"Eine Familienzulage von monatlich S 300,- gebührt für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bezogen wird:
Eine Familienzulage gebührt auch für ein Kind, das ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Familienzulage wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügen, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c ASVG monatlich übersteigen.
Eine Familienzulage gebührt für ein Kind, das das 19., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügen, die die Einkommensgrenze nach dem ASVG übersteigen.
Ein Bediensteter hat keinen Anspruch auf Familienzulage für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er - abgesehen von der Familienbeihilfe - für das Kind keinen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Familienzulage. Dem Haushalt gehört ein Kin an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Bediensteten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes wird die Familienzulage nicht berührt.