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Ausländische Luftverkehrsgesellschaften in Ö / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der
Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Luftfahrtunternehmungen,
Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr,
Wien 1, Deutschmeisterplatz 2, bzw
Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr,
Wien 1, Teinfaltstraße 7, andererseits,

betreffend die Angestellten und sonstigen Dienstnehmer der ausländischen Luftverkehrsgesellschaften in Österreich.


II. Verwendungsgruppenschema
Der erste Absatz der Ziffer 7 im Anhang I wird ersatzlos gestrichen.


III. § 9a Elternkarenz
Neu aufgenommen wird § 9a Elternkarenz
Sofern eine Elternkarenz bis längstens zum zweiten Geburtstag des Kindes beansprucht wurde, hat der Arbeitgeber im sechsten oder fünften Monat vor dem Ende der Karenz den in Karenz befind-lichen Elternteil an die zuletzt bekanntgegebene Adresse schriftlich zu informieren, zu welchem Zeitpunkt die Karenz endet.
Wird diese Verständigung unterlassen und erfolgte kein Austritt gem § 23a Abs 3 bzw 4 AngG, kann der/die ArbeitnehmerIn bis zu vier Wochen nach einer nachgeholten Verständigung in obigem Sinn die Arbeit antreten (spätestens mit Ablauf des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld) oder binnen zwei Wochen nach dieser Verständigung den Austritt erklären; in diesem Fall besteht Abspruch auf Abfederung gem § 23a Abs 3 und 4 AngG, sofern nicht das BMVG Anwendung findet.
Die Unterlassung der Dienstleistung zwischen dem Ende der gesetzlichen Karenz und dem Wiederantritt im Sinne der obigen Bestimmung gilt als nicht pflichtwidrig. Es besteht kein Kündigungsschutz über den gesetzlichen Anspruch hinaus.
Diese Regelung gilt für Karenzen, die nach dem 30.9.2004 enden.