Austro Control / 1. KV / Beilage / Lohn/Gehalt
63. Nachtrag
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
KOLLEKTIVVERTRAG,
mit welchem der 1. Kollektivvertrag
für die bei der Austro Control GmbH beschäftigten Bediensteten,
abgeschlossen am 1.12.1967,
in der geltenden Fassung, wie folgt geändert wird
(Nachtrag 63)
Pkt. XI “Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung” wird geändert und lautet nunmehr wie folgt:
“Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Bediensteten eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes im folgenden Ausmaß zu gewähren:
bei eigener Eheschließung |
3 Arbeitstage |
beim Tod des Ehegatten-(gattin) |
3 Arbeitstage |
beim Tod des Lebensgefährten-(gefährtin), wenn er (sie) mit dem Angestellten in gemeinsamen Haushalt lebte |
3 Arbeitstage |
beim Tod eines Elternteiles |
2 Arbeitstage |
beim Tod eines Kindes |
2 Arbeitstage |
beim Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes |
2 Arbeitstage |
bei Niederkunft der Ehefrau (bzw. Lebensgefährtin) |
2 Arbeitstage |
bei Eheschließung der Kinder, Eltern, Geschwister |
1 Arbeitstag |
beim Tod von Geschwistern, Großeltern und Schwiegereltern, bzw. Eltern des (der) Lebensgefährten-(gefährtin), wenn diese mit dem/der Bediensteten in gemeinsamen Haushalt lebten und die Lebensgemeinschaft dem Dienstgeber schriftlich gemeldet wurde |
1 Arbeitstag |
Für Bedienstete im Schichtdienst ist die Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung aufgrund eines der o.a. Ereignisse, die nicht vorgeplant werden konnte, nach dem tatsächlichen Stundenausfall laut Dienstplan zu berechnen. Bei vorgeplanter Dienstverhinderung berechnet sich die Entgeltfortzahlung mit 8 Stunden, bei radarwertiger Arbeitszeit mit 6,5 Stunden.”
3. Inkrafttreten und Laufzeit
Dieser Nachtrag 63 tritt mit Unterfertigung durch alle Vertragspartner in Kraft. Die Laufzeit dieses Nachtrages erstreckt sich bis inklusive 31. Dezember 2015.