Änderung Artikel I Geltungsbereich
Artikel I "Geltungsbereich" des Kollektivvertrages für die bei der Austro Control beschäftigten Bediensteten hat zu lauten:
1.
Dieser Teil des Kollektivvertrages, dessen Anhänge und damit der Teil 2 des Kollektivvertrages über den Altersversorgungszuschuß gilt für alle Bediensteten der Austro Control GmbH, deren Dienstverhältnis nicht später als am 31.12.1996 begonnen hat.
2.
Für Dienstverhältnisse, die am 1.1.1997 oder später beginnen, findet daher der Teil 1 dieses Kollektivvertrages, die Anhänge zu diesem Kollektivvertrag, sowie der Teil 2 des Kollektivvertrages über den Altersversorgungszuschuß keine Anwendung.
3.
Die Geltung des Kollektivvertrages vom 30.1.1996 betreffend die Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter bleibt auch für nach dem 31.12.1996 eintretende Bedienstete mit der Maßgabe unberührt, daß darin enthaltene Verweisungen auf Bestimmungen dieses Kollektivvertrages für nach dem 31.12.1996 eintretende Bedienstete ausdrücklich aufgehoben und unanwendbar sind.