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Austro Control / 1. KV / Beilage

20. Nachtrag


zum Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten:
Im Nachhang zu dem am 1. Dezember 1967 zwischen dem Bundeministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Namen der Republik Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten, andererseits abgeschlossenen Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten, wird vereinbart:


Änderung VI. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit
1.  Art. VI. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit
Art. VI., Punkt 2., 2. Satz, lautet mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1976 wie folgt:
Die Grundlage für die Berechnung des Grundstundengehaltes ist 1/157 des Gehalts nach Anhang I.


Änderung IX. Abfertigung
b)
Art. IX., Punkt 3. lit. a, 2. Satz, lautet mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1976 wie folgt:
Nach einer mindestens 5-jährigen Dauer des Dienstverhältnisses ist das Entgelt für den Sterbemonat und für die drei folgenden Monate zu bezahlen, jedoch mindestens die Hälfte der in Punkt 1. angeführten Abfertigungsansprüche.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 14. September 1976
Bundesministerium für Verkehr, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft
im Namen der Republik Österreich der Post- und Telegraphenbediensteten
1010 Wien, Elisabethstraße 9, 1010 Wien, Biberstraße 5
Für den Bundesminister: Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär: