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Austro Control / 1. KV / Beilage

45. Nachtrag


Kollektivvertrag, mit welchem der Kollektivvertrag für die bei der Austro Control GmbH beschäftigten Bediensteten, abgeschlossen am 1.12.1967, in der geltenden Fassung, wie folgt geändert wird:


Sonderzahlung
Bediensteten, der Verwendungsgruppen I bis IV wird, sofern es sich nicht um Bedienstete in Ausbildung handelt, eine einmalige Abschlagszahlung in Höhe von S 3.800,- gewährt.


Änderung Anhang II Zulagen
Anhang II, Punkt 8. Familienzulage wird durch folgende Formulierung ersetzt:
"Eine Familienzulage von monatlich S 300,- gebührt für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bezogen wird:
  • -
    Eheliche Kinder,
  • -
    Legitimierte Kinder,
  • -
    Wahlkinder,
  • -
    Uneheliche Kinder,
  • -
    Sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Bediensteten angehören und der Bedienstete überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
Eine Familienzulage gebührt auch für ein Kind, das ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Familienzulage wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügen, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c ASVG monatlich übersteigen.

Eine Familienzulage gebührt für ein Kind, das das 19., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügen, die die Einkommensgrenze nach dem ASVG übersteigen.
Ein Bediensteter hat keinen Anspruch auf Familienzulage für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er - abgesehen von der Familienbeihilfe - für das Kind keinen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Familienzulage. Dem Haushalt gehört ein Kin an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Bediensteten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes wird die Familienzulage nicht berührt.


Änderung Anhang I Verwendungsgruppenschema
Ersetze den Ausdruck "Flugsicherungsmechaniker" durch "Flugsicherungstechniker", den Ausdruck "Flugsicherungstechniker" durch "Flugsicherungsingenieur", den Ausdruck "Impulstechniker" durch "Flugsicherungsingenieur für Radar- bzw. Impulstechnik", den Ausdruck "Chef-Impulstechniker" durch "Chef-Flugsicherungsingenieur für Radar- bzw. Impulstechnik" sowie den Ausdruck "Sachgebietsbearbeiter" durch "Sachgebietsleiter".


Änderung IV. Dienstzeit
Artikel IV., Pkt. 3., lit. d):
Der 2. Absatz lautet wie folgt: "Der Schichtdienstplan kann jeweils mit Wirksamkeit vom 1., 10. und 20. eines Monats geändert werden, wenn dies durch eine unvorhersehbare Dienstverhinderung eines Bediensteten notwendig geworden ist. Solche Änderungen sind dem betroffenen Bediensteten jeweils fünf Tage vor dem ersten geänderten Dienst mitzuteilen."


Freie Betriebsvereinbarungen
Punkt 9.a) wird durch folgenden Passus ersetzt:
"a) Für die tatsächliche Zeit im ausübenden Radar-Flugverkehrsdienst verkürzt sich die Normalarbeitszeit um 1/8 der Normalarbeitszeit. Bei bloß zeitweiser Radartätigkeit wird diese um 1/7 aufgewertet."

Punkt 9.d) 1. Satz:
Nach dem Wort "Anflugverkehrsleiter" wird folgender Klammerausdruck eingefügt: "(nicht in Ausbildung stehend)".


Unterzeichnungsprotokoll
Der 45. Nachtrag tritt mit 1. Mai 1997 in Kraft.
Wien, am 5. August 1997
Für den Vorstand:
Dkfm. Karl Just Dipl.Ing. Johann Rausch
Für die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten
Hans-Geog Dörfler Rudolf Randus
Vorsitzender Zentralsekretär