KV-Infoplattform

Austro Control / 1. KV / Beilage

25. Nachtrag


zum Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten:
Im Nachhang zu dem am 1. Dezember 1967 zwischen dem Bundeministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Namen der Republik Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten, andererseits abgeschlossenen Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten wird vereinbart:


Änderung X. Auflösung des Dienstverhältnisses
Art. X Z. 1, 1. Absatz lautet mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1980:
Für die Kündigung gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Angestelltengesetzes. Der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis nur mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 11. September 1980
Bundesministerium für Verkehr, Österreichischer Gewerkschaftsbund,
im Namen der Republik Österreich Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten
1010 Wien, Elisabethstraße 9, 1010 Wien, Biberstraße 5
Für den Bundesminister: Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär