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Austro Control / 1. KV / Beilage

34. Nachtrag


zum Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten:
Im Nachhang zu dem am 1. Dezember 1967 zwischen dem Bundeministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Namen der Republik Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten andererseits, abgeschlossenen Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten wird vereinbart:


Anhang II zum Teil 1, Zulagen
Z. 7 Höhenzulage
Z. 7 Höhenzulage erhält mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1987 folgende Fassung:
7.  Höhenzulage
a)
Dem Bediensteten, der ständig beim Betrieb einer Funkanlage in einer Seehöhe von mindestens 1.200 m verwendet wird, gebührt eine Aufwandsentschädigung, die
  • aa)
    bei einer Seehöhe der Funkanlage von 1.200 m bis 2.000 m monatlich S 560,- und
  • bb)
    bei einer Seehöhe der Funkanlage von mehr als 2.000 m monatlich S 630,- beträgt.
b)
§ 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die unter lit. a) angeführte pauschalierte Aufwandsentschädigung sinngemäß anzuwenden.
c)
Die unter lit. a) angeführte Aufwandsentschädigung gebührt nicht bei Dienstverrichtungen an Arbeitsstellen, die bis zu 200 m oberhalb des Durchschnittsniveaus einer geschlossenen Wohnsiedlung liegen.
d)
Bei nur tageweiser Verwendung eines Bediensteten, der nicht ständig beim Betrieb einer Funkanlage in einer Seehöhe von mindestens 1.200 m verwendet wird, gebührt ein Dreißigstel der in lit. a) angeführten Aufwandsentschädigung pro Tag.


Änderung (23.) Nachtrag zum KV vom 21. Dezember 1979
Der erste Absatz des (23.) Nachtrages zum Kollektivvertrag vom 21. Dezember 1979 hat mit Wirksamkeit vom 1.1.1988 zu lauten:
Flugverkehrskontrollore haben sich einer Pflichtuntersuchung nach den Bestimmungen des Annex 1 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu unterziehen. Bis zum 45. Lebensjahr hat die Untersuchung alle 2 Jahre, ab dem 45. Lebensjahr jährlich zu erfolgen.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 2. Oktober 1987
Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr
Österreichischer Gewerkschaftsbund,
im Namen der Republik Österreich Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten
1030 Wien, Radetzkystraße 2, 1010 Wien, Biberstraße 5
Für den Bundesminister: Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär: