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Austro Control / 1. KV / Beilage

32. Nachtrag


zum Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten:
Im Nachhang zu dem am 1. Dezember 1967 zwischen dem Bundeministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Namen der Republik Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten andererseits, abgeschlossenen Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten wird vereinbart:


Änderung VII. Urlaub
Die Ziffer 4 des Artikels VII hat mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 zu lauten:
4.  Für die Entstehung des Urlaubsanspruches sind die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes BGBl. Nr. 329/1973 in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr.
Das Urlaubsausmaß beträgt:
  • a)
    bei einer für die Urlaubsberechnung anrechenbaren Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 25 Arbeitstage
  • b)
    bei einer für die Urlaubsberechnung anrechenbaren Dienstzeit von 25 Jahren und für die Bediensteten der Verwendungsgruppe XI und XII 30 Arbeitstage
In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.

Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Die für ein höheres Urlaubsausmaß anrechenbare Dienstzeit gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn sie vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.


Änderung IX Abfertigung
Die Ziffer 1 des Artikels IX hat mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1986 zu lauten:
1.  Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens
3 Jahren 4 Monatsentgelte
5 Jahren 5 Monatsentgelte
10 Jahren 8 Monatsentgelte
15 Jahren 12 Monatsentgelte
20 Jahren 15 Monatsentgelte
25 Jahren 18 Monatsentgelte
30 Jahren 20 Monatsentgelte


Änderung XIV. Gehaltsordnung
c)
Die Tabelle der Z. 2 b des Art. XIV hat mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 zu lauten:
Dienstzeit in der Verwendungsgruppe Gesamtdienstzeit
Verwendungsgruppe VI 8 Jahre 12 Jahre
Verwendungsgruppe X 10 Jahre 23 Jahre
Verwendungsgruppe XI 12 Jahre 23 Jahre


Änderung Art. XV Jubiläumsgeld
Art. XV hat mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1987 zu lauten:
Für langjährige Dienste beim gleichen Dienstgeber werden den Bediensteten nach einer Beschäftigung
von mindestens 25 Jahren 2 Bruttomonatsentgelte
von mindestens 35 Jahren 3 Bruttomonatsentgelte
von mindestens 36 Jahren 1 Bruttomonatsentgelte
von mindestens 37 Jahren 2 Bruttomonatsentgelte
von mindestens 38 Jahren 3 Bruttomonatsentgelte
von mindestens 39 Jahren 3 1/2 Bruttomonatsentgelte
von mindestens 40 Jahren 4 Bruttomonatsentgelte

als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. Die Anerkennungszahlung nach 36, 37, 38 und 39 Jahren wird aber nur dann gewährt, wenn am Jubiläumstag die Lösung des Dienstverhältnisses wegen der Inanspruchnahme der Pensionsversicherung nach dem ASVG bereits erklärt ist.
Der Bedienstete wird an 2 Arbeitstagen in der Woche des Ehrentages unter Fortzahlung seines Entgeltes vom Dienst freigestellt.


Anhang II Zulagen
6.2.3Anhang II Z. 3 lit. c) erhält mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1987 die Bezeichnung lit. d)
6.2.4Anhang II Z. 3 lit. c) hat mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1987 zu lauten:
  • c)
    Die unter lit. a) und lit. b) angeführten Ansätze ändern sich im gleichen Ausmaß und mit gleicher Wirksamkeit wie die Vergütungen für die Vortragenden an Lehrgängen und für die Mitglieder von Prüfungskommissionen im allgemeinen Bundesbereich im Durchschnitt. Die Vergütungen sind dabei auf Beträge auf- bzw. abzurunden, die durch fünf teilbar sind.


Unterzeichungsprotokoll
Wien, am 21. November 1987
Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Österreichischer Gewerkschaftsbund,
im Namen der Republik Österreich Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten
1030 Wien, Radetzkystraße 2, 1010 Wien, Biberstraße 5
Für den Bundesminister: Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär: