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Austro Control / 1. KV / Beilage

27. Nachtrag


zum Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten:
Im Nachhang zu dem am 1. Dezember 1967 zwischen dem Bundeministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Namen der Republik Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, andererseits abgeschlossenen Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten wird vereinbart:


Änderung IX. Abfertigung
Art. IX Z. 2 lautet mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1982:
2.Frauen mit einer Mindestdienstzeit von 3 Jahren im gleichen Dienstverhältnis, die innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Niederkunft das Dienstverhältnis lösen, haben Anspruch auf 75 % der ihnen nach Z. 1 zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch auf 5 Monatsentgelte.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 25. Jänner 1983
Bundesministerium für Verkehr, Österreichischer Gewerkschaftsbund,
im Namen der Republik Österreich Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten
1010 Wien, Elisabethstraße 9, 1010 Wien, Biberstraße 5
Für den Bundesminister: Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär: