KV-Infoplattform

Aenderung Historie

Änderungs-Kollektivvertrag zur Pensionszusage für ehemaliges Bordperso-nal der Austrian Airlines AG

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida

verhandelt und abgeschlossen vom

Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida,

Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien

einerseits und der

Wirtschaftskammer Österreich

Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen

Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien
PÄKV-2023 AUSTRIAN AIRLINES GROUP eff. 01.01.2024
FINAL 16.10.2023
1: ALLGEMEINES
1.1  1.1 Zur unmittelbaren Überwindung der Corona-Krise leisteten alle Stakeholder des Unternehmens einen Beitrag. Die Kollektivvertragspartner vereinbarten für das Bordpersonal einen Beitrag, welcher aus einer Reduktion von Teilen der Entgelte der Angestellten, Einsparungen bei Pensionskassenbeiträgen und einer Änderung der Flight Duty Regulations besteht, sowie einer befristeten Änderung des Pensionsrechts von leistungsberechtigten Pensionisten.
Zur langfristigen Absicherung des Pensionssystems wird die befristete Änderung des Pensionsrechtes (siehe: Zusatzkollektivvertrag für das Bordpersonal vom 26.6.2020 und den Nachtrag zum Zusatzkollektivvertrag für das Bordpersonal vom 15.9.2021) durch eine angemessene, dauerhafte Regelung ersetzt, wodurch auch der langfristige Fortbestand des Unternehmens unterstützt werden soll.
1.2  Das Pensionssystem des aktiven Bordpersonals von Austrian Airlines ist bereits seit 01.07.2012 gänzlich, d.h. auch für solches Bordpersonal, das vor diesem Stichtag über ei-ne Anwartschaft auf eine leistungsorientierte Pension verfügte, auf beitragsorientierte Pensionszusagen umgestellt.
1.3  Die auf Grundlage der für die Leistungsberechtigten einer leistungsorientierten Pensionskassenpension jeweils geltenden Bestimmungen des Kollektivvertrages (vgl. insbesondere Punkt 2.2) gewährten und vom Arbeitgeber finanzierten Pensionsleistungen ohne Berücksichtigung allfälliger ASVG-Ersatzleistungen werden mit den nachstehenden kollektivvertraglichen Regelungen dahingehend geändert, dass auch für die erfassten Personen -und gegebenenfalls ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen - ab 01.01.2024 eine Umstellung von leistungsorientierten auf beitragsorientierte Pensionszusagen erfolgt.
1.4  Für Leistungsberechtigte, deren Ansprüche noch nicht in der Pensionskasse verwaltet werden, erfolgt die Umstellung ihres Leistungsanspruches auf eine beitragsorientierte Pensionszusage durch die Übertragung ihrer Ansprüche in die Pensionskasse und die weitere Verwaltung ihrer Leistungsansprüche in der Pensionskasse.
1.5  Die mit der Umstellung verbundenen Folgen sollen im eingangs erwähnten Sinne einer Einbindung aller Stakeholder angemessen berücksichtigt werden. Die Parameter (Rechnungszinssatz und rechnungsmäßiger Überschuss der Pensionskasse) dieser Umstellung wer-den im Folgenden deshalb so gewählt, dass die sich aus dem (zu) hohen Rechnungszinssatz des bisherigen Modells ergebenden Nachteile beseitigt werden.
Die Senkung des Rechnungszinses führt zur Stabilisierung der Pensionszahlung, indem das Veranlagungsergebnis, das pro Jahr erwirtschaftet werden muss, dauerhaft realistisch erreichbar ist, sodass verglichen mit einem höheren Rechnungszins die Gefahr einer Pensionskürzung reduziert wird. Umgekehrt können auf Basis des niedrigeren Rechnungszinses erwirtschaftete Überschüsse zur Dotierung der Schwankungsrückstellung verwendet werden, wodurch eine weitere Stabilisierung der Pensionszahlung und/oder Wertsicherung der Pensionszahlung ermöglich wird.
Zusätzlich wird zur Vermeidung von überproportionalen Pensionskürzungen ein einmaliger zusätzlicher Beitrag durch Austrian Airlines in die Pensionskasse einbezahlt. Die Größenordnung der Reduktion der Pensionsansprüche wird entsprechend der verfassungsmäßigen Vorgaben in Abhängigkeit der absoluten Pensionshöhe vorgenommen, um den Eingriff sozial verträglich zu gestalten.


2 GELTUNGSBEREICH UND DEROGATIONSVERHÄLTNIS
2.1  Dieser Kollektivertrag tritt mit 01.01.2024 in Kraft und gilt unbefristet.
2.2  Der Geltungsbereich dieses Kollektivvertrags („PÄKV-2023“) umfasst Anwartschafts- und Leistungsberechtigte, deren Anwartschaften bzw. Leistungsansprüche sich insbesondere nach § 15 Ziffer I und § 15a des Kollektivvertrags für das Bordpersonal gültig seit 1. Mai 1987, fortgeführt in den Fassungen von 1997 und 2001, bzw. die gleichlautenden Bestimmungen des Punkt VII Ziffer I und Punkt VIII Zusatzkollektivvertrag 2 gültig seit 01. April 2004 in der Fassung von 2004 bzw. fortgeführt im Punkt 10 (63), 11 (63a) und Ziffer I und Punkt 11 Zusatzkollektivvertrag 2 gültig seit 1. April 2004 in der Neufassung von 2008 und 2011, sowie die jeweiligen Anhänge VII und VIII dieser Kollektivverträge richten (siehe auch die Punkte 4ff dieses Kollektivvertrages). Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrags sind sinngemäß auch auf solche Anwartschafts- und Leistungsberechtigte anzuwenden, die nicht in diesem Punkt oder in einem der Punkte 4ff aufgezählt sind, aber über eine für Bordpersonal anzuwendende vergleichbare Pensionszusage aus einem Kollektivvertrag der Austrian Airlines bzw. einem rechtlichen Vorgänger oder Tochterunternehmen, für das der jeweilige Kollektivvertrag anwendbar war, verfügen.
2.3  Dieser Kollektivvertrag ersetzt den Nachtrag zum Zusatzkollektivvertrag für das Bordpersonal (in Kraft seit 01.01.2021), die Pensionsregelungen des Punktes 18.3 des Zusatzkollektivvertrages Bord („ZKV-2020“), sowie insbesondere die Pensionsregelungen aus Kollektivverträgen gem. Punkt 2.2 dieses Kollektivvertrages nach Maßgabe der jeweiligen, folgenden Bestimmungen.


3 UMSTELLUNG DER PENSIONSREGELUNG AUF BEITRAGSORIENTIERTE BETRIEBS-PENSION
3.1  Beitrag des Arbeitgebers
Für Leistungsberechtigte, deren (leistungsorientierte) Ansprüche am 01.01.2024 in der Pensionskasse verwaltet werden, erfolgt die Umstellung auf eine beitragsorientierte Zusage in folgenden Schritten:
1.
Der Rechnungszinssatz und der vorgesehene rechnungsmäßige Überschuss werden auf die am 1.1.2024 geltenden Maximalprozentsätze entsprechend den gesetzlichen Vorgaben abgesenkt.
2.
Ausgehend von der individuellen Referenzpension wird eine individuelle Zielpension nach folgenden Bestimmungen errechnet:
Referenzpension: Die vom Arbeitgeber finanzierte Eigen- bzw. Hinterbliebenenpension, wie sie im Dezember 2020 gebührte, wird für die Jahre 2021, 2022 und 2023 im Ausmaß der Erhöhungen der Gehälter für das Bordpersonal gem. OS-KV-2015 erhöht (ent-spricht: 1,4% für 2021, 2% für 2022 und 11% für 2023). Das Ergebnis ist die Referenzpension
Zielpension: Die Zielpension errechnet sich aus der Referenzpension unter Anwendung der nachfolgenden Berechnungsregel. Die monatliche Referenzpension (jeweils brutto) unterliegt bis zu €500 keiner Verminderung, der Pensionsteil von über €500 bis zu €1.000 wird um 5%, der Pensionsteil von über €1.000 bis zu €1.500 um 10%, der Pensionsteil von über €1.500 bis €2.000 um 15% und der €2.000 übersteigenden Pensionsteil um 20% vermindert. Die Gesamtverminderung darf jedoch 15% der monatlichen Referenzpension nicht überschreiten.
3.
Es wird die notwendige Deckungsrückstellung errechnet, welche für die durch Anwendung der Schritte 1. und 2. neu errechnete Zielpension notwendig wird. Die Berechnung der notwendigen Deckungsrückstellung erfolgt gemäß den Bestimmungen des genehmigten Geschäftsplans der Pensionskasse.
4.
Die gem. Schritt 3 berechnete Deckungsrückstellung wird mit der zum 31.12.2023 in der Pensionskasse vorhandenen kapitalgedeckten Deckungsrückstellung verglichen. Ist die vorhandene Deckungsrückstellung geringer als die notwendige Deckungsrück-stellung, so wird aus der Differenz ein Einmalbetrag ermittelt, welcher in drei jährlichen gleich hohen Teilbeträgen bis spätestens 31.12.2024, 31.12.2025 und 31.12.2026 vom Arbeitgeber in die Pensionskasse einbezahlt wird.
5.
Falls die individuelle, bereits vorhandene Deckungsrückstellung höher sein sollte als in Schritt 3 errechnete notwendige Deckungsrückstellung, so erfolgt eine Neuberechnung der Pensionsleistung auf Basis der individuellen, bereits vorhandenen Deckungsrückstellung
6.
Die individuelle Deckungsrückstellung zum 01.01.2024 entspricht daher entweder der notwendigen Deckungsrückstellung gem. Schritt 3, oder der individuell bereits vorhandenen Deckungsrückstellung zum 31.12.2023.
3.2  Leistungshöhe
3.2.1.
Die Höhe der ab 01.01.2024 gebührenden Leistung ergibt sich aus der Verrentung der individuellen Deckungsrückstellung und unter Anwendung des Rechnungszinssatzes gem. Punkt 3.1 entsprechend dem Geschäftsplan der Pensionskasse.
3.2.2.
Ab 01.01.2024 wird das für die Erbringung der laufenden Versorgungsleistung vorhandene Kapital alljährlich zum Bilanzstichtag der Pensionskasse (31.12.) unter Berücksichtigung des Rechnungszinses, des rechnungsmäßigen Überschusses, der Sterblichkeitsgewinne/ -verluste und des tatsächlichen Veranlagungsergebnisses und unter Beachtung der Vorschriften über die Schwankungsrückstellung (§§ 24 und 24a PKG) gemäß den Grundsätzen des von der Pensionskassenaufsicht für die jeweilige VRG genehmigten Geschäftsplanes bewertet. Dieser so bewertete Kapitalbetrag bzw. die sich so ergebende Deckungsrückstellung wird nach den Grundsätzen des genehmigten Geschäftsplanes verrentet, wodurch sich die im folgenden Jahr zur Auszahlung gelangende Versorgungsleistung ergibt, die somit höher, niedriger oder gleich hoch wie die Vorjahresleistung sein kann.
3.3  Hinterbliebenenpensionen
Die zum 31.12.2023 geltenden Bestimmungen für die Hinterbliebenenpensionen (zB An-spruchsvoraussetzungen, Übergangs-Prozentsätze, allenfalls vorgesehene Deckelung der Pensionshöhe bei Anfall etc.) bleiben für nach dem 31.12.2023 neu anfallende Hinterbliebenenpensionen unverändert. Punkt 3.1 ist sinngemäß anzuwenden.
3.4  Mindestertrag
Die Garantie eines Mindestertrages gemäß § 2 PKG ist ausgeschlossen.
3.5  Nachschusspflicht
Nach der Umstellung auf eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage sind keine weiteren Beitragsleistungen des Arbeitgebers an die Pensionskasse mehr vorgesehen und es entfällt damit auch jegliche Nachschusspflicht des Arbeitgebers.
3.6  Schwankungsrückstellung
3.6.1.
Zusammen mit den Beiträgen gem. Punkt 3.1 leistet der Arbeitgeber eine einmalige, zusätzliche Dotierung der Schwankungsrückstellung in Höhe von 2% der zum 01.01.2024 vorhandenen Deckungsrückstellung. Sofern das Veranlagungsergebnis der Pensionskasse zum 31.12.2023 den rechnungsmäßigen Überschuss übersteigt, ist der den rechnungsmäßigen Überschuss übersteigende Teil auf diese 2% anzurechnen.
3.6.2.
Die Schwankungsrückstellung ist ab dem 01.01.2024 gem. § 24 Abs 2 PKG global zu führen
3.7  Kosten und Versicherungssteuer
Die sich aus der Umstellung ergebenden Beiträge enthalten nicht die Kosten der Pensionskasse und die Versicherungssteuer, die beide vom Arbeitgeber zusätzlich getragen werden.


4 PILOTEN UND FLUGBEGLEITER, DIE VOR DEM 1. JÄNNER 1997 AUS DEM ARBEITSVERHÄLTNIS AUSGESCHIEDEN SIND
4.1  Die am 31.12.2023 bestehenden Anwartschaften und Pensionsansprüche der Piloten und Flugbegleiter, die vor dem 1. Jänner 1997 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, werden mit Wirkung 01.01.2024 auf eine Pensionskasse übertragen, soweit deren Anwart-schaften und Pensionsansprüche nicht bereits auf eine Pensionskasse übertragen sind.
4.2  Der Arbeitgeber hat das dafür notwendige Deckungserfordernis gem. § 48 PKG grundsätzlich bis zum 01.01.2024 an die Pensionskasse zu überweisen. Die Erstreckung der Über-weisung auf längstens 10 Jahre gemäß § 48 PKG ist zulässig, wobei die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen jährlich jeweils bis zum 31.12. mindestens mit je einem Zehntel zu erfolgen hat; vorzeitige Überweisungen sind zulässig.
4.3  Die Punkte 3.1 bis 3.7. sind anzuwenden, wobei der Rechnungszinssatz entsprechend den gesetzlichen Vorgaben festzusetzen ist.
4.4  Sofern bisher kein Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen vereinbart wurde, ist dieser wie folgt vorgesehen:
4.4.1.
Witwen-/Witwerpension
Der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner gem. EPG hat nach dem Tod des Leistungsberechtigen Anspruch auf eine Witwen-/Witwerpension, wenn zum Zeitpunkt des Ablebens die Ehe bzw. Partnerschaft für mindestens 3 Jahre bestanden hat oder gleich-zeitig ein Anspruch auf Waisenpension für ein Kind aus dieser Ehe/Partnerschaft besteht. Die Pensionshöhe beträgt 50% der dem Leistungsberechtigten im Zeitpunkt seines Todes zugestandenen Pension, maximal jedoch €1.870.
4.4.2.
Waisenpension
Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 ASVG des Leistungsberechtigten haben nach dessen Tod Anspruch auf eine Waisenpension. Die Höhe der Waisenpension beträgt 10% der dem Leistungsberechtigten im Zeitpunkt seines Todes zugestandenen Pension, maximal jedoch € 374.
4.4.3
Die vorgenannten Maximalbeträge der Witwen-/Witwer- und Waisenpensionen gelten zum Stichtag 01.01.2024 zur erstmaligen Berechnung der notwendigen Deckungsrückstellung. Punkt 3.3 ist auf diese Maximalbeträge nicht anzuwenden. Ab dem 01.01.24 ist dieser Maximalbetrag in Abhängigkeit des Veranlagungsergebnisses und den versicherungsmathematischen Grundsätzen gem. des genehmigten Geschäftsplans der Pensionskasse analog Punkt 3.2.2 einmal jährlich veränderlich.
4.4.4
Beginn, gemeinsame Höchstgrenze und Dauer der Hinterbliebenenpensionsleistungen
Witwen-/Witwer- und Waisenpension werden erstmalig mit dem auf den Tod des Leistungsberechtigten folgenden Monatsersten fällig.
Die Summe aller Hinterbliebenenpensionen ist begrenzt mit der Höhe der Pension, welche der Leistungsberechtigte zuletzt bezogen hat. Übersteigt die Summe aller Hinterbliebenenpensionen diese Grenze, so sind die Hinterbliebenenpensionen anteilsmäßig zu kürzen.
Die Witwen-/Witwerpension gebührt lebenslang bzw. bis zu einer allfälligen Wiederverheiratung oder -verpartnerung gem. EPG. Die Waisenpension gebührt solange eine Pensionsleistung gem. § 260 ASVG gewährt wird, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Der Leistungsanspruch endet jeweils mit dem Monatsletzten jenes Monats, in dem das anspruchsbeendende Ereignis eintritt
4.5  Mit der vollständigen Überweisung des Deckungserfordernisses gem. Pkt 4.2 wird der Arbeitgeber aus der bisherigen Schuld und Haftung aus der direkten Leistungszusage frei


5 PILOTEN UND FLUGBEGLEITER, DIE AM 31. DEZEMBER 1996 IN EINEM AUFRECHTEN ARBEITSVERHÄLTNIS ZU AUSTRIAN STANDEN UND NACH DEM 31.DEZEMBER 1996, ABER VOR DEM 1. APRIL 2004 AUS DEM ARBEITSVERHÄLTNIS AUSGESCHIEDEN SIND
5.1  Der Inhalt des § 4 Abs 3 des Anhanges VII Kollektivvertrages Bord idF 1997 und 2001 wird gestrichen und durch die Regelung der Punkte 3.1 bis 3.7. ersetzt.
5.2  In § 15 I. des Kollektivvertrages Bord idF 1997 und 2001 wird eine Z 2a eingefügt. Der Text entspricht den Punkten 3.1 bis 3.7.
5.3  § 10 Abs 4 letzter Satz des Anhanges VII Kollektivvertrages Bord idF 1997 und 2001 wird ersatzlos gestrichen.
5.4  § 4 Abs 4 des Anhanges VIII Kollektivvertrages Bord idF 1997 und 2001 wird gestrichen.
5.5  In § 11 Abs 2 2. Satz wird der Inhalt der Punkte 3.1 bis 3.7. eingefügt. § 10 Abs 4 3. Satz des Anhanges VIII Kollektivvertrages Bord idF 1997 und 2001 wird ersatzlos gestrichen.


6 PILOTEN UND FLUGBEGLEITER, DIE AM 31. MÄRZ 2004 IN EINEM AUFRECHTEN ARBEITSVERHÄLTNIS ZU AUSTRIAN STANDEN UND NACH DEM 31. MÄRZ 2004, ABER VOR DEM 1. AUGUST 2008 AUS DEM ARBEITSVERHÄLTNIS AUSGESCHIEDEN SIND
6.1  § 4 Abs 3 des Anhanges VII Zusatzkollektivvertrag 2 Kollektivvertrag Bord idF 2004 wird gestrichen und durch die Regelung der Punkte 3.1 bis 3.7. ersetzt
6.2  n § 15 I. Zusatzkollektivvertrag 2 Kollektivvertrag Bord idF 2004 wird eine Z 2a eingefügt. Der Text entspricht den Punkten 3.1 bis 3.7.
6.3  § 10 Abs 4 letzter Satz des Anhanges VII Zusatzkollektivvertrag 2 Kollektivvertrag Bord idF 2004 wird ersatzlos gestrichen.
6.4  § 4 Abs 4 des Anhanges VIII Zusatzkollektivvertrag 2 Kollektivvertrag Bord idF 2004 wird gestrichen.
6.5  In § 11 Abs 2 wird der Inhalt der Punkte 3.1 bis 3.7. als weiterer Absatz eingefügt.
6.6  § 10 Abs 4 3. Satz des Anhanges VIII Zusatzkollektivvertrag 2 Kollektivvertrag Bord idF 2004 wird ersatzlos gestrichen.


7 PILOTEN UND FLUGBEGLEITER, DIE AM 31. MÄRZ 2004 IN EINEM AUFRECHTEN ARBEITSVERHÄLTNIS ZU AUSTRIAN STANDEN UND NACH DEM 31. JULI 2008, ABER VOR DEM 1. JULI 2012 AUS DEM ARBEITSVERHÄLTNIS AUSGESCHIEDEN SIND
7.1  § 4 Abs 3 des Anhanges VII Zusatzkollektivvertrag 2 Kollektivvertrag Bord idF 2008 wird gestrichen und durch die Regelung der Punkte 3.1 bis 3.7. ersetzt.
7.2  In Punkt 63 I. Zusatzkollektivvertrag 2 Kollektivvertrag Bord idF 2008 wird eine Z 2a einge-fügt. Der Text entspricht den Punkten 3.1 bis 3.7
7.3  § 10 Abs 4 letzter Satz des Anhanges VII Zusatzkollektivvertrag 2 Kollektivvertrag Bord idF 2004 wird ersatzlos gestrichen.
7.4  § 10 Abs 4 letzter Satz des Anhanges VII Zusatzkollektivvertrag 2 Kollektivvertrag Bord idF 2008 wird ersatzlos gestrichen.
7.5  § 4 Abs 4 des Anhanges VIII Zusatzkollektivvertrag 2 Kollektivvertrag Bord idF 2008 wird gestrichen. In § 11 Abs 2 2. Satz wird als weiterer Absatz der Inhalt der Punkte 3.1 bis 3.7. eingefügt.
7.6  § 10 Abs 4 3. Satz des Anhanges VIII Zusatzkollektivvertrag 2 Kollektivvertrag Bord idF 2008 wird ersatzlos gestrichen.


8 PILOTEN UND FLUGBEGLEITER, DIE NACH DEM 31. MÄRZ 2004 IN EIN ARBEITS-VERHÄLTNIS ZU AUSTRIAN GETRETEN UND VOR DEM 1. JULI 2012 AUS DEM AR-BEITSVERHÄLTNIS AUSGESCHIEDEN SIND:
§ 10 Abs. 7 des Anhanges VI des Kollektivvertrages vom 1. April 2004 bzw. vom 1. August 2008 wird ersatzlos gestrichen.


UNTERFERTIGUNG
Flughafen Wien, am 16. Oktober 2023
Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen
Berufsgruppe Luftfahrt
Prof. h.c. Dr. Günther Ofner
Mag. Johannes Adensamer
Obmann der Berufsgruppe Luftfahrt Geschäftsführer-Stv.
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Roman Hebenstreit
Mag.a Anna Daimler
Vorsitzender Generalsekretärin
Daniel Liebhart
Philip Gastinger BSc, MA
Fachbereichsvorsitzender Luft- und Schiffsverkehr Fachbereichssekretär Luft- und Schiffsverkehr
ANHANG 1 – VERMINDERUNGSTABELLEN


1 VERMINDERUNGSMODELL
Pensionsteil Verminderungsprozentsatz
€0 bis €500 0%
>€500 bis €1.000 5%
>€1.000 bis €1.500 10%
>€1.500 bis €2.000 15%
>€2.000 20%
gesamte AG-finanzierte Pension max. 15%
Beispiel 1:
Referenzpension: €1.800
Verminderung der Pensionteile gem. Tabelle
1. Teil €0 bis €500 um 0% = €500
2. Teil €500,01 bis €1.000 um 5% = €475
3. Teil €1.000,01 bis €1.500 um 10% = €450
4. Teil €1.500,01 bis €1.800 um 15% = €255
—–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Zielpension:
= €1.680
Gesamtverminderung:
7,67%
Beispiel 2:
Referenzpension: €7.200
Verminderung der Pensionteile gem. Tabelle
1. Teil €0 bis €500 um 0% = €500
2. Teil €500,01 bis €1.000 um 5% = €475
3. Teil €1.000,01 bis €1.500 um 10% = €450
4. Teil €1.500,01 bis €2.000 um 15% = €425
5. Teil €2.000,01 bis €7.200 um 20% = €4160
—–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Summe: = €6.010
Gesamtverminderung: 16,63%
Höchstverminderung:
15,00%
Zielpension:
= €6.120


1 VERMINDERUNGSMODELL
Referenzpension
1. Teil
2. Teil
3 Teil
4 Teil
5 Teil
Summe
Gesamtvermind.
Höchstvermind.
Zielpension
100
100 - - - - 100 0,00% -
100
200
200 - - - - 200 0,00% -
200
300
300 - - - - 300 0,00% -
300
400
400 - - - - 400 0,00% -
400
500
500 - - - - 500 0,00% -
500
600
500 95 - - - 595 0,83% -
595
700
500 190 - - - 690 1,43% -
690
800
500 285 - - - 785 1,88% -
785
900
500 380 - - - 880 2,22% -
880
1000
500 475 - - - 975 2,50% -
975
1100
500 475 90 - - 1065 3,18% -
1065
1200
500 475 180 - - 1155 3,75% -
1155
1300
500 475 270 - - 1245 4,23% -
1245
1400
500 475 360 - - 1335 4,64% -
1335
1500
500 475 450 - - 1425 5,00% -
1425
1600
500 475 450 85 - 1510 5,63% -
1510
1700
500 475 450 170 - 1595 6,18% -
1595
1800
500 475 450 255 - 1680 6,67% -
1680
1900
500 475 450 340 - 1765 7,11% -
1765
2000
500 475 450 425 - 1850 7,50% -
1850
2100
500 475 450 425 80 1930 8,10% -
1930
2200
500 475 450 425 160 2010 8,64% -
2010
2300
500 475 450 425 240 2090 9,13% -
2090
2400
500 475 450 425 320 2170 9,58% -
2170
2500
500 475 450 425 400 2250 10,00% -
2250
2600
500 475 450 425 480 2330 10,38% -
2330
2700
500 475 450 425 560 2410 10,74% -
2410
2800
500 475 450 425 640 2490 11,07% -
2490
2900
500 475 450 425 720 2570 11,38% -
2570
3000
500 475 450 425 800 2650 11,67% -
2650
3200
500 475 450 425 960 2810 12,19% -
2810
3400
500 475 450 425 1120 2970 12,65% -
2970
3600
500 475 450 425 1280 3130 13,06% -
3130
3800
500 475 450 425 1440 3290 13,42% -
3290
4000
500 475 450 425 1600 3450 13,75% -
3450
4200
500 475 450 425 1760 3610 14,05% -
3610
4400
500 475 450 425 1920 3770 14,32% -
3770
4600
500 475 450 425 2080 3930 14,57% -
3930
4800
500 475 450 425 2240 4090 14,79% -
4090
5000
500 475 450 425 2400 4250 15,00% -
4250
5200
500 475 450 425 2560 4410 15,19% 15%
4420
5400
500 475 450 425 2720 4570 15,37% 15%
4590
5600
500 475 450 425 2880 4730 15,54% 15%
4760
5800
500 475 450 425 3040 4890 15,69% 15%
4930
6000
500 475 450 425 3200 5050 15,83% 15%
5100
6200
500 475 450 425 3360 5210 15,97% 15%
5270
6400
500 475 450 425 3520 5370 16,09% 15%
5440
6600
500 475 450 425 3680 5530 16,21% 15%
5610
6800
500 475 450 425 3840 5690 16,32% 15%
5780
7000
500 475 450 425 4000 5850 16,43% 15%
5950
7200
500 475 450 425 4160 6010 16,53% 15%
6120
7400
500 475 450 425 4320 6170 16,62% 15%
6290
7600
500 475 450 425 4480 6330 16,71% 15%
6460
7800
500 475 450 425 4640 6490 16,79% 15%
6630
8000
500 475 450 425 4800 6650 16,88% 15%
6800
8200
500 475 450 425 4960 6810 16,95% 15%
6970
8400
500 475 450 425 5120 6970 17,02% 15%
7140
8600
500 475 450 425 5280 7130 17,09% 15%
7310
8800
500 475 450 425 5440 7290 17,16% 15%
7480
9000
500 475 450 425 5600 7450 17,22% 15%
7650
9200
500 475 450 425 5760 7610 17,28% 15%
7820
9400
500 475 450 425 5920 7770 17,34% 15%
7990
9600
500 475 450 425 6080 7930 17,40% 15%
8160
9800
500 475 450 425 6240 8090 17,45% 15%
8330
10000
500 475 450 425 6400 8250 17,50% 15%
8500
10200
500 475 450 425 6560 8410 17,55% 15%
8670
10400
500 475 450 425 6720 8570 17,60% 15%
8840
10600
500 475 450 425 6880 8730 17,64% 15%
9010
10800
500 475 450 425 7040 8890 17,69% 15%
9180
11000
500 475 450 425 7200 9050 17,73% 15%
9350
11200
500 475 450 425 7360 9210 17,77% 15%
9520
11400
500 475 450 425 7520 9370 17,81% 15%
9690
11600
500 475 450 425 7680 9530 17,84% 15%
9860
11800
500 475 450 425 7840 9690 17,88% 15%
10030
12000
500 475 450 425 8000 9850 17,92% 15%
10200