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Austro Control / 1. KV / Beilage

26. Nachtrag


zum Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten:
Im Nachhang zu dem am 1. Dezember 1967 zwischen dem Bundeministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Namen der Republik Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten, andererseits abgeschlossenen Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten wird vereinbart:


Änderung VI. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit
Die Ziffer 7 des Artikels VI entfällt ersatzlos mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1981.


Bezugszuerkennung
Mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1981 wird vereinbart:
Anhang Ia Ziffer 4, 2. Satz, dieses Kollektivvertrages ist auch auf die Bediensteten anzuwenden, denen die Bezüge der Verwendungsgruppe VIII vor dem 1. Juni 1980 zuerkannt worden sind. Die finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahme gelten erst für den Zeitraum ab 1. Juni 1981.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 10. Februar 1982
Bundesministerium für Verkehr, Österreichischer Gewerkschaftsbund,
im Namen der Republik Österreich Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten
1010 Wien, Elisabethstraße 9, 1010 Wien, Biberstraße 5
Für den Bundesminister: Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär: