Änderung Teil 2
Teil 2 (in der Fassung des 33. Nachtrages) wird wie folgt geändert:
1.Art VI hat zu lauten:
VI. Beiträge
(1)
Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung von jenem Teil des monatlichen Bruttogehaltes zu entrichten, der über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem ASVG liegt.
(2)
Der zusätzliche Beitrag hat ab dem 1. Jänner 1986 eine Höhe von 3,26 %, ab dem 1. Jänner 1987 eine Höhe von 3,45 % der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 1.
(3)
Erhöht sich das Ausmaß des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten nach dem 1. Jänner 1987, so ändert sich die Höhe des zusätzlichen Beitrages im selben Verhältnis und mit derselben Wirksamkeit.
(4)
Die Beiträge sind im Abzugwege einzubehalten. Der Abzug erstreckt sich nicht auf Zeiten, die vor dem 1. Jänner 1986 liegen.
(5)
Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
keinen Anspruch auf Gehalt hat, ist kein Beitrag zu entrichten.
(6)
Eine Minderung der Höhe des Gehaltes aufgrund von krankheitsbedingter Dienstverhinderung wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(7)
Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Art. XVI. des Teiles 2 wird ersatzlos gestrichen.
Der bisherige Art. XVII. wird als Art. XVI. und der bisherige Art. XVIII. wird als Art. XVII. bezeichnet.
Die Ziff. 3 des Teiles 2 erhält folgende Fassung:
Der Teil 2 des Kollektivvertrages ist auf jene Bediensteten, die in der Zeit vor dem 1. Jänner 1986 aus dem Dienstverhältnis zum Bundesamt für Zivilluftfahrt wegen Inanspruchnahme der ASVG-Pension i.S. des Teiles 2 Art. IX. ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.