Austro Control / 1. KV / Beilage / Lohn/Gehalt
58. Nachtrag
KOLLEKTIVVERTRAG,
mit welchem der 1. Kollektivvertrag für die bei der Austro Control GmbH beschäftigten Bediensteten, abgeschlossen am 1.12.1967, in der geltenden Fassung, wie folgt geändert wird
(58. Nachtrag)
2. Rahmenrechtliche Bestimmungen
Änderung Art. VI., Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit
a. Im Art. VI., Überstunden. Sonn- und Feiertagsarbeit wird Pkt. 3 geändert und lautet nunmehr wie folgt:
„An Samstagen, Sonntagen sowie an Werktagen, die gemäß Ziffer 5 dieses Artikels als Sonntage gelten, beträgt der Überstundenzuschlag 100%."
Änderung Art. IX., Abfertigung
b. Im Art. IX., Abfertigung wird Pkt. 3.b) geändert und lautet nunmehr wie folgt:
„Anspruchsberechtigt ist der im § 42 des Pensionsgesetzes 1965 (in Fassung vom 01.01.1966) festgelegte Personenkreis sowie der/die gemeldete Lebensgefährte/in, der/die mit dem verstorbenen Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Todes in einer der Austro Control GmbH gemeldeten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist eine auf längere Dauer beabsichtigte Partnerschaft von zwei Personen, die Merkmale einer Solidar-, Geschlechts-, und Wirtschaftsgemeinschaft aufweist. Sind demnach mehrere Personen anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Anspruch zur ungeteilten Hand, soweit keine zwingende gesetzliche Regelung dem entgegensteht."