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Austro Control / 1. KV / Beilage

24. Nachtrag


zum Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten:
Im Nachhang zu dem am 1. Dezember 1967 zwischen dem Bundeministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Namen der Republik Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten, andererseits abgeschlossenen Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten wird vereinbart:


Änderung III. Anstellung
a)
Art. III Z. 1 2. Satz lautet mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1980:
Nach Ablauf des Probemonats gelten hinsichtlich der Auflösung des Dienstverhältnisses die Bestimmungen des Art. X dieses Kollektivvertrages.
b)
Art. III Z. 2 2. Absatz lautet mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1980:
Ort der Verwendung:
Der Bedienstete ist für den örtlichen Bereich einer Flugsicherungsstelle oder der Zentrale Wien aufzunehmen. Er kann in diesem Bereich jeder Außenstelle zugeteilt werden. Die Zuteilung zu einer anderen Flugsicherungsstelle darf im Einzelfall 3 Monate und im Kalenderjahr insgesamt 6 Monate nicht überschreiten. Diese Regelung gilt auch analog bei der Übernahme der Bediensteten in den Kollektivvertrag.


Änderung XVI. Allgemeine Bestimmungen
Art. XVI Z. 2 lautet mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1980:
Dienstverträge:
Jedem Bediensteten wird innerhalb von 4 Wochen nach Dienstantritt ein Dienstvertrag ausgehändigt.


Anhang II Zulagen
c)
Entschädigung für Vortragende bei Lehrgängen und für die Mitglieder von Prüfungskommissionen
Die Bestimmungen betreffend die Entschädigungen für die Mitglieder von Prüfungskommissionen sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1980 um den folgenden Satz zu ergänzen:
Die Entschädigungen für Prüfer, die nur schriftliche Arbeiten korrigieren, gebühren nur dann, wenn es sich um mindestens zweistündige Klausurarbeiten handelt.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 13. November 1979
Bundesministerium für Verkehr, Österreichischer Gewerkschaftsbund,
im Namen der Republik Österreich Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten
1010 Wien, Elisabethstraße 9, 1010 Wien, Biberstraße 5
Für den Bundesminister: Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär:


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 13. November 1979
Bundesministerium für Verkehr, Österreichischer Gewerkschaftsbund,
im Namen der Republik Österreich Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten
1010 Wien, Elisabethstraße 9, 1010 Wien, Biberstraße 5
Für den Bundesminister: Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär: