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Austro Control / 1. KV / Beilage

39. Nachtrag


zum Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten:
Im Nachhang zu dem am 1. Dezember 1967 zwischen dem Bundeministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Namen der Republik Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten, andererseits abgeschlossenen Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten wird vereinbart:


Anhang I zum Teil 1 des Kollektivvertrages
Die allgemeine Dienstanweisung 21 (allgemeine Bestimmungen für Verwendungsprüfungen) einschließlich aller Anhänge ist ein Teil des nachstehenden Verwendungsgruppenschemas.
Sie wird vom BAZ im Einvernehmen mit der Gewerkschaft d. Post und Fernmeldebediensteten, Fachgruppe Flugsicherung, erlassen.

Verwendungsgruppenschema

Verwendungsgruppe I
Bedienstete ohne Ausbildung

Verwendungsgruppe II
1. Mechaniker
2. Administrative Bedienstete, z. B. Kanzleikräfte, Stenotypisten, qualifizierte Hilfskräfte für Lager, Personalbüro und Finanzreferat
3. Kraftfahrer
4. Bedienstete in Ausbildung zu Flugfernmeldern, Flugwetterfernschreibern und Systemkontrollor-Assistenten nach bestandenem Aufnahmetest

Verwendungsgruppe III
1. Bedienstete nach Ablegung einer nicht technischen Reifeprüfung und bestandenem Aufnahmetest
2. Flugfernmelder, Flugwetterfernschreiber und Systemkontrollor-Assistenten nach Ablegung der Verwendungsprüfung I gem. Allgem. Dienstanweisung 21
3. Bedienstete in Ausbildung zu Flugsicherungsmechanikern und Luftfahrzeugwarten
4. Administrative Bedienstete mit besonderer Qualifikation (z. B. Fremdsprachen) sowie Bedienstete mit 5-jähriger erfolgreicher Verwendung in Verwendungsgruppe II
5. Technische Zeichner

Verwendungsgruppe IV
1. Bedienstete nach Ablegung einer technischen Reifeprüfung und bestandenem Aufnahmestest
2. Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung I (z. B. Flugfunker, Wettertechniker, Verwalter) oder bei Nachweis einer gleichwertigen, einschlägigen Berufsausbildung
3. Flugfernmelder, Flugwetterfernschreiber und Systemkontrollor-Assistenten in gehobener Verwendung nach Ablegung der Verwendungsprüfung II gem. allgem. Dienstanweisung 21
4. Flugsicherungsmechaniker nach Ablegung der Verwendungsprüfung I
5. Luftfahrzeugwart mit eingeschränkter Berechtigung
6. technische Zeichner mit Konstruktionsaufgaben nach mindestens 5-jähriger Berufspraxis
7. Administrative Bedienstete mit besonders qualifizierter Tätigkeit nach mindestens 5-jähriger erfolgreicher Verwendung in Verwendungsgruppe III

Verwendungsgruppe V
1. Bedienstete mit technischer Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung I
2. Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung II (z.B. Wettertechniker in gehobener Verwendung, Flugberatungsassistent, Flugverkehrskontrollassistent)
3. Bedienstete ohne Reifeprüfung
  • a)
    Bedienstete im Flugwetterdienst nach Ablegung der Verwendungsprüfung III
  • b)
    Luftfahrzeugwarte mit uneingeschränkter Berechtigung
  • c)
    Luftfahrzeugwart Klasse I mit eingeschränkter Berechtigung
  • d)
    Flugsicherungsmechaniker in gehobener Verwendung nach Ablegung der Verwendungsprüfung II
  • e)
    Flugdatenbearbeiter nach Ablegung der Verwendungsprüfung III
  • f)
    ADV-Operatoren nach Ablegung der entsprechenden Verwendungsprüfung
  • g)
    Sachbearbeiter
  • h)
    Systemkontrollore nach 6 Monaten erfolgreicher Verwendung als Systemkontrollor-Assistent in gehobener Verwendung und nach Ablegung der Verwendungsprüfung III gem. allgem. Dienstanweisung 21
4. Sachbearbeiter mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung II (z. B. Verwalter), oder bei Nachweis einer gleichwertigen einschlägigen Berufsausbildung und 4-jähriger Berufspraxis

5. Bedienstete mit Reifeprüfung in Ausbildung zu Programmierer-Assistenten nach Ablegung der Verwendungsprüfung I gem. allgem. Dienstanweisung 21

