KV-Infoplattform

Austro Control / 1. KV / Beilage

22. Nachtrag


zum Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten:
Im Nachhang zu dem am 1. Dezember 1967 zwischen dem Bundeministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Namen der Republik Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten, andererseits abgeschlossenen Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten, wird vereinbart:


Änderung IX. Abfertigung
b)
Dem Art. IX. wird mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1978 folgender Punkt 4 angefügt:
Bei einem Arbeitsunfall mit tödlichem Ausgang, der von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als solcher anerkannt wurde, gebührt die Abfertigung gemäß Punkt 1. Hinsichtlich der Anspruchsberechtigung gilt Punkt 3 lit. b) sinngemäß.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 7. Dezember 1978
Bundesministerium für Verkehr, Österreichischer Gewerkschaftsbund,
im Namen der Republik Österreich Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten
1010 Wien, Elisabethstraße 9, 1010 Wien, Biberstraße 5
Für den Bundesminister: Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär: