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Austro Control / 1. KV / Beilage

Nachtrag


zu den am 1.12.1967 abgeschlossenen freien Betriebsvereinbarungen zum Kollektivvertrag.

Zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Namen der Republik Österreich und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten wurde am 20.II.1968 folgendes vereinbart:


1.)  Ort der Verwendung
Der Bedienstete ist für den örtlichen Bereich einer Flugsicherungsstelle aufzunehmen.
Er kann in diesem Bereich jeder Außenstelle dieser Flugsicherungsstelle zugeteilt werden.
Die Zuteilung zu einer anderen Flugsicherungsstelle darf im Einzelfall 3 Monate und im Kalenderjahr insgesamt 6 Monate nicht überschreiten.
Diese Regelung gilt auch analog bei der Übernahme der Bediensteten in den Kollektivvertrag.


Rahmenänderung XIV. Gehaltsordnung
3.)  Abschnitt XIV Punkt 3 wird wie folgt ergänzt:
Alle aus der Reisegebührenvorschrift 1955 sich ergebenden Gebührenansprüche sind auch bei der Anwendung des Kollektivvertrages in der in der RGV 1955 vorgesehenen Höhe - bei Zutreffen der Voraussetzungen - in vollem Umfange zu bezahlen.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 4. April 1968

Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft
Unternehmungen im Namen der Republik Österreich der Post- und Telegraphenbediensteten
Für den Bundesminister: Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär