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Austro Control / 1. KV / Beilage / Lohn/Gehalt

63. Nachtrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

KOLLEKTIVVERTRAG,

mit welchem der 1. Kollektivvertrag
für die bei der Austro Control GmbH beschäftigten Bediensteten,
abgeschlossen am 1.12.1967,
in der geltenden Fassung, wie folgt geändert wird

(Nachtrag 63)


1. Bezugsrechtliche Bestimmungen
a)  Gehaltsansätze:
Die Gehaltsansätze der Verwendungsgruppen l bis XI werden mit Wirkung 1. Jänner 2015 um 0,75 % erhöht. Ebenso werden allfällige Überzahlungen des Gehalts mit 1. Jänner um 0,75 % erhöht.
b)  Zulagen:
Nachstehende Zulagen, Entschädigungen und Vergütungen werden mit Wirkung 1. Jänner 2015 um 1,2 % erhöht:
  • -
    Funktionszulagen (FDL-W, FDL-BL, DGL-W, DGL-BL),
  • -
    Schichtdienstzulage,
  • -
    Höhenzulage,
  • -
    Dienstaufsichtszulage für Chefflugberater und Flugdatenbearbeiter in Sonderverwendung,
  • -
    VAS-Zulage,
  • -
    Nachtdienstentschädigung,
  • -
    Wochenendzuschlag,
  • -
    Familienzulage,
  • -
    Schmutzzulage,
  • -
    Cockpit- und Streckenerfahrungsflüge,
  • -
    Lehrer-, Prüfer-, OJT-Vergütung, Vergütungen für Piloten am Simulator,
  • -
    Simulatorzuschlag,
  • -
    Ausgleichszulage,
  • -
    Zulage Supervisor VFSS.

Die Exekutivdienstzulage wird mit Wirkung 1. Jänner 2015 um EUR 60,–, somit auf EUR 142,82 brutto erhöht.
c)  Einmalzahlung:
Alle Bediensteten mit einem aufrechten Dienstverhältnis per 01.01.2015 erhalten eine Einmalzahlung im Betrag von EUR 1.000.–.
Sollten diese Bedienstete im Laufe des Jahres 2015 jedoch aus dem Unternehmen ausscheiden, wird diese Einmalzahlung mit der Endabrechnung rückwirkend im Ausmaß der Dauer der Tätigkeit in 2015 aliquotiert.
Bedienstete, die sich per 1.1.2015 in Teilzeit befinden, erhalten diese Einmalzahlung nur aliquot im Verhältnis ihres Arbeitsausmaßes (Teilzeitprozentsatz per 01.01.2015).
Die Einmalzahlung ist eine einmalige Zahlung und stellt kein Präjudiz für die Zukunft dar.
d)  Leistungsprämie für 2014:
Alle Bediensteten mit einem aufrechten Dienstverhältnis per 31.12.2014 erhalten für 2014 eine Leistungsprämie im Betrag von EUR 3.000,— brutto mit folgenden Ausnahmen bzw. Einschränkungen:
  • Teilzeitkräfte erhalten die Prämie im Verhältnis ihres Arbeitszeitausmaßes (Teilzeitprozentsatz, Grundlage Arbeitszeitausmaß Dezember 2014).
  • Mitarbeiter, die sich im Laufe des Jahres 2014 in einer Karenzierung befunden haben, haben einen aliquoten Anspruch auf die Prämie im Ausmaß der Dauer ihrer Tätigkeit im Jahr 2014 vor Beginn bzw. nach Ende der Karenzierung.
  • Mitarbeiter, die im Kalenderjahr 2014 aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, erhalten die Prämie aliquot in der ihnen jeweils zustehenden Höhe und im Ausmaß der Dauer ihrer Beschäftigung in 2014.
e)  Umsetzung Gehaltserhöhung, Auszahlung Einmalzahlung und Leistungsprämie:
Die Umsetzung der Gehaltserhöhung sowie die Auszahlung der Einmalzahlung und der Leistungsprämie erfolgen mit der Gehaltsabrechnung für März 2015, vorausgesetzt, dass der unterschriebene KV-Nachtrag bis Anfang März 2015 vorliegt. Sollte zu diesem Zeitpunkt noch kein von allen Vertragspartnern unterfertigter KV-Nachtrag vorliegen, so erfolgt die Umsetzung bzw. Auszahlung mit der, der Unterfertigung des KV-Nachtrags folgenden Gehaltsabrechnung.
2. Sonstige Regelungen


Pkt. XI “Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung” wird geändert und lautet nunmehr wie folgt:

“Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Bediensteten eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes im folgenden Ausmaß zu gewähren:
bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage
beim Tod des Ehegatten-(gattin) 3 Arbeitstage
beim Tod des Lebensgefährten-(gefährtin), wenn er (sie) mit dem Angestellten in gemeinsamen Haushalt lebte 3 Arbeitstage
beim Tod eines Elternteiles 2 Arbeitstage
beim Tod eines Kindes 2 Arbeitstage
beim Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes 2 Arbeitstage
bei Niederkunft der Ehefrau (bzw. Lebensgefährtin) 2 Arbeitstage
bei Eheschließung der Kinder, Eltern, Geschwister 1 Arbeitstag
beim Tod von Geschwistern, Großeltern und Schwiegereltern, bzw. Eltern des (der) Lebensgefährten-(gefährtin), wenn diese mit dem/der Bediensteten in gemeinsamen Haushalt lebten und die Lebensgemeinschaft dem Dienstgeber schriftlich gemeldet wurde 1 Arbeitstag

Für Bedienstete im Schichtdienst ist die Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung aufgrund eines der o.a. Ereignisse, die nicht vorgeplant werden konnte, nach dem tatsächlichen Stundenausfall laut Dienstplan zu berechnen. Bei vorgeplanter Dienstverhinderung berechnet sich die Entgeltfortzahlung mit 8 Stunden, bei radarwertiger Arbeitszeit mit 6,5 Stunden.”


3. Inkrafttreten und Laufzeit
Dieser Nachtrag 63 tritt mit Unterfertigung durch alle Vertragspartner in Kraft. Die Laufzeit dieses Nachtrages erstreckt sich bis inklusive 31. Dezember 2015.



Wien, am 9.2.2015
Für die Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH
Die Geschäftsführung
Wien, am 2.2.2015 Wien, am 4.2.2015
Dr. Heinz Sommerbauer
CEO/Sprecher der Geschäftsführung
Thomas Hoffmann, MSc.
COO/Geschäftsführer
Für die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,
Bundesfachgruppe Flugsicherung
Für die Gewerkschaft VIDA:
Helmut Köstinger Gottfried Winkler
Helmut Tomek Bernd Brandstetter
Gerhard Mayerhofer Stefan Tichy