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Austro Control / 1. KV / Beilage / Lohn/Gehalt

60. Nachtrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

KOLLEKTIVVERTRAG,

mit welchem der 1. Kollektivvertrag
für die bei der Austro Control GmbH beschäftigten Bediensteten,
abgeschlossen am 1.12.1967,
in der geltenden Fassung, wie folgt geändert wird

(60. Nachtrag)


1. Bezugsrechtliche Bestimmungen
a)  Gehaltsansätze:
Die Gehaltsansätze der Verwendungsgruppen l bis XI werden mit Wirkung 1. Jänner 2011 um 2 % erhöht.
Den Bediensteten der Verwendungsgruppen l bis V wird eine einmalige Abschlagszahlung in Höhe von € 600,– brutto, den Bediensteten der Verwendungsgruppe VI eine einmalige Abschlagszahlung in Höhe von € 300,– brutto gewährt. Diese ist im September 2011 zur Auszahlung fällig.
b)  Zulagen:
Nachstehende Zulagen, Entschädigungen und Vergütungen werden mit Wirkung 1. Jänner 2011 um 2 % erhöht:
  • -
    Funktionszulagen,
  • -
    Exekutivdienstzulage,
  • -
    Schichtdienstzulage,
  • -
    Höhenzulage,
  • -
    Dienstaufsichtszulage für Chefflugberater und Flugdatenbearbeiter in Sonderverwendung,
  • -
    VAS-Zulage,
  • -
    Nachtdienstentschädigung,
  • -
    Wochenendzuschlag,
  • -
    Familienzulage,
  • -
    Schmutzzulage,
  • -
    Cockpit- und Streckenerfahrungsflüge,
  • -
    Lehrer-, Prüfer-, OJT-Vergütung (mit Ausnahme der Lehrervergütung gem. Anhang II, Punkt 3 a) aa) – siehe unten), Vergütungen für Piloten am Simulator
  • -
    Simulatorzuschlag.

Die in Anhang II, Punkt 3 a) aa) angeführte Lehrervergütung während der Dienstzeit wird pauschal auf € 20,– brutto pro Unterrichtsstunde angehoben.
c)  Leistungsprämie:
Den Bediensteten, auf die die Bestimmungen des 59. Nachtrages über den Movement Benefit nicht anzuwenden sind und die keine individuellen Bonusvereinbarungen abgeschlossen haben, wird für das Jahr 2010 eine allgemeine Leistungsprämie in Höhe von 90% des am 1. Dezember 2010 aufgrund ihrer Einstufung im Kollektivvertragsschema und ihres Arbeitszeitausmaßes gebührenden Grundgehaltes gewährt. Teilzeitkräfte erhalten die Leistungsprämie im Verhältnis ihres Arbeitszeitausmaßes (Teilzeitprozentsatz).
Den Bediensteten, auf die die Bestimmungen des 59. Nachtrages über den Movement Benefit anzuwenden sind, wird für das Jahr 2010 zusätzlich zum Movement Benefit eine Leistungsprämie in Höhe von 30% des am 1. Dezember 2010 aufgrund ihrer Einstufung im Kollektivvertragsschema und ihres Arbeitszeitausmaßes gebührenden Grundgehaltes gewährt. Teilzeitkräfte erhalten die Leistungsprämie im Verhältnis ihres Arbeitszeitausmaßes (Teilzeitprozentsatz).
Für Bedienstete, die den Bestimmungen über die gegenständliche Leistungsprämie bzw. über die Einmalzahlung unterliegen und sich im Laufe des Jahres in einer Karenzierung befunden haben, besteht ein aliquoter Anspruch. Die Berechnungsgrundlage ist bei Beendigung der Karenzierung im Laufe des Jahres 2010 das am 1. Dezember 2010, bei Beginn der Karenzierung das für den letzten Monat vor der Karenzierung aufgrund der Einstufung im Kollektivvertragsschema und des Arbeitszeitausmaßes gebührende Grundgehalt.
Mitarbeitern, die der allgemeinen Leistungsprämie unterliegen und deren Dienstverhältnis im Jahr 2010 geendet hat, gebührt eine Prämie gemäß dem 59. Nachtrag. Mitarbeiter, die dem Movement Benefit unterliegen und deren Dienstverhältnis um Jahr 2010 geendet hat, erhalten die oben angeführte zusätzliche Leistungsprämie nicht.
Bei Bediensteten, die den Bestimmungen über die gegenständliche allgemeine Leistungsprämie unterliegen und im Kalenderjahr 2011 aus der Austro Control GmbH ausscheiden, berechnet sich die Höhe der aliquoten Prämie aus dem Durchschnittswert der prozentuellen Prämie der letzten fünf Jahre.
Die Leistungsprämien sind im September 2011 zur Auszahlung fällig.
Die Leistungsprämien sind einmalige Zahlungen und stellen kein Präjudiz für die Zukunft dar.
2. Rahmenrechtliche Bestimmungen


Änderung Art. I – “Geltungsbereich”
a.  In Art. I – “Geltungsbereich” – wird folgender Punkt 4. eingefügt:
Sämtliche Ansprüche von Ehegatten bzw. Lebensgefährten, welche sich aus diesem Kollektivvertrag bzw. dessen Anwendung ergeben, gelten sinngemäß auch für eingetragene Partnerschaften gemäß EPG (BGBI 135/2009, i.d.g.F.)


Änderung Art. VI – “Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit”
b.  In Art. VI – “Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit” – wird folgender Punkt 7. eingefügt:
Dienstverrichtungen aufgrund einer Unterbrechung eines bereits angetretenen Urlaubs oder Zeitausgleichs sind wie Feiertagsüberstunden zu behandeln.


Änderung Art. XIV – “Gehaltsordnung”
c.  Im Art. XIV – “Gehaltsordnung” – wird in Punkt 8. “Reiseentschädigung” ein weiterer Absatz eingefügt, der lautet wie folgt:
Reiseaufwandsentschädigung gebührt Bediensteten mit Dienstort Wien oder Schwechat, jedoch nicht bei Dienstreisen nach Schwechat bzw. Wien oder bei Kursen, Seminaren udgl. im Bezirk Wien-Umgebung.
Bediensteten mit Dienstort Wien oder Schwechat gebührt jedoch dann eine Reiseaufwandsentschädigung, wenn sie Störungs-, Wartungs- und Installationseinsätze für Anlagen an den Standorten Wien, Schwechat und im Bezirk Wien-Umgebung tätigen; und zwar für Bedienstete mit Dienstort Wien für Arbeiten an Anlagen in Schwechat und Wien-Umgebung und für Bedienstete mit Dienstort Schwechat für Arbeiten an Anlagen in Wien und Wien-Umgebung.
Diese Regelung gilt ab 01.01.2012.


3. Sonstige Regelungen
a)  Abschluss einer Betriebsvereinbarung betreffend Vorsorgekuren für Mitarbeiter im operativen Schichtdienst (ausgenommen Flugverkehrsleiter):
Es wird eine Betriebsvereinbarung über Vorsorgekuren für Mitarbeiter im operativen Schichtdienst, ausgenommen Flugverkehrsleiter, abgeschlossen. Eckpunkte dieser Betriebsvereinbarung sind:
  • Geltungsbereich: alle Mitarbeiter im operativen Schichtdienst, d.h. die einem Schichtdienstplan unterliegen, ausgenommen Flugverkehrsleiter.
  • Anspruchsberechtigte: pro Jahr dürfen maximal 22 Mitarbeiter eine Vorsorgekur in Anspruch nehmen, wovon jedenfalls bis zu 4 Mitarbeiter aus VFSS kommen. Anspruchsberechtigt sind nur Mitarbeiter ab Vollendung des 45. Lebensjahres.
  • Ausmaß der Vorsorgekur: Nur alle 5 Jahre eine Kur. Dauer entweder 2 Wochen auf bezahlter Dienstfreistellung oder 3 Wochen, wovon 10 Tage als Urlaub konsumiert werden. Die Kosten der Kur werden vom Dienstgeber übernommen.
b)  Einrichtung einer Arbeitsgruppe “altersgerechtes Arbeiten”:
Es wird eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die sich mit dem Thema “altersgerechtes Arbeiten” für Mitarbeiter im operativen Schichtdienst, ausgenommen Flugverkehrsleiter, beschäftigt. Diese Arbeitsgruppe ist von Unternehmensleitung und Belegschaftsvertretung paritätisch zu besetzen. Die Arbeitsgruppe hat einen detaillierten Arbeitsplan zu erstellen und einen Abschlussbericht vorzulegen. Der Arbeitsgruppe wird von der Unternehmensleitung ein Budget in Höhe von insgesamt € 30.000,– für einen unternehmensexternen Beratungsaufwand zur Verfügung gestellt, dessen Verwendung entsprechend zu belegen ist.
c)  Zukunftssicherung gem. § 3 EStG:
Um die Inanspruchnahme eines Zukunftssicherungsmodells zu ermöglichen wird vereinbart, dass die Beitragsleistung der Mitarbeiter dafür als Bezugsumwandlung gem. § 3 EStG erfolgen kann und somit keine Bezahlung unter dem Kollektivvertrag erfolgt.


4. Inkrafttreten und Laufzeit
Der 60. Nachtrag tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die Laufzeit dieses Nachtrages erstreckt sich bis inklusive 31. Dezember 2011.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am .......
Für die Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH
Der Vorstand:
Dr. Heinz Sommerbauer Mag. Johann Zemsky
Für die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,
Bundesfachgruppe Flugsicherung
Für die Gewerkschaft vida:
Helmut Köstinger Norbert Bacher
Helmut Tomek Rudolf Kaske
Gerhard Mayerhofer