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Austro Control / 1. KV / Beilage

35. Nachtrag


zum Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten:
Im Nachhang zu dem am 1. Dezember 1967 zwischen dem Bundeministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Namen der Republik Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten andererseits, abgeschlossenen Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten wird vereinbart:


Änderung Teil 1 Art. VII Urlaub
Teil 1 Art. VII Zif. 3 hat zu lauten:
Bedienstete mit einem Bescheid gemäß § 14 Invalideneinstellungsgesetz 1969 i.d.F. BGBl.Nr. 329/1973 erhalten außer dem gesetzlichen Urlaub einen Zusatzurlaub unter sinngemäßer Anwendung des § 27b Vertragsbedienstetengesetz 1948.


Änderung Teil 1 Art. XIV Gehaltsordnung
2.1  In Teil 1 Art. XIV erhält Zif. 1 lit. f) die Bezeichnung Zif. 3 mit der Überschrift "Dienstalterszulage";
2.2  In Teil 1 Art. XIV erhalten die Ziffern 2a, 2b, 3, 4 und 5 die neue Bezeichnung Zif. 5, Zif. 6 Zif. 8, Zif. 7 und Zif. 9;
2.3  Die Zif. 4 wird neu eingefügt und hat zu lauten:
4.
Anerkennungs-Dienstalterszulage
a)
Dem Bediensteten, der eine Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren aufweist und fünf Jahre hindurch die Dienstalterszulage gemäß Zif. 3 bezogen hat, ist eine Anerkennungs-Dienstalterszulage im Ausmaß von 5 % des höchsten Gehaltsansatzes seiner Verwendungsgruppe zu gewähren.
b)
Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren, in denen der Bedienstete eine Anerkennungs-Dienstalterszulage bezogen hat, ist eine weitere Anerkennungs-Dienstalterszulage in dem in der lit. a genannten Ausmaß zu gewähren.
2.4  Inkrafttreten
2.4.1Die Zif. 4 lit. a) tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
2.4.2Das in Zif. 4 lit. a) angeführte Erfordernis einer Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren beträgt
  • ab 1. Jänner 1990 mindestens 35 Jahre,
  • ab 1. Jänner 1991 mindestens 30 Jahre und
  • ab 1. Jänner 1992 mindestens 25 Jahre.

2.4.3Die Zif. 4 lit. b) tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 7. Dezember 1988
Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr
Österreichischer Gewerkschaftsbund,
im Namen der Republik Österreich Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten
1030 Wien, Radetzkystraße 2, 1010 Wien, Biberstraße 5
Für den Bundesminister: Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär: