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Austro Control / 1. KV / Beilage

38a. Nachtrag


zum Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten:
Im Nachhang zu dem am 1. Dezember 1967 zwischen dem Bundeministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Namen der Republik Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten andererseits, abgeschlossenen Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten wird vereinbart:


1. Änderung Teil 1 Artikel IX Abfertigung
Artikel IX Z. 5 lautet:
“Bei der Berechnung der in Z. 1 angeführten Zeiten sind Zeiten in einem Dienstverhältnis zum Bund zur Gänze anzurechnen, wenn während dieses Zeitraumes die gleiche Tätigkeit ausgeübt wurde. Liegt das so ermittelte Gesamtausmaß unter 5 Jahren, so sind auch Zeiträume einer nicht vergleichbaren Tätigkeit in der Weise zu berücksichtigen, daß Zeiten einer gleichen und nicht vergleichbaren Tätigkeit zusammen das Gesamtausmaß von 5 Jahren nicht übersteigen.”


2. Änderung Teil 1 Artikel XV Jubiläumsgeld
Artikel XV letzter Absatz lautet:
“Bei der Berechnung der für das Ausmaß des Jubiläumsgeldes maßgeblichen Zeiten sind Zeiten in einem Dienstverhältnis zum Bund zur Gänze anzurechnen, wenn während dieses Zeitraumes die gleiche Tätigkeit ausgeübt wurde. Liegt das so ermittelte Gesamtausmaß unter 5 Jahren, so sind auch Zeiträume einer nicht vergleichbaren Tätigkeit in der Weise zu berücksichtigen, daß Zeiten einer gleichen und nicht vergleichbaren Tätigkeit zusammen das Gesamtausmaß von 5 Jahren nicht übersteigen.”


3. Inkrafttreten
Der Nachtrag 38a tritt mit dem Datum seiner Unterzeichnung in Kraft


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 30. September 1992
Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr
Österreichischer Gewerkschaftsbund,
im Namen der Republik Österreich Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten
1030 Wien, Radetzkystraße 2, 1010 Wien, Biberstraße 5
Für den Bundesminister: Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär: