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Austro Control / 1. KV / Beilage

42. Nachtrag


zum Kollektivvertrag für die bei der Austro Control GmbH beschäftigten Bediensteten:
Im Nachhang zu dem am 1. Dezember 1967 zwischen dem Bundeministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Namen der Republik Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten andererseits abgeschlossenen Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten wird vereinbart:


Änderung Artikel VI. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit
Artikel VI. Ziffer 4:
Der erste Absatz ist zu ergänzen:
"Für Arbeit im Rahmen des Dienstplanes an einem Feiertag, der nicht auf einen Sonntag fällt und für die keine Überstundenvergütung gebührt, gebührt eine Vergütung im Ausmaß der Grundvergütung gemäß Ziffer 2."


Änderung Artikel X. Auflösung des Dienstverhältnisses
Artikel X, Ziffer 1:
Der dritte Absatz ist zu streichen.
Im vierten Absatz ist das Wort "solche"zu streichen.


Änderung Artikel XIV. Gehaltsordnung
Artikel XIV. Ziffer 5. lit c):
Änderung:
"Wird der Bedienstete in die Verwendungsgruppe überstellt, deren Bezüge ihm gemäß lit. a) zuerkannt waren, wird er ab dem auf die Überstellung folgenden Monatsersten dienstrechtlich so gestellt, alswenn er im Zeitpunkt der Bezugszuerkennung bereits gemäß Ziffer 1. lit. c) überstellt worden wäre.


Änderung Artikel XIV. Gehaltsordnung
Artikel XIV Ziffer 3, Dienstalterszulage:
Ändere lit dd.: Verwendungsgruppe XI 5 Jahre.


Änderung Artikel XIV. Gehaltsordnung
Artikel XIV, Ziffer 9:
Änderung:
"Die Regelung über die Dienst- und Arbeitskleidung ist in einer Freien Betriebsvereinbarung geregelt."


Änderung Artikel XVI. Allgemeine Bestimmungen
Ziffer 1: Streiche den letzten Absatz (Nebenbeschäftigungen).


Anhang II Zulagen
10.6Streiche bisherige Ziffer 11: "Schichtdienst-Erschwerniszulagen".
10.7Ergänze bisherige Ziffer 12:
"Dienstaufsichtszulage für Chefflugberater undFlugdatenbearbeiter in Sonderverwendung, welche im Fachdienst Betrieb FVKZ zu Aufsichtsführenden bestellt und als solche verwendet werden, gebührt eine Dienstaufsichtszulage von monatlich S 883,--"


Änderung Teil II, Altersversorgungszuschuß
Ergänze Artikel VI Ziffer 1: "Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, bis zur Beendigung des Dienstverhältnissesneben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag vom Bruttogehalt nach Anhang I Teil 1 des Kollektivvertrages sowie von jeder Sonderzahlung in folgendem Ausmaß zu entrichten: ...".


Inkrafttreten
Der 42. Nachtrag zu Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 18. Juli 1995

Die Direktion:
Dkfm. Karl Just Dipl.-Ing. Johann Rausch
Für die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten:
Hans-Georg Dörfler Rudolf Randus
Vorsitzender Zentralsekretär