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AUA Bordpersonal / Zusatz

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG für das BORDPERSONAL

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida

verhandelt und abgeschlossen vom

Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida,

Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien

einerseits und dem

Fachverband der Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen der Wirtschaftskammer Österreich

Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien

ZKV-2020
Austrian Airlines Group
eff. 01.06.20120
FINAL 26.06.2020


1. Präambel

Zur Überwindung der Corona-Krise und zur Sicherung des Fortbestands von Austrian Airlines, leisten alle Stakeholder des Unternehmens einen Beitrag. Die Kollektivvertragspartner vereinbaren für das Bordpersonal einen Beitrag, welcher aus einer temporären Reduktion von Teilen der Entgelte der Angestellten, Einsparungen bei Pensionskassenbeiträgen, eine Änderung des Pensionsrechts von leistungsberechtigten Pensionisten sowie eine temporäre Änderung der Flight Duty Regulations besteht.
Begleitend zu den Maßnahmen in diesem Zusatzkollektivvertrag ist bei Austrian Airlines geplant, die Corona-Kurzarbeit (Covid-19 Kurzarbeit) für den rechtlich maximal möglichen Zeitraum in Anspruch zu nehmen und danach entsprechend den operativen Notwendigkeiten in ein Folgemodell der Kurzarbeit, die voraussichtlich bis längstens 19.03.2022 dauert, überzugehen.
Für den Zeitraum nach der Covid-19 Kurzarbeit wird eine Staffelung der Nettoersatzrate in Höhe von 80% bzw. 85% bzw. 90% (analog der Covid-19-Kurzarbeit) vereinbart. Dies gilt vorbehaltlich einer für das Unternehmen günstigeren Regelung durch die Sozialpartner bzw. das AMS.
TEIL 1: ALLGEMEINER TEIL


2. Geltungsbereich und Derogerationsverhältnis
2.1  Dieser Zusatzkollektivvertrag (,.Zusatz-KV") ergänzt den Kollektivvertrag für das Bordpersonal in der derzeit gültigen Fassung Rev.05 vom 01.05.2018 einschließlich der Zusatzprotokolle Nr. 1 bis 3 (Kollektivvertrag Bord, KV-Bord, OS-KV-2015).
2.2  Der Geltungsbereich dieses Zusatz-KVs sowie Ausnahmen davon richten sich, soweit in diesem Zusatz-KV nicht anders geregelt, nach dem OS-KV-2015.
2.3  Die Regelungen dieses Zusatz-KVs gelten für die jeweilige Geltungsdauer als vorrangig anzuwendende Sonderbestimmungen gegenüber den entsprechenden Bestimmungen des OS-KV-2015.
2.4  Verweise und Begriffe ohne nähere Bezeichnung bzw. Definition beziehen sich auf den OS-KV-2015.


3. Ausnahmen zum Geltungsbereich, Wet-Lease-In
Die Ausnahme zum Geltungsbereich gern. Punkt 2.1 OS-KV-2015 (6,5% Wet-Lease-Quote) wird wie folgt geändert:
3.1  Für die Dauer einer (geförderten) Kurzarbeit im Sinne der Bestimmungen des Arbeitsmarksicherungsgesetzes (AMSG) ist die Bestimmung zur Ausnahme des Geltungsbereichs (Pkt 2.1 OS-KV-2015) nur auf nicht-zentrale (nicht aus bzw. nach VIE führende) Verkehre anwendbar. Austrian Airlines AG verpflichtet sich während dieser Dauer keine Wet-Lease-Vereinbarungen für zentrale Verkehre (aus bzw. nach VIE) mit Austrian Airlines AG als Leasingnehmer umzusetzen.
3.2  Für die Dauer nach Beendigung dieser Kurzarbeit bis zum 31 .12.2023 ist die Bestimmung zur Ausnahme des Geltungsbereichs (Pkt 2.1 OS-KV-2015) mit der Maßgabe anwendbar, dass von insgesamt 6,5% der im vorangehenden Kalenderjahr mit Strahlflugzeugen derAustrian Airlines AG erbrachten Produktion maximal 3%-Punkte auf zentrale Verkehre (aus bzw. nach VIE) entfallen dürfen. Austrian Airlines AG verpflichtet sich während dieser Dauer maximal 3% der im vorangehenden Kalenderjahr mit Strahlflugzeugen der Austrian Airlines Group erbrachten Produktion aus Wet-Lease Vereinbarungen für zentrale Verkehre (aus bzw. nach VIE) mit Austrian Airlines AG als Leasingnehmer umzusetzen.


4 Geltungsbeginn und Geltungsdauer
4.1  Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 01.06.2020 in Kraft und tritt am 31.12.2025 außer Kraft ohne dass es einer Kündigung bedarf, sofern sich nicht aus den einzelnen Bestimmungen dieses Zusatz-KVs eine im Einzelnen abweichende Geltungsdauer ergibt. Nach Außerkraftreten dieses Zusatz-KVs oder einzelner Regelungen daraus treten die ursprünglichen Regelungen des OS-KV-2015 unbeschadet der zwischenzeitlichen Wirkung dieses Zusatz-KVs vollumfänglich wieder in Kraft.
4.2  Darüber hinaus gelten folgende, automatisch auflösende Bedingungen:
a.
Wird über die Austrian Airlines AG ein - wie auch immer geartetes - Verfahren nach der Insolvenzordnung eröffnet, tritt dieser Zusatzkollektivvertrag automatisch und zur Gänze mit dem Tag der Eröffnung des Verfahrens außer Kraft.
b.
Dieser Zusatz-KV tritt mit der Wirkung einer Kündigung des OS-KV-2015 außer Kraft.


5. Verhandlungsverpflichtung
5.1  Die Kollektivvertragspartner verpflichten sich, Anfang 2023 in Verhandlungen über den OS-KV-2015 einzutreten.
5.2  Die Kollektivvertragspartner vereinbaren, bei Regelungen, welche nach drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Zusatzkollektivvertrags einer Revision zu unterziehen sind (Regelungen, welche mittels 3M) markiert sind), falls objektiv betrieblich erforderlich, mittels der dafür vorgesehenen Betriebsvereinbarung beizubehalten bzw. notwendige Anpassungen vorzunehmen.
5.3  Führt Punkt 18.3 des Zusatz-KV zu keiner Reduktion der Nachschussverpflichtung gern. der anwendbaren Bestimmungen, so ist umgehend eine Verhandlung aufzunehmen mit dem Ziel, ein zusätzliches Einsparungsvolumen in Höhe von 15 Mio Euro im Jahr 2025 zu erzielen.
5.4  Führt Punkt 18.3 des Zusatz-KV zu keiner Reduktion der Nachschussverpflichtung gern. der anwendbaren Bestimmungen, so ist umgehend eine Verhandlung aufzunehmen mit dem Ziel, ein zusätzliches Einsparungsvolumen in Höhe von 15 Mio Euro im Jahr 2025 zu erzielen.
5.5  In dem Fall, dass die Nachschussverpflichtung der gern. Punkt 18.3 des Zusatz-KV anwendbaren Bestimmungen über einen kumulierten Betrag von 30 Mio Euro hinaus gesenkt werden kann, so ist in Verhandlungen über die Verwendung von 50% dieser zusätzlichen Einsparung zu Gunsten des Bordpersonals einzutreten.
TEIL 2: FLIGHT DUTY REGULATIONS


6. Geltungsdauer
6.1  Für alte im Teil 2 dieses Zusatz-KVs normierten Regelungen gilt, dass diese mit dem Ende einer (geforderten) Kurzarbeit gern. AMSG automatisch außer Kraft treten.
6.2  Regelungen, welche mit 3M) markiert sind, treten per 31.08.2020 automatisch außer Kraft. Eine Verlängerung und/oder inhaltliche Modifikation dieser Regelungen mittels Betriebsvereinbarung ist zulässig, wobei die maximale Geltungsdauer gem. Punkt 6.1 jedenfalls nicht überschritten werden kann.


7. Definitionen
7.1  Delayed Reporting 3M)
Streichung Punkt 11 .10 OS-KV-2015 erster Satz. Neue Regelung:
Wird das Besatzungsmitglied rechtzeitig, das heißt mindestens 90 Minuten vor dem ursprünglich geplanten Check-In, oder - sofern die früher wäre - außerhalb der Homebase noch im Hotel verständigt, ist die Verspätung der Check-In-Zeit zulässig. Die Arbeitszeitberechnung ergibt sich in diesem Fall aus der neuen Check-In-Zeit.
7.2  Ruhezeit
Streichung „Wartezeit mit Ruhemöglichkeit" aus Punkt 11 .28 erster Satz. Neue Regelung:
Die Ruhezeit ist die Aufenthaltszeit abzüglich der Transitzeiten. Während der Ruhezeit muss eine horizontale Ruhemöglichkeit gesichert sein. Außerhalb der Homebase ist dies die Zeit, wahrend der die Hotelzimmer zur Verfügung stehen.
7.3  Silent Notlfication
Streichung „Wartezeit mit Ruhemöglichkeit" aus Punkt 11 .28 erster Satz. Neue Regelung:
Die Ruhezeit ist die Aufenthaltszeit abzüglich der Transitzeiten. Während der Ruhezeit muss eine horizontale Ruhemöglichkeit gesichert sein. Außerhalb der Homebase ist dies die Zeit, wahrend der die Hotelzimmer zur Verfügung stehen.
7.4  Wartezeit mit Ruhemöglichkeit (Split Duty)
Änderung Punkt 11 .32.1 OS-KV-2015:
Wartezeiten mit Ruhemöglichkeit sind planmäßige Wartezeiten außerhalb der Homebase, bei denen für mindestens 3 Stunden ein Hotelzimmer zur Verfügung steht.
7.5  Zeitzonendifferenz
Änderung Punkt 11 .33 OS-KV-2015:
Die Zeitzonendifferenz ist der Unterschied in Stunden zwischen den offiziellen Zeitzonen, ausgedrückt in UTC +/-X eines jeweiligen Ortes ohne Berücksichtigung einer Sommerzeit.


8. Dienstplanänderung
8.1  Änderung der dienstlichen Beanspruchung bzw. Destination 3M)
Entfall der Ausnahme für mit höchster Punkteanzahl gewünschtem Flugdienst aus Punkt 13.2.1 lit. b:
Der Dienstgeber ist berechtigt, die dienstliche Beanspruchung in Form der Änderung der Destination ohne Einvernehmen des Dienstnehmers durchzuführen.
8.2  Verschiebung der Check-In- und/oder Check-Out-Zelt
8.2.1.
Ergänzung Punkt 13.3.3 OS-KV-2015 3M):
Bis zu dreimal im Monat ist auch eine Verschiebung über diese zeitlichen Beschränkungen hinaus zulässig, wenn sie dem Dienstnehmer bis spätestens 20:00 am zweiten, dem ursprünglichen Beginn des Einsatzes vorangehenden Tag (z.B. am Montag für Mittwoch) mitgeteilt wird, wobei die Information mittels Silent Notification erfolgen kann.
8.2.2.
Änderung Punkt 13.3.5 OS-KV-2015 3M):
Darüber hinaus darf bei MR-Einsätzen dreimal im Monat die Check-In-Zeit um maximal 180 Minuten vorverlegt und/oder die Check-Out-Zeit um maximal 180 Minuten verspätet werden. Die Summe dieser Verschiebungen darf insgesamt 180 Minuten nicht überschreiten.
Wird dem Dienstnehmer eine solche Verschiebung bis spätestens 20:00 am zweiten, dem ursprünglichen Beginn des Einsatzes vorangehenden Tag (z.B. am Montag für Mittwoch) mitgeteilt, so ist eine Verschiebung über diese zeitlichen Beschränkungen am selben Tag hinaus zulässig, wobei die Information mittels Silent Notification erfolgen kann.
8.2.3.
Änderung Punkt 13.3.8 OS-KV-2015:
Während einer Einsatzperiode sind Verschiebungen von Check-In und/oder Checkout außerhalb der Homebase unter Berücksichtigung von Punkt 13.3.10 OS-KV-2015 zulässig.
Für den ersten Check-In und den letzten Check-Out auf der Homebase gelten die Punkte 13.3.1 bis 13.3.7 OS-KV-2015.
8.2.4.
Neuer Punkt 13.3.13 3M):
Ist aufgrund von Wetter, Ausweichlandungen, Streichung von Flügen, etc. die Rückkehr zur Homebase unter Anwendung der o.a. Verschiebungsmöglichkeiten nicht möglich, so besteht kein Anspruch auf deren Einhaltung oder auf einen gesonderten Heimtransport. ER-Einsatzperioden, welche auf täglich durchgeführte Flugverbindungen entfallen, dürfen dabei um höchstens einen Tag, alle anderen ER-Einsatzperioden um höchstens zwei Tage verlängert werden.
Bei darüber hinausgehenden Verspätungen und in Fällen, die einen Anspruch auf Freistellung nach §8 Abs (3) AngG oder Pkt 47.4 OS-KV-2015 (ausgenommen Wohnungswechsel) begründen, wird Austrian versuchen, einen raschestmöglichen Heimtransport des Dienstnehmers zu ermöglichen.


9. Anrechenbare Arbeitszeit
(9.1  Die Tabellenzeilen des Punkt 17.1 lit m und n OS-KV-2015 werden wie folgt geändert:
Sofern in diesem Kollektivvertrag nicht anders festgelegt, sind diese nur im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer zulässig.
Dienstliche Beanspruchungen AZ-T AZ-R AZ-7M
m. Bereitschaftsdienst zu Hause 0 50 25
n. Bereitschaftsdienst außerhalb der Homebase im Crewhotel 0 50 25
(9.2  Nachtaufwertung
Änderung Punkt 17.2 OS-KV-2015:
Mit Ausnahme des Bereitschaftsdienstes zu Hause wird die anrechenbare Arbeitszeit „R" mit dem Faktor 1,5 aufgewertet, soweit sie in die Nacht fällt.
(9.3  Wartezeit mit Ruhemöglichkeit
Änderung Punkt 17.2 OS-KV-2015:
Bei Einsätzen, die eine Wartezeit mit Ruhemöglichkeit beinhalten, darf die Zeit zwischen Check-In und Check-Out höchstens 20 Stunden betragen.


10. Maximale Arbeitszeit (T)
10.1  Sonderbestimmung "C" - Erhöhte Arbeitszeit bei Positionierung
Änderung Punkt 18.5.2 OS-KV-2015, letzter Satz:
Die Zeit zwischen Check-In und Check-Out darf höchstens 20 Stunden betragen.


11. Ausnahmebestimmungen für Postitionierungen
11.1  Änderung Punkt 20.3.8.1 OS-KV-2015
Änderung Punkt 18.5.2 OS-KV-2015, letzter Satz:
Positionierungen mit dem Flugzeug mit einer Transportzeit von bis zu 2 Stunden sind mit Upgrade-Möglichkeit in die Business Class auf Space Available-Basis zu buchen. Für diese Positionierungen wird keine fiktive Flugzeit angerechnet.


12. Freie Tage
12.1  Ost-Westl\Nest-Ost-Rotationskombination
3M)

Änderung Punkt 21 .3.5 OS-KV-2015, erster Absatz:
Beträgt die Zeitzonendifferenz zwischen der letzten Aufenthaltszeit der vorangegangenen und der ersten Aufenthaltszeit der nächsten Einsatzperiode binnen 10 Tagen in die andere Himmelsrichtung mehr als 8 Stunden, so ist diese nachfolgende Einsatzperiode erst nach Ablauf von vier aufeinanderfolgenden freien Nächten möglich. Zeitzonenneutrale Einsätze sind jedoch nach Ablauf der ZLF-Tage der vorangehenden Einsatzperiode zulässig.


13. Aufenthalts- und Ruhezeit
13.1  Ergänzung Punkt 22.1.4 OS-KV-2015:
Die Aufenthaltszeit nach einem ER-Einsatz muss mindestens eine Ortsnacht enthalten, ausgenommen vor einer Positionierung zwischen zwei Aufenthaltszeiten.


14. Positionierungen
14.1  Neuer Punkt 24.6:
Mittels Betriebsvereinbarung dürfen hiervon abweichende Regelungen getroffen werden.
TEIL 3: ARBEITSRECHTLICHER TEIL


15 Lizenzen und Tauglichkeitszeugnisse; Ausbildungskostenersatz
Rückzahlungsraten aus Rückzahlungsverpflichtungen von einzelvertraglich vereinbarten Ausbildungsverträgen (Ab-lnitio), welche vor dem Dienstverhältnis abgeschlossen wurden, werden für die Zeit der für den Dienstgeber geltenden Kurzarbeit prozentuell auf das Ausmaß reduziert, welches der für den Dienstnehmer anzuwendenden prozentuelle Höhe der Kurzarbeitshilfe entspricht (z.B. wenn aufgrund COVID-19-Kurzarbeit 80% anzuwenden ist, beträgt die Rückzahlungsrate 80% der bisherigen Rückzahlungsrate; wenn 85% anzuwenden ist, beträgt die Rückzahlungsrate 85% der bisherigen Rückzahlungsrate etc). Die in diesem Zusammenhang vereinbarte Gesamtschuld bleibt dadurch unverändert, und es wird die vereinbarte Rückzahlungsdauer entsprechend verlängert.


16 Personalstand
Während der Kurzarbeit darf die FTE-Zahl einer Planungsgruppe (z.B. Copiloten A320, etc.) bis zu ihrer vollständigen Aussteuerung nicht durch Neueinstellungen erhöht werden.
TEIL 4: GEHALTSRECHTLICHER TEIL


17 Krisenbeitrag
17.1  Frühestens ab 01.01.2022 bis 31.12.2024 kommt es zu einer Reduktion der individuellen Bruttomonatsentgelte (,. Krisenbeitrag") nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Das Bruttomonatsentgelt ist das Bruttomonatsgehalt plus anteiliger Sonderzahlungen, durchschnittliche (12-monatiger Durchrechnungszeitraum) Überstunden- und Mehrleistungsentgelte und Provisionen, regelmäßige einzelvertragliche Zulagen, etc.
17.2  Die Reduktion ist am Lohnzettel jeweils als Abzug eines Krisenbeitrags vom individuellen Bruttomonatsentgelt auszuweisen.
17.3  Als Bemessungsgrundlage für den Krisenbeitrag dient das individuelle Bruttomonatsentgelt gemäß Punkt 41.1 OS-KV-2015 zweiter Satz, exklusive allfälliger Provisionen aus dem Bordverkauf, Jubiläumsgelder und Erfolgsbeteiligungen.
17.4  Der Krisenbeitrag für einen vollen Kalendermonat ist gleich dem Reduktionswert gern. der Punkte 17.5 bis 17.7 multipliziert mit der Bemessungsgrundlage gern. Punkt 17.3. Gelangt der Krisenbeitrag nicht für den vollen Kalendermonat zur Anwendung, ist er entsprechend zu aliquotieren.
17.5  Für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022 beträgt der Reduktionswert 10,08%.
17.6  Für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 beträgt der Reduktionswert 12,73%.
17.7  Für die Zeit von 01.01.2024 bis 31 .12.2024 beträgt der Reduktionswert 6,86%.
17.8  Der so errechnete Krisenbeitrag gelangt erstmals zur Anwendung:
a.
Ab dem 01 .01 .2022, wenn die Kurzarbeit vor dem 01.01.2022 endet.
b.
Ab dem jeweils auf das Ende der Kurzarbeit folgenden Monatsersten, wenn die Kurzarbeit zwischen dem 01.01.2022 und 28.02.2022 endet.
c.
In allen anderen Fällen ab dem 20.03.2022.
17.9  Sofern es im Zeitraum der Absenkung der Bruttomonatsentgelte durch den Krisenbeitrag zu einer abfertigungswahrenden Form der Beendigung des Dienstverhältnisses kommt, hat bei der Bemessungsgrundlage für die gesetzliche oder kollektivvertragliche Abfertigung der Krisenbeitrag außer Betracht zu bleiben.


18. Pensionsregelung
18.1  Abweichend zu den Bestimmungen des Punkt 52 OS-KV-2015 leistet der Dienstgeber im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2024 im jeweiligen Kalenderjahr folgende prozentuelle Beiträge des jeweiligen Bruttojahresentgelts:
Jahr Piloten Kabinenpersonal, Eintritt vor 01.12.2014 Kabinenpersonal, Eintritt ab 01.12.2014
2020 3 %
ab dem 15. Dienstjahr: 3, 75 %
3 % 0 %
ab dem 11. Dienstjahr: 3%
2021 3 %
ab dem 15. Dienstjahr: 3, 75 %
3 % 0%
ab dem 11. Dienstjahr: 3 %
2022 2 %
ab dem 15. Dienstjahr: 2,50 %
2 % 0%
ab dem 11. Dienstjahr: 2 %
2023 2 %
ab dem 15. Dienstjahr: 2,50 %
2 % 0%
ab dem 11. Dienstjahr: 2 %
2023 2 %
ab dem 15. Dienstjahr: 2,50 %
2 % 0%
ab dem 11. Dienstjahr: 2 %
2023 2 %
ab dem 15. Dienstjahr: 2,50 %
2 % 0%
ab dem 11. Dienstjahr: 2 %
2024 2 %
ab dem 15. Dienstjahr: 2,50 %
2 % 0%
ab dem 11. Dienstjahr: 2 %
18.2  Mittels Betriebsvereinbarung kann eine abweichende, zeitliche Verteilung der reduzierten Beiträge vereinbart werden, so dass die tatsächlich geleisteten Beiträge in Summe mindestens den gern. Punkt 18.1 geforderten Beiträgen entsprechen.
18.3  Pensionsregelungen vor 01.04.2015
Die auf Grundlage der jeweils für die Leistungsberechtigten einer leistungsorientierten Pensionskassenpension geltenden Bestimmungen des Kollektivvertrages (siehe insbesondere: § 15 Ziffer I und § 15a des Kollektivvertrags für das Bordpersonal gültig seit 1. Mai 1987, fortgeführt in den Fassungen von 1997 und 2001, bzw. die gleichlautenden Bestimmungen des Punkt VII Ziffer I und Punkt VIII Zusatzkollektivvertrag 2 gültig seit 01. April 2004 in der Fassung von 2004 bzw. fortgeführt im Punkt 10 (63), 11 (63a) und Ziffer 1 und Punkt 11 Zusatzkollektivvertrag 2 gültig seit 1. April 2004 in der Neufassung von 2008 und 2011 , sowie die jeweiligen Anhänge VII und VIII dieser Kollektivverträge) gewährten (Gesamt-)Pensionsleistungen werden für die Dauer vom 01 .01.2021 bis 31 .12.2025 wie folgt geändert:
Der gemäß der vorgenannten Bestimmungen für ehemalige Piloten bestehende Anspruch auf (Gesamt-)Pensionsleistung in Höhe eines Prozentsatzes des Letztgehalts bzw. der gem. Anhang VIII der vorgenannten Bestimmungen für ehemalige Flugbegleiter bestehende Anspruch auf Pensionszuschuss in Höhe eines Prozentsatzes des Letztgehalts, einschließlich eines jeweils davon abgeleiteten Leistungsanspruchs (wie beispielsweise Hinterbliebenenpension) und Valorisierung wird um 15 % gesenkt.


19. Taggelder, Frühstück
Die Verpflichtung gem . Punkt 53.4 OS-KV-2015, bei Dienstreisen Hotelzimmer mit Frühstück zu buchen, entfällt bis 31 .12.2023.


20 Verwendungsgruppen, Low-Ranked-Einsätze
Für aufsichtsführendes Kabinenpersonal gern. der Punkte 55.2.4, 55.2.5 und 55.2.6 OS-KV-2015 gilt, dass ein Einsatz als Flugbegleiter zulässig ist, wobei innerhalb einer Besatzung grundsätzlich ein Flugbegleiter durch von dieser Bestimmung umfasstes Kabinenpersonal ersetzt werden darf. In Ausnahmefällen wie z.B. bei Standby-Aktivierungen kann auch mehr als ein Flugbegleiter ersetzt werden. Details können per Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Durch einen Einsatz als Flugbegleiter kommt es jedenfalls zu keiner Schmälerung der jeweils gebührenden Purser-Funktionszulagen gem. Punkt 56.4.2 OS-KV-2015.
TEIL 5: SENIORITÄTSREGLEMENT UND KARRIEREMODELL PILOTEN (SRKM-P)


21. Senioritätsdatum bei Corona Karenz Urlaub (CKU)
Für ab 01 .03.2020 aufgrund von Personalüberhängen innerhalb einer Planungsgruppe (z.B. Purser 1, etc.) neu vereinbarten Karenzurlauben (Corona-Karenzurlaub „CKU") gilt, dass für den Zeitraum dieser Karenz keine Neuberechnung des Senioritätsdatums gern. Punkt 75.4 OS-KV-2015 bis einschließlich 31 .12.2025 erfolgt.



Flughafen Wien, am 26. 6. 2020
