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Austro Control / 1. KV / Beilage

30. Nachtrag


zum Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten:
Im Nachhang zu dem am 1. Dezember 1967 zwischen dem Bundeministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Namen der Republik Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, andererseits abgeschlossenen Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten wird vereinbart:


Änderung VIII Entgelt bei Erkrankung
Art. VIII Z. 1 lautet mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1984:
1.Die Ansprüche der Bediensteten im Erkrankungsfalle richten sich im allgemeinen nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes, im besonderen haben Bedienstete, wenn das Dienstverhältnis
mehr als 5 Jahre gedauert hat, durch 4 Monate
mehr als 10 Jahre gedauert hat, durch 6 Monate
mehr als 15 Jahre gedauert hat, durch 9 Monate
mehr als 20 Jahre gedauert hat, durch 12 Monate

Anspruch auf das volle Entgelt.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 13. November 1984
Bundesministerium für Verkehr, Österreichischer Gewerkschaftsbund,
im Namen der Republik Österreich Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten
1010 Wien, Elisabethstraße 9, 1010 Wien, Biberstraße 5
Für den Bundesminister: Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär: