Für die Entstehung des Urlaubsanspruches sind die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes BGBl. Nr. 329/1973 in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr.
Das Urlaubsausmaß beträgt:
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a)
bei einer für die Urlaubsberechnung anrechenbaren Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 25 Arbeitstage
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b)
bei einer für die Urlaubsberechnung anrechenbaren Dienstzeit von 25 Jahren und für die Bediensteten der Verwendungsgruppe XI und XII 30 Arbeitstage
In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Die für ein höheres Urlaubsausmaß anrechenbare Dienstzeit gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn sie vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.