23. Nachtrag
zum Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten:
Im Nachhang zu dem am 1. Dezember 1967 zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Namen der Republik Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten, andererseits abgeschlossenen Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten wird für die Flugverkehrskontrollore, denen aus medizinischen Gründen ihre Befugnis zur Ausübung eines Flugverkehrskontrolldienstes (FVK-Rating) entzogen wird, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1980 vereinbart:
FLUGVERKEHRSKONTROLLORE haben sich jährlich einer Pflichtuntersuchung nach den Bestimmungen des Annex 1 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu unterziehen.
Kunsttext
Nachtrag 2.10.1987 / gilt ab 1.1.1988
Der erste Absatz hat lt. 34. Nachtrag ab 1.1.1988 zu lauten:
Flugverkehrskontrollore haben sich einer Pflichtuntersuchung nach den Bestimmungen des Annex 1 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu unterziehen. Bis zum 45. Lebensjahr hat die Untersuchung alle 2 Jahre, ab dem 45. Lebensjahr jährlich zu erfolgen.
Ende
Verliert ein Bediensteter, der ab der Einreihung im Kollektivvertrag als Flugplatzkontrollor mindestens 15 Jahre als Flugverkehrskontrollor verwendet wurde, wegen unverschuldeter Dienstunfähigkeit, die jedoch noch nicht den Grad der Erwerbsunfähigkeit nach dem ASVG erreicht hat und die anläßlich einer Pflichtuntersuchung festgestellt wird, seine Befugnis zur Ausübung des Flugverkehrskontrolldienstes, so ist zunächst nach Absatz 1 des Punktes 2 der freien Betriebsvereinbarungen vom 1. Dezember 1967 vorzugehen. Wird eine gleichwertige Verwendung nicht gefunden, so wird dieser Flugverkehrskontrollor für die Zeit, in der er als Flugverkehrskontrollor nicht verwendet werden darf, in einer zumutbaren Verwendung nach Möglichkeit im BAZ, sonst im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr verwendet. Für die Zeit dieser anderweitigen Verwendung gebührt dem Bediensteten das Gehalt, das seiner Verwendungsgruppe und seinen Verwendungsgruppenjahren im Zeitpunkt des Verlustes der Befugnis entspricht.