urlaubsremuneration und am 15. November jeden Jahres eine Weihnachtremuneration im Ausmaß des Grundgehaltes - zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage - des vorhergehenden Monats.


Rahmenänderung XII Sonderzahlungen
Abschnitt XII, Punkt 2, 1. Satz
Den während des Jahres ein - und austretenden Bediensteten gebührt der ihrer Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechende aliquote Teil, bei austretenden Bediensteten berechnet nach dem letzten Monatsgrundgehalt zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage.


Rahmenänderung XIV Gehaltsordnung
Abschnitt XIV, Punkt 3
Für den Ersatz von Reise- und Übersiedlungskosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift des Bundes mit der Maßgabe, daß für die Einreihung in die Gebührenstufen das jeweilige Monatsgrundgehalt auf das der Bediensteten zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung am Dienstort oder Übersiedlung Anspruch hat, heranzuziehen ist.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 23. Dezember 1968

Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Österreichischer Gewerkschaftsbund,
Unternehmungen im Namen der Republik Österreich Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten
Für den Bundesminister: Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär