Austro Control / 1. KV / Beilage / Lohn/Gehalt
31. Nachtrag
zum Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten:
Im Nachhang zu dem am 1. Dezember 1967 zwischen dem Bundeministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Namen der Republik Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten andererseits, abgeschlossenen Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten wird vereinbart:
1a. Änderung Art. VII. Urlaub
Art. VII wird mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1985 um die Ziffer 6 ergänzt. Ziffer 6 lit. a) hat zu lauten:
Z. 6 Mutterschafts-Karenzurlaub
a)
Für den Mutterschaft-Karenzurlaub gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221/1979.