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Austro Control / 1. KV / Beilage

15. Nachtrag


zum Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten:
Im Nachhang zu dem am 1. Dezember 1967 zwischen dem Bundeministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Namen der Republik Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten, andererseits abgeschlossenen Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten wird vereinbart:


Änderung XIV. Gehaltsordnung
a)
Punkt 1, lit. c, 2. Satz hat zu lauten:
Bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe wird der Bedienstete in jenes Verwendungsgruppenjahr eingereiht, das sich aus der Überstellungstabelle im Anhang Ia ergibt.
b)
Punkt 1, lit. f hat zu lauten:
Dem Bediensteten, der
aa) in einer der Verw.Gr. I - VI 3 Jahre
bb) in einer der Verw.Gr. VII - IX 5 Jahre
cc) in der Verw.Gr. X 4 Jahre
dd) in der Verw.Gr. XI 7 Jahre

im Bezug des Höchstgehaltes verbracht hat, wird ab dem auf die Erfüllung dieser Bedingung folgenden Monatsersten eine Dienstalterszulage in der im Anhang I angeführten Höhe gewährt.
Die Dienstalterszulage gilt als Gehaltserhöhung.
c)
Nach Punkt 2a ist als Punkt 2b einzufügen:
2b.Besondere Dienstalterszulage
Anstelle der Bezugszuerkennung gebührt den Bediensteten der Verw.Gr. X und XI, die eine Gesamtdienstzeit von 24 Jahren und eine Verwendungsgruppenzeit von 14 Jahren in der Verw.Gr. X bzw. 16 Jahren in der Verw.Gr. XI aufweisen, eine besondere Dienstalterszulage (Bezugszuerkennungs-Dienstalterszulage) in der Höhe von 5 Prozent des höchsten Gehaltsansatzes ihrer Verwendungsgruppe.


Geltungsbeginn
Die Punkte 1 bis 6 dieses Nachtrages werden mit 1. April 1974 wirksam.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 5. Juni 1974

Bundesministerium für Verkehr Österreichischer Gewerkschaftsbund,
1010 Wien, Elisabethstraße 9 Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten
im Namen der Republik Österreich 1010 Wien, Biberstraße 5
Für den Bundesminister: Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär: