Austro Control / 1. KV / Beilage
30. Nachtrag
zum Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten:
Im Nachhang zu dem am 1. Dezember 1967 zwischen dem Bundeministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Namen der Republik Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, andererseits abgeschlossenen Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten wird vereinbart:
Änderung VIII Entgelt bei Erkrankung
Art. VIII Z. 1 lautet mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1984:
1.Die Ansprüche der Bediensteten im Erkrankungsfalle richten sich im allgemeinen nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes, im besonderen haben Bedienstete, wenn das Dienstverhältnis
mehr als 5 Jahre gedauert hat, durch |
4 Monate |
mehr als 10 Jahre gedauert hat, durch |
6 Monate |
mehr als 15 Jahre gedauert hat, durch |
9 Monate |
mehr als 20 Jahre gedauert hat, durch |
12 Monate |
Anspruch auf das volle Entgelt.
Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 13. November 1984
Bundesministerium für Verkehr, |
Österreichischer Gewerkschaftsbund, |
im Namen der Republik Österreich |
Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten |
1010 Wien, Elisabethstraße 9, |
1010 Wien, Biberstraße 5 |
Für den Bundesminister: |
Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär: |