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Austro Control / 1. KV / Beilage / Lohn/Gehalt

56. Nachtrag


mit welchem der 1. Kollektivvertrag für die bei der Austro Control GmbH beschäftigten Bediensteten, abgeschlossen am 1.12.1967, in der geltenden Fassung, wie folgt geändert wird

(57. Nachtrag)


1. Bezugsrechtliche Bestimmungen
a)  Gehaltsansätze:
Die Gehaltsansätze der Verwendungsgruppen I bis XI werden mit Wirkung 1. Jänner 2008 um 3,2 % erhöht.
Den Bediensteten der Verwendungsgruppen I bis IV wird für das Jahr 2007 überdies eine einmalige Abschlagszahlung in Höhe von € 600,- gewährt. Diese ist im März 2008 zur Auszahlung fällig.
b)  Zulagen:
Nachstehende Zulagen, Entschädigungen und Vergütungen werden mit Wirkung 1. Jänner 2008 um 3,2 % erhöht:
  • Funktionszulagen,
  • Exekutivdienstzulage,
  • Schichtdienstzulage,
  • Höhenzulage,
  • Dienstaufsichtszulage für Chefflugberater und Flugdatenbearbeiter in Sonderverwendung,
  • VAS-Zulage,
  • Nachtdienstentschädigung,
  • Lehrer-, Prüfer-, Rating-, Simulatorvergütung,
  • Familienzulage,
  • Schmutzzulage,
  • Cockpit- und Streckenerfahrungsflüge,
  • Vergütungen für Piloten am Simulator.
c)  Leistungsprämie:
Den Bediensteten, auf die die Bestimmungen des 54. Nachtrages über den IFR-Movement Benefit nicht anzuwenden sind und die keine individuellen Bonusvereinbarungen abgeschlossen haben, wird für das Jahr 2007 eine Leistungsprämie in Höhe von 50 % des am 1. Dezember 2007 aufgrund ihrer Einstufung im Kollektivvertragsschema und ihrem Arbeitszeitausmaß gebührenden Grundgehaltes gewährt. Darüber hinaus wird demselben Kreis an Bediensteten eine Einmalzahlung für die Leistungen im Zuge des Projektes “ACG 2005” in Höhe von 1.500,- Euro im Verhältnis ihres Arbeitszeitausmaßes zuerkannt.
Für Bedienstete, die den Bestimmungen über die gegenständliche Leistungsprämie und die Einmalzahlung unterliegen und die im Laufe des Jahres 2007 aus der Austro Control GmbH ausgetreten sind bzw. sich im Laufe des Jahres in einer Karenzierung befunden haben, besteht ein aliquoter Anspruch. Als Berechnungsgrundlage ist bei Beendigung der Karenzierung im Laufe des Jahres 2007 das am 1. Dezember 2007 aufgrund der Einstufung im Kollektivvertragsschema gebührende Grundgehalt heranzuziehen, bei Austritten und Beginn der Karenzierung das für den letzten Monat vor dem Austritt bzw. der Karenzierung aufgrund der Einstufung im Kollektivvertragsschema gebührende Grundgehalt.
Die Leistungsprämien sind im März 2008 zur Auszahlung fällig.
Die Leistungsprämien sind einmalige Zahlungen und stellen kein Präjudiz für die Zukunft dar.


2. Rahmenrechtliche Bestimmungen
a)  Arbeitsgruppe “Gesundheitsprävention”
Die Vertragspartner werden kurzfristig Kollektivvertragsverhandlungen auf der Basis eines von einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der AUSTRO CONTROL GmbH, und der beiden Gewerkschaften, vorzulegenden Vorschlages zum Thema „Gesundheitsprävention" aufnehmen. Der Vorschlag soll bis spätestens 30. September 2008 ausgearbeitet werden und alle Bediensteten betreffen, die nicht vom Wirkungsbereich der Betriebsvereinbarung betreffend Vorsorgekuren für Flugverkehrsleiter, in der jeweils geltenden Fassung, erfasst sind.
b)  IFR-Movement Benefit
Die im 54. Nachtrag festgelegten Auszahlungsbestimmungen für den IFR-Movement Benefit werden für das Jahr 2008 in der Weise abgeändert, dass als Bemessungsgrundlage die IFR-Movements des Juni 2008 durch die um die durchschnittliche Steigerungsrate der IFR-Movements des Jahres 2008 (ohne tatsächliche Steigerungsrate Juni 2008) erhöhten IFR-Movements des Juni 2007 ersetzt werden.
c)  Überstunden
Redaktionelle Anmerkungen (Inkrafttreten mit 1. Februar 2008)

Für alle im ausübenden Flugverkehrskontrolldienst geleisteten auszuzahlenden Überstunden gebührt ab 1. Februar 2008 ab der 21. im jeweiligen Monat auszuzahlenden Überstunde der Überstundenzuschlag im doppelten Ausmaß des im Kollektivvertrag vorgesehenen Zuschlags.
d)  Arbeitsgruppe “Dienstzeitregelung für Radar-Flugverkehrsleiter”
Die Vertragspartner werden kurzfristig Kollektivvertragsverhandlungen auf der Basis eines von einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der AUSTRO CONTROL GmbH, und der beiden Gewerkschaften, bis zum 15. Mai 2008 vorzulegenden Vorschlages zum Themenkreis „Dienstzeitregelung für Radar-Flugverkehrsleiter" aufnehmen.
e)  Betriebsvereinbarung betreffend Vorsorgekuren für Flugverkehrsleiter
Redaktionelle Anmerkungen (Inkrafttreten mit 1. Jänner 2010)

Die Betriebsvereinbarung betreffend Vorsorgekuren für Flugverkehrsleiter wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 in der Weise abgeändert, als im Punkt 2. Dauer und Zeitpunkt der Satz „In diesem Fall ist dafür jeweils eine Woche davon in Form von Gebührenurlaub zu verbrauchen." entfällt.
f)  Abfertigung bei Tod des Bediensteten
Punkt IX. Abfertigung wird bei Ziffer 3. Tod des Bediensteten um lit. d) ergänzt:
“Die Abfertigung Alt nach § 23 Abs. 6 AngG erhöht sich auf das volle Ausmaß, wenn im Zeitpunkt des Todes als gesetzliche Erben unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind. Sind zugleich sonstige unterhaltsberechtigte Erben vorhanden, gebührt der Erhöhungsbetrag ausschließlich den Kindern; für den gesetzlichen Hälfteanspruch gilt die gesetzliche Aufteilung.”
g)  Gehaltsvorschüsse und Geldaushilfen
In der Freien Betriebsvereinbarung vom 1. Dezember 1967 entfällt Punkt 4. Gehaltsvorschüsse.

Der Punkt 5. lautet wie folgt:
”Gehaltsvorschüsse für Wohnzwecke
Einem Bediensteten kann bei einer angerechneten Dienstzeit von mindestens drei Jahren bei Vorlage entsprechender Unterlagen ein unverzinslicher Gehaltsvorschuss für Wohnzwecke bis zur Höhe von maximal 6.000,- Euro gewährt werden. Die Rückzahlung hat in maximal 60 Monatsraten zu erfolgen.”

Der Punkt 6. lautet wie folgt:
”Geldaushilfen
Einem Bediensteten kann anlässlich der Geburt eines eigenen Kindes eine einmalige nicht rückzahlbare Geldaushilfe in Höhe von 110,- Euro gewährt werden.”

Der Punkt 8. wird um folgenden Satz ergänzt:
”Die Gesamtsumme der Kreditmittel wird für alle Bediensteten der Austro Control GmbH – unabhängig von der Kollektivvertragszugehörigkeit – mit 200.000,- Euro festgesetzt und jählrich um die festgelegte Gehaltsanpassung erhöht.”
h)  Verwendungsgruppenschema
Das Verwendungsgruppenschema wird durch das beiliegende ersetzt.
Es wird eine Kommission, bestehend aus Vertretern der AUSTRO CONTROL GmbH. und den beiden Gewerkschaften, geschaffen, die zweimal im Jahr zusammentritt und Anpassungen des Verwendungsgruppenschemas für die Aufnahme in den Kollektivvertrag vorbereitet.”


3. Inkrafttreten und Laufzeit
Der 57. Nachtrag tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die Laufzeit dieses Nachtrages erstreckt sich bis inklusive 31. Dezember 2008.
Ausgenommen sind der Punkt 2. c) Überstunden (Inkrafttreten mit 1. Februar 2008) und der Punkt 2. e) Betriebsvereinbarung betreffend Vorsorgekuren für Flugverkehrsleiter (Inkrafttreten 1. Jänner 2010).



Wien, am 5. März 2008
Der Vorstand:
Dr. Christoph Baubin Mag. Johann Zemsky
Für die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten:
Gerhard Fritz Helmut Tomek
Gerhard Mayerhofer
Für die Gewerkschaft VIDA:
Rudolf Kaske Wilhelm Haberzettl
Georg Eberl Robert Hengster


Verwendungsgruppenschema KV1
Verwendungsgruppe I
Bedienstete ohne Ausbildung
Verwendungsgruppe II
  • 1.
    Mechaniker
  • 2.
    Administrative Bedienstete
  • 3.
    Kraftfahrer
  • 4.
    Bedienstete in Ausbildung zu Flugfernmeldern, Flugwetterfernschreibern und Systemkontrollor-Assistenten nach bestandenem Aufnahmetest
Verwendungsgruppe III
  • 1.
    Bedienstete nach Ablegung einer nicht technischen Reifeprüfung und bestandenem Aufnahmetest
  • 2.
    Flugfernmelder, Flugwetterfernschreiber und Systemkontrollor-Assistenten nach Ablegung der Verwendungsprüfung I
  • 3.
    Bedienstete in Ausbildung zu Flugsicherungstechnikern und Luftfahrzeugwarten
  • 4.
    Administrative Bedienstete nach zumindest sechsmonatiger Ausbildung und Ablegung einer Arbeitsplatzprüfung bzw. eines Fachgespräches zur Erlangung der besonderen Qualifikation sowie Bedienstete mit 5-jähriger erfolgreicher Verwendung in Verwendungsgruppe II
  • 5.
    Technische Zeichner
Verwendungsgruppe IV
  • 1.
    Bedienstete nach Ablegung einer technischen Reifeprüfung und bestandenem Aufnahmestest
  • 2.
    Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung I (z. B. Flugfunker, Wettertechniker, Verwalter) oder bei Nachweis einer gleichwertigen, einschlägigen Berufsausbildung
  • 3.
    Flugfernmelder, Flugwetterfernschreiber und Systemkontrollor-Assistenten in gehobener Verwendung nach Ablegung der Verwendungsprüfung II
  • 4.
    Flugsicherungstechniker nach Ablegung der Verwendungsprüfung I
  • 5.
    Luftfahrzeugwart mit eingeschränkter Berechtigung
  • 6.
    technische Zeichner mit Konstruktionsaufgaben nach mindestens 5-jähriger Berufspraxis
  • 7.
    Administrative Bedienstete mit besonders qualifizierter Tätigkeit nach mindestens 5-jähriger erfolgreicher Verwendung in Verwendungsgruppe III
Verwendungsgruppe V
  • 1.
    Bedienstete mit technischer Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung I
  • 2.
    Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung II (z.B. Wettertechniker in gehobener Verwendung, Flugberatungsassistent, Flugverkehrsleiter-Assistent)
  • 3.
    Bedienstete ohne Reifeprüfung
    • a)
      Bedienstete im Flugwetterdienst nach Ablegung der Verwendungsprüfung III
    • b)
      Luftfahrzeugwarte mit uneingeschränkter Berechtigung
    • c)
      Luftfahrzeugwarte Klasse I mit eingeschränkter Berechtigung
    • d)
      Flugsicherungstechniker in gehobener Verwendung nach Ablegung der Verwendungsprüfung II
    • e)
      Flugdatenbearbeiter nach Ablegung der Verwendungsprüfung III
    • f)
      ADV-Operatoren nach Ablegung der entsprechenden Verwendungsprüfung
    • g)
      Sachbearbeiter mit durch Fachgespräch nachgewiesenem selbständigem Aufgabengebiet
    • h)
      Systemkontrollore nach 6 Monaten erfolgreicher Verwendung als Systemkontrollor-Assistent in gehobener Verwendung und nach Ablegung der Verwendungsprüfung III
  • 4.
    Sachbearbeiter mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung II (z. B. Verwalter), oder bei Nachweis einer gleichwertigen einschlägigen Berufsausbildung und 4-jähriger Berufspraxis
  • 5.
    Bedienstete mit Reifeprüfung in Ausbildung zu Programmierer-Assistenten nach Ablegung der Verwendungsprüfung I
Verwendungsgruppe VI
  • 1.
    Bedienstete mit voller Hochschulbildung – soweit nicht die Verwendungsgruppe VII in Betracht kommt
  • 2.
    Piloten VFR
  • 3.
    Luftfahrzeugwarte Kl. I mit qualifizierter Berechtigung oder mit Berechtigung für elektronische Bordausrüstung
  • 4.
    Flugsicherungstechniker in Sonderverwendnung nach Ablegung der Verwendungsprüfung III
  • 5.
    Sachgebietsbearbeiter
    1
    ohne Reifeprüfung auf bestimmten, besonders verantwortungsvollen Posten
  • 6.
    Chefbedienstete ohne Reifeprüfung im Flugwetterdienst
  • 7.
    Flugdatenbearbeiter in Sonderverwendung
  • 8.
    ADV-Operatoren in Sonderverwendung
  • 9.
    Bedienstete ohne Reifeprüfung im Flugwetterdienst an den Flugsicherungsstellen Linz, Salzburg, Innsbruck, Graz und Klagenfurt nach Ablegung der Verwendungsprüfung FWF III, soweit sie als Wetterbeobachter verwendet werden.
  • 10.
    Bedienstete ohne Reifeprüfung als Systemkontrollore in Sonderverwendung nach 6 Monaten Verwendung als Systemkontrollor und nach Ablegung der Verwendungsprüfung IV, soweit sie als Aufsichtsführende verwendet werden.

1
Definition “Sachgebiet”

  • Ein Sachgebiet bezeichnet einen eigenen Aufgabenbereich in einer Abteilung (z.B.: CO) – oft umfasst eine Abteilung die Bearbeitung verschiedener Sachgebiete (z.B.: BG – Beschaffung und Facility Management ...; HR – Personalverrechnung, Personalentwicklung, Assistenzbereich ...).
  • Es handelt sich dabei um ein
    komplexes Wissensgebiet (abgestuft je nach Eingangskriterium ohne Reifeprüfung / mit Reifeprüfung),
    bei dem die
    Einarbeitung
    nur über einen längeren Zeitraum möglich ist (mindestens 1/2 Jahr).
  • Für die Ausübung der Tätigkeit in einem Sachgebiet benötigt man
    zusätzliche Ausbildungen
    – für Maturanten zumindest mit Abschluss.
  • Hierarschische Einordnung:
    • der
      Leiter eines Sachgebietes / Manager
      untersteht dem AL oder BM – seine Mitarbeiter sind Sachbearbeiter.
    • Besteht ein Sachgebiet nur aus
      einem
      selbständig arbeitenden Mitarbeiter, wird dieser gemäß KV1 als
      Sachgebietsbearbeiter
      bezeichnet, der dem AL oder BM untersteht. Hier gibt es
      keinen
      übergeordneten Sachgebietsleiter / Manager! Im KV1 befinden sich die SGB ohne Reifeprüfung in VI und die SGB aus dem administrativen Bereich mit Reifeprüfung in VIII.
Verwendungsgruppe VII
  • 1.
    Akademiker technischer und naturwissenschaftlicher Fachrichtung nach bestandenem Aufnahmetest
  • 2.
    Akademiker anderer Fachrichtungen nach 2-jähriger, erfolgreicher Verwendung in Verwendungsgruppe VI
  • 3.
    Bedienstete mit technischer Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung II (z. B. auch Prüfassistenten), oder bei Nachweis einer gleichwertigen einschlägigen Berufsausbildung und entsprechender Praxis
  • 4.
    Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der entsprechenden Verwendungsprüfung als:
    • a)
      Flugverkehrsleiter auf Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb und im Fluginformationsdienst
    • b)
      Wetterbeobachter
    • c)
      Programmierer-Assistenten
  • 5.
    Bedienstete mit Reifeprüfung als Chef-ADV-Operatoren
  • 6.
    Sachbearbeiter mit Reifeprüfung und verantwortungsvollem Aufgabenbereich oder ohne Reifeprüfung bei mind. 10jähriger erfolgreicher Verwendung auf dieser Stelle
  • 7.
    Piloten mit IFR-Berechtigung
  • 8.
    Leiter des Zentrallagers
  • 9.
    Chef-Luftfahrzeugwart
  • 10.
    Bedienstete ohne Reifeprüfung als SAP-Systemverwalter
  • 11.
    Bedienstete ohne Reifeprüfung als System-/Netzwerkadministratoren oder als Flugsicherungstechniker, die durch hohe Eigenverantwortung an flugsicherungstechnischen Anlagen ingenieursmäßige Tätigkeiten übernehmen
Verwendungsgruppe VIII
  • 1.
    Akademiker nach Ablegung der entsprechenden Verwendungsprüfung I; sofern keine Verwendungsprüfung vorgesehen ist, nach erfolgreicher 2-jähriger Verwendung in Verwendungsgruppe VII
  • 2.
    Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung als:
    • a)
      Flugverkehrsleiter auf Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb oder im Anflugkontrolldienst
    • b)
      Flugverkehrsleiter im Bezirkskontrolldienst
    • c)
      Wetter- und Flugberater
    • d)
      Prüftechniker
    • e)
      Programmierer für die GRA-ATCC
  • 3.
    Bedienstete mit Reifeprüfung als:
    • a)
      Chefflugberater
    • b)
      Dienstgruppenleiter im Wetterdienst
    • c)
      Chefwetterbeobachter
    • d)
      Programmierer/Chefbedienstete in der Flugfernmeldezentrale und Wetterfernmeldezentrale
  • 4.
    Sachgebietsbearbeiter
    2
    mit Reifeprüfung
  • 5.
    Berufspiloten mit IFR-Berechtigung

2
Definition “Sachgebiet”

  • Ein Sachgebiet bezeichnet einen eigenen Aufgabenbereich in einer Abteilung (z.B.: CO) – oft umfasst eine Abteilung die Bearbeitung verschiedener Sachgebiete (z.B.: BG – Beschaffung und Facility Management ...; HR – Personalverrechnung, Personalentwicklung, Assistenzbereich ...).
  • Es handelt sich dabei um ein
    komplexes Wissensgebiet (abgestuft je nach Eingangskriterium ohne Reifeprüfung / mit Reifeprüfung),
    bei dem die
    Einarbeitung
    nur über einen längeren Zeitraum möglich ist (mindestens 1/2 Jahr).
  • Für die Ausübung der Tätigkeit in einem Sachgebiet benötigt man
    zusätzliche Ausbildungen
    – für Maturanten zumindest mit Abschluss.
  • Hierarschische Einordnung:
    • der
      Leiter eines Sachgebietes / Manager
      untersteht dem AL oder BM – seine Mitarbeiter sind Sachbearbeiter.
    • Besteht ein Sachgebiet nur aus
      einem
      selbständig arbeitenden Mitarbeiter, wird dieser gemäß KV1 als
      Sachgebietsbearbeiter
      bezeichnet, der dem AL oder BM untersteht. Hier gibt es
      keinen
      übergeordneten Sachgebietsleiter / Manager! Im KV1 befinden sich die SGB ohne Reifeprüfung in VI und die SGB aus dem administrativen Bereich mit Reifeprüfung in VIII.
Verwendungsgruppe IX
  • 1.
    Akademiker nach Ablegung der Verwendungsprüfung II gem. allgem. Dienstanweisung 21; sofern keine Verwendungsprüfung vorgesehen ist, nach erfolgreicher 4-jähriger Verwendung in Verwendungsgruppe VIII
  • 2.
    Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung gem. allgem. Dienstanweisung 21 als:
    • a)
      Flugverkehrsleiter im Radarkontrolldienst oder Sachbearbeiter für besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten im Flugsicherungsbetrieb
    • b)
      Flugsicherungsingenieur
    • c)
      Prüfer
    • d)
      Berufspiloten mit IFR-Berechtigung für Flugfunkvermessung
    • e)
      System-Analytiker nach 3-jähriger erfolgreicher Verwendung als Programmierer
    • f)
      System-/Netzwerkmanager für Air Traffic Management oder Message Switching Systeme nach mindestens 3-jähriger erfolgreicher Verwendung als Programmierer bzw. Chefbediensteter
  • 3.
    Bedienstete mit Reifeprüfung als
    • a)
      Chefflugverkehrsleiter ohne Radar
    • b)
      Referatsleiter
    • c)
      Manager eines Sachgebietes im administrativen Bereich
  • 4.
    Selbständige Sachbearbeiter mit Hochschulausbildung oder mit Reifeprüfung und mindestens 10jähriger erfolgreicher Verwendung auf dieser Stelle
  • 5.
    Sachbearbeiter mit Reifeprüfung und mit selbständiger Entscheidungsbefugnis für verantwortungsvollen Aufgabenbereich, der die Anwendung einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage beinhaltet.

Aufgabenbereich:
Fachliche Vorbereitung des Betriebes und Ausbaues einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage;
Bearbeitung der Aufgabenstellung für den jeweiligen Einsatzzweck (Betrieb, Wetterdienst, Statistik, Verwaltung etc.).
Planung des Einsatzes einer Programmiergruppe, Ausgabe von Arbeitsvorschriften; Zusammenarbeit mit ausländischen elektronischen Datenverarbeitungs-Betriebsstellen.
Verwendungsgruppe X
  • 1.
    Führungskräfte:
    • a)
      Business Unit Manager
    • b)
      Manager Bereich (= mehrere Sachgebiete bzw. eine Region)
    • c)
      Manager Team (AES/SO)
  • 2.
    Akademiker nach 2-jähriger erfolgreicher Verwendung als System-Analytiker mit Hochschulbildung und Ablegung der Verwendungsprüfung III gem. allgem. Dienstanweisung 21; sofern keine Verwendungsprüfung vorgesehen ist, nach 4-jähriger erfolgreicher Verwendung in Verwendungsgruppe IX.
  • 3.
    Bedienstete mit Reifeprüfung nach mindestens 4-jähriger erfolgreicher Verwendung in Verwendungsgruppe IX als:
    • a)
      Chef-Radarflugverkehrsleiter oder Sachbearbeiter für besonders verantwortungsvolle Tätigkeit im Flugsicherungsbetrieb, wenn die vorhergehende Tätigkeit als Radarflugverkehrsleiter unabdingbar ist.
    • b)
      Chef-Flugsicherungsingenieur und Supervisor SCC
    • c)
      Chef-Prüfer oder Leiter einer Außenstelle der Prüfstelle für Luftfahrzeuge und Geräte.
    • d)
      Chefpilot für Flugfunkvermessung
    • e)
      Chef-Systemanalytiker
    • f)
      Manager MET Support Flugwetter Wien (DGL im Flugwetterdienst Schwechat)
    • g)
      Chef-System-/Netzwerk-Manager
  • 4.
    Bedienstete mit Reifeprüfung als System-Analytiker in Sonderverwendung nach 2-jähriger erfolgreicher Verwendung als System-Analytiker oder System-Manager und nach Ablegung der Verwendungsprüfung V.
Verwendungsgruppe XI
  • 1.
    Abteilungsleiter