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Austro Control / 1. KV / Beilage

38. Nachtrag


zum Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten:
Im Nachhang zu dem am 1. Dezember 1967 zwischen dem Bundeministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Namen der Republik Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten andererseits, abgeschlossenen Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten wird vereinbart:


Anhang II zum Teil 1, Zulagen
a)
Im Teil 1, Anhang II, Zif. 1, Nachtdienstentschädigung, wird der Betrag ”S 17,--“ durch den Betrag ”S 18,--“ ersetzt.


Teil 2 Artikel XVI (neu)
In Teil 2 wird folgender Artikel XVI eingefügt:

Begünstigung für Berufsunfähigkeit
(1)  Hat der Bedienstete Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension (§ 271 ASVG) und beträgt seine Bemessungszeit nach Artikel III noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, so ist der Bedienstete so zu behandeln, als ob er eine Bemessungszeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.
(2)  Ist die Berufsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Bediensteten aus diesem Grund neben einer Berufsunfähigkeitspension (§ 271 ASVG) auch eine Versehrtenrente (§ 203 ASVG), so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der Bemessungszeit.
In Teil 2 erhält Artikel XVI des Kollektivvertrages in der Fassung des 37. Nachtrages die Bezeichnung ”XVII“ und Artikel XVII die Bezeichnung ”XVIII“


Inkrafttreten
a)
Punkt 1., 2., 3. c) bis f) sowie 4. des 38. Nachtrages treten mit 1. Mai 1991 in Kraft.
b)
Punkt 3. a) und b) des 38. Nachtrages tritt mit 1. Dezember 1991 in Kraft.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, März 1992
Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr
Österreichischer Gewerkschaftsbund,
im Namen der Republik Österreich Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten
1030 Wien, Radetzkystraße 2, 1010 Wien, Biberstraße 5
Für den Bundesminister: Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär: