Austro Control / 1. KV / Beilage
41. Nachtrag
zum Kollektivvertrag für die bei der Austro Control GmbH beschäftigten Bediensteten:
Im Nachhang zu dem am 1. Dezember 1967 zwischen dem Bundeministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Namen der Republik Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten andererseits abgeschlossenen Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten wird vereinbart:
1. Änderung Geltungsbereich
In der Präambel und bei Teil 1, Artikel I. Geltungsbereich ist "Bundesamt für Zivilluftfahrt" durch "Austro Control GmbH" zu ersetzen; der zweite Halbsatz ist zu streichen.
3. Änderung Artikel VI. ÜBERSTUNDEN, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT
P.2., zweiter Absatz:
"Der Überstundenzuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr 50 %, in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr 100 %"
4. Änderung Artikel VII. URLAUB
P.5 lit. b) ist um "Lehrergebühren für Ratingausbildung" zu ergänzen.
5. Änderung Artikel X. AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
P.1 Kündigung:
Zweiter Absatz: ergänze:
... in einem Dienstverhältnis zum Bundesamt für Zivilluftfahrt "oder zur Austro Control GmbH zugebracht haben, nicht mehr zulässig. Aus Anlaß der Ausgliederung und der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen erfolgen keine Kündigungen."
Dritter Absatz ändere:
statt "der Personalvertretung" in "dem Betriebsrat"
Vierter Absatz neu:
"Der Betriebsrat hat das Recht, gegen eine Kündigung Einspruch zu erheben, wenn sie den Betriebsverhältnissen nicht begründet ist oder eine soziale Härte für den Bediensteten bedeutet. Über den Einspruch ist die Stellungnahme eines aus Vertretern der Austro Control GmbH und des Betriebsrates gleichmäßig zusammengesetzten Kommission einzuholen. Auf Grund dieser Stellungnahme entscheidet über die Kündigung die Generalversammlung.
6. Änderung Artikel XI. FORTZAHLUNG DES ENTGELTES BEI DIENSTVERHINDERUNG
"beim Tod der Eltern" ist durch "beim Tod eines Elternteiles" zu ersetzen.
7. Änderung Artikel XIV. GEHALTSORDNUNG
P.1 b) ist wie folgt zu ergänzen:
"Bei Wiedereinstellung ehem. Bediensteter des Bundesamtes für Zivilluftfahrt bzw. Austro Control GmbH sind Vordienstzeiten, die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt bzw. Austro Control GmbH geleistet wurden, auf die Einstufung anzurechnen."
P.5 lit. d) neu: "Wartejahre für die Bezugszuerkennung gem. lit. a) werden bei einer Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe mitgenommen."
P.7 lit. a): Streiche: ... "der keiner höheren als der Verwendungsgruppe IX angehört" ...
P.7 lit. b): Streiche die Bezeichnung "aa", streiche lit. bb)
P.7 lit. c) und d): sind zu streichen.
P.7 lit. e) wird lit. c) und ändere:, .... "Begünstigung des lit. a ergeben hätte."
12. Änderung Anhang III ÜBERLEITUNGSBESTIMMUNGEN
P.1: Streichen
P.2: wird P.1 und geändert:
lit a): in einem definitiven Dienstverhältnis standen, oder
lit b): in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Vertrags-Dienstverhältnis standen und die Voraussetzungen für die Definitivstellung erfüllten.
P.3: Streichen
P.4: Wird P.2
9. Anhänge IV, IVa, V und VI: Streichen.
13. Änderung FREIE BETRIEBSVEREINBARUNGEN:
Ersetze 1. Absatz durch:
Die bisher vom Bundesamt für Zivilluftfahrt abgeschlossenen "Freien Betriebsvereinbarungen" in der Fassung des 37. Nachtrages werden von der Austro Control GmbH übernommen.
Klammernausdruck (2. Absatz): Streichen
und P.10: Streichen.
P.11 wird zu P.9
14. TEIL 2 - Altersversorgungszuschuß
Änderung TEIL 2 - Geltungsbereich
Art. I. PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH:
"beim Bundesamt für Zivilluftfahrt" ist durch "bei der Austro Control GmbH" zu ersetzen.
Änderung TEIL 2 - Bemessungszeit
Art. III. BEMESSUNGSZEIT:
P. 1 wäre zu ergänzen: ... "bzw. Austro Control GmbH im Sinne von" ....
Änderung TEIL 2 - Beginn des Bezuges des Altersversorgungszuschusses
Art. IX. BEGINN DES BEZUGES DES ALTERSVERSORGUNGSZUSCHUSSES:
Ergänze: "P 4. der Anspruch auf Sonderruhegeld nach dem NschG besteht."
Streiche Absatz (2)
Änderung TEIL 2 - Weitere Pflichten
Art. XV. WEITERE PFLICHTEN DES BEGÜNSTIGTEN:
Streiche Absatz (4)
Änderung TEIL 2 - Begünstigung für Berufsunfähigkeit
Art. XVI. BEGÜNSTIGUNG FÜR BERUFSUNFÄHIGKEIT:
Streiche in Absatz (2) den zweiten Absatz.
Neu TEIL 2 - Inkrafttreten
Neu: Art. XIX. Inkrafttreten:
Der Teil 2 des Kollektivvertrages ist auf jene Bediensteten, die in der Zeit vor dem 1. Jänner 1986 aus dem Dienstverhältnis zum Bundesamt für Zivilluftfahrt wegen Inanspruchnahme der ASVG-Pension im Sinne des Teiles 2, Artikel IX ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.
Der 36. Nachtrag tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.
INKRAFTTRETEN des 41. Nachtrages
Die Änderungen des Art. XIV P. 7 (FVL-Vorrückungsbetrag) treten mit 1. Mai 1992 in Kraft.
Die Änderungen des Artikels VI "Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit", des Artikels VII "Urlaub" und des Anhanges II "Zulagen" (Nachtdienstentschädigung und VAS-Zulage) treten mit 1. November 1994 in Kraft.
Die übrigen Bestimmungen des 41. Nachtrages treten mit 1. Mai 1994 in Kraft.
Unterzeichnungsprotokoll
Die Direktion: |
Dkfm. Karl Just |
Dipl.-Ing. Johann Rausch |
Für die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten: |
Hans-Georg Dörfler |
Rudolf Randus |
Vorsitzender |
Zentralsekretär |