Verwendungsgruppe VI
1. Bedienstete mit voller Hochschulbildung - soweit nicht die Verwendungsgruppe VII in Betracht kommt
2. Piloten VFR
3. Luftfahrzeugwarte Kl. I mit qualifizierter Berechtigung oder mit Berechtigung für elektronische Bordausrüstung
4. Flugsicherungsmechaniker in Sonderverwendnung nach Ablegung der Verwendungsprüfung III
5. Sachgebietsbearbeiter ohne Reifeprüfung auf bestimmten, besonders verantwortungsvollen Posten
6. Chefbedienstete ohne Reifeprüfung im Flugwetterdienst
7. Flugdatenbearbeiter in Sonderverwendung
8. ADV-Operatoren in Sonderverwendung
9. Bedienstete ohne Reifeprüfung im Flugwetterdienst an den Flugsicherungsstellen Linz, Salzburg, Innsbruck, Graz und Klagenfurt nach Ablegung der Verwendungsprüfung FWF III, soweit sie als Wetterbeobachter verwendet werden
10. Bedienstete ohne Reifeprüfung als Systemkontrollore in Sonderverwendung nach 6 Monaten Verwendung als Systemkontrollor und nach Ablegung der Verwendungsprüfung IV gem. allgem. Dienstanweisung 21, soweit sie als Aufsichtsführende verwendet werden.

Verwendungsgruppe VII
1. Akademiker technischer und naturwissenschaftlicher Fachrichtung nach bestandenem Aufnahmetest
2. Akademiker anderer Fachrichtungen nach 2-jähriger, erfolgreicher Verwendung in Verwendungsgruppe VI
3. Bedienstete mit technischer Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung II (z. B. auch Prüfassistenten), oder bei Nachweis einer gleichwertigen einschlägigen Berufsausbildung und entsprechender Praxis
4. Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der entsprechenden Verwendungsprüfung gem. allgem. Dienstanweisung 21 als:
  • a)
    Flugplatzkontrollor
  • b)
    Flugberater
  • c)
    Wetterbeobachter
  • d)
    Programmierer-Assistenten

5. Bedienstete mit Reifeprüfung als Chef-ADV-Operatoren
6. Sachbearbeiter mit Reifeprüfung und verantwortungsvollem Aufgabenbereich
7. Piloten mit IFR-Berechtigung
8. Leiter des Zentrallagers
9. Chef-Luftfahrzeugwart
10. Sachgebietsbearbeiter für die Koordination der Amtsleitung und der Amtskontrolle

Verwendungsgruppe VIII
1. Akademiker nach Ablegung der entsprechenden Verwendungsprüfung I gem. allgem. Dienstanweisung 21; soferne keine Verwendungsprüfung vorgesehen ist, nach erfolgreicher 2-jähriger Verwendung in Verwendungsgruppe VII
2. Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung gem. allgem. Dienstanweisung 21 als:
  • a)
    Flugplatz- oder Anflugkontrollore auf Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb
  • b)
    Bezirkskontrollore
  • c)
    Wetterberater
  • d)
    Flugsicherungstechniker
  • e)
    Prüftechniker
  • f)
    Programmierer für die GRA-ATCC

3. Bedienstete mit Reifeprüfung als:
  • a)
    Chefflugberater
  • b)
    Dienstgruppenleiter in der Flugfernmeldezentrale und im Wetterdienst
  • c)
    Chefwetterbeobachter
  • d)
    Programmierer/Chefbedienstete in der Flugfernmeldezentrale und Wetterfernmeldezentrale

4. Sachgebietsbearbeiter mit Reifeprüfung
5. Berufspiloten mit IFR-Berechtigung

Verwendungsgruppe IX
1. Akademiker nach Ablegung der Verwendungsprüfung II gem. allgem. Dienstanweisung 21; sofern keine Verwendungsprüfung vorgesehen ist, nach erfolgreicher 4-jähriger Verwendung in Verwendungsgruppe VIII
2. Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung gem. allgem. Dienstanweisung 21 als:
  • a)
    Radarkontrollor
  • b)
    Impulstechniker
  • c)
    Prüfer
  • d)
    Berufspiloten mit IFR-Berechtigung für Flugfunkvermessung
  • e)
    System-Analytiker nach 3-jähriger erfolgreicher Verwendung als Programmierer
  • f)
    System-Manager nach 3-jähriger erfolgreicher Verwendung als Programmierer

3. Bedienstete mit Reifeprüfung als
  • a)
    Chefkontrollor ohne Radar
  • b)
    Referatsleiter

4. Selbständige Sachbearbeiter mit Hochschulausbildung
5. Sachbearbeiter mit Reifeprüfung und mit selbständiger Entscheidungsbefugnis für verantwortungsvollen Aufgabenbereich, der die Anwendung einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage beinhaltet.
Aufgabenbereich:
Fachliche Vorbereitung des Betriebes und Ausbaues einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage;
Bearbeitung der Aufgabenstellung für den jeweiligen Einsatzzweck (Betrieb, Wetterdienst, Statistik, Verwaltung etc.).
Planung des Einsatzes einer Programmierergruppe, Ausgabe von Arbeitsvorschriften; Zusammenarbeit mit ausländischen elektronischen Datenverarbeitungs-Betriebsstellen.
6. Chefprogrammierer mit Reifeprüfung
Aufgabenbereich:
Problemanalysen und Programmierung einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage; einschließlich Sonderaufgaben (z. B. Hochgeschwindigkeitsübertragung);
Koordinierung und Überwachung der Programmiergruppen; Ausarbeitung von Unterrichtsbehelfen und Einweisung des elektronischen Datenverarbeitungspersonals.
7. Vorstand der Buchhaltung

Verwendungsgruppe X
1. Abteilungsleiter
2. Akademiker nach 2-jähriger erfolgreicher Verwendung als System-Analytiker mit Hochschulbildung in Ausbildung und Ablegung der Verwendungsprüfung III gem. allgem. Dienstanweisung 21; sofern keine Verwendungsprüfung vorgesehen ist, nach 4-jähriger erfolgreicher Verwendung in Verwendungsgruppe IX.
3. Bedienstete mit Reifeprüfung nach mindestens 4-jähriger erfolgreicher Verwendung in Verwendungsgruppe IX als:
  • a)
    Chef-Radarkontrollor
  • b)
    Chef-Impulstechniker
  • c)
    Chef-Prüfer oder Leiter einer Außenstelle der Prüfstelle für Luftfahrzeuge und Geräte.
  • d)
    Chefpilot für Flugfunkvermessung
  • e)
    Chef-System-Analytiker
  • f)
    Chef-System-Manager

4. Bedienstete mit Reifeprüfung als System-Analytiker in Sonderverwendung nach 2-jähriger erfolgreicher Verwendung als System-Analytiker oder System-Manager und nach Ablegung der Verwendungsprüfung V gem. allgem. Dienstanweisung 21

Verwendungsgruppe XI
1. Leiter der Flugsicherungsstelle Wien
2. Leiter von Abteilungen, für deren Leitung eine Hochschulausbildung Voraussetzung ist

Verwendungsgruppe XII
Leiter des Bundesamtes für Zivilluftfahrt
Die Bestellung zum Leiter des Bundesamtes für Zivilluftfahrt erfolgt für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren; eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
Der Leiter des Bundesamtes für Zivilluftfahrt führt für die Dauer der Verwendung die Verwendungsbezeichnung
"Präsident des Bundesamtes für Zivilluftfahrt"


Änderung Teil 2 Artikel IV
Teil 2 Artikel IV lautet:
Der Altersversorgungszuschuß beträgt bei einer Bemessungszeit von 10 Jahren 5 % des letzten monatlichen Bruttogehaltes. Er steigt jährlich vom 11. Jahr bis zum 15. Jahr um 0,5 %, vom 16. Jahr bis zum 20. Jahr jährlich um 0,55 % und vom 21. bis zum 35. Jahr jährlich um 0,65 % des letzten monatlichen Bruttogehaltes im Sinne von Artikel II Z. 1.


Änderung Teil 2, Artikel VI
Im Teil 2 Artikel VI wird der bisherige Abs. 4 als Abs. 3, der bisherige Abs. 5 als Abs. 4 und der bisherige Abs. 6 als Abs. 5 bezeichnet. Der bisherige Abs. 7 entfällt.


Inkrafttreten
a)
Die Punkte 1 bis 5 sowie 7 und 8 des 39. Nachtrages treten mit 1. Mai 1992 in Kraft.
b)
Die Punkte 9 bis 12 des 39. Nachtrages treten mit 1. Februar 1992 in Kraft.
c)
Der Punkt 6 des 39. Nachtrages tritt mit Unterzeichnung in Kraft.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 9. März 1993
Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr
Österreichischer Gewerkschaftsbund,
im Namen der Republik Österreich Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten
1030 Wien, Radetzkystraße 2 1010 Wien, Biberstraße 5
Für den Bundesminister: Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär: