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Austro Control / 1. KV / Beilage / Lohn/Gehalt

63. Nachtrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

KOLLEKTIVVERTRAG,

mit welchem der 1. Kollektivvertrag
für die bei der Austro Control GmbH beschäftigten Bediensteten,
abgeschlossen am 1.12.1967,
in der geltenden Fassung, wie folgt geändert wird

(Nachtrag 63)
2. Sonstige Regelungen


Pkt. XI “Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung” wird geändert und lautet nunmehr wie folgt:

“Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Bediensteten eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes im folgenden Ausmaß zu gewähren:
bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage
beim Tod des Ehegatten-(gattin) 3 Arbeitstage
beim Tod des Lebensgefährten-(gefährtin), wenn er (sie) mit dem Angestellten in gemeinsamen Haushalt lebte 3 Arbeitstage
beim Tod eines Elternteiles 2 Arbeitstage
beim Tod eines Kindes 2 Arbeitstage
beim Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes 2 Arbeitstage
bei Niederkunft der Ehefrau (bzw. Lebensgefährtin) 2 Arbeitstage
bei Eheschließung der Kinder, Eltern, Geschwister 1 Arbeitstag
beim Tod von Geschwistern, Großeltern und Schwiegereltern, bzw. Eltern des (der) Lebensgefährten-(gefährtin), wenn diese mit dem/der Bediensteten in gemeinsamen Haushalt lebten und die Lebensgemeinschaft dem Dienstgeber schriftlich gemeldet wurde 1 Arbeitstag

Für Bedienstete im Schichtdienst ist die Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung aufgrund eines der o.a. Ereignisse, die nicht vorgeplant werden konnte, nach dem tatsächlichen Stundenausfall laut Dienstplan zu berechnen. Bei vorgeplanter Dienstverhinderung berechnet sich die Entgeltfortzahlung mit 8 Stunden, bei radarwertiger Arbeitszeit mit 6,5 Stunden.”


3. Inkrafttreten und Laufzeit
Dieser Nachtrag 63 tritt mit Unterfertigung durch alle Vertragspartner in Kraft. Die Laufzeit dieses Nachtrages erstreckt sich bis inklusive 31. Dezember 2015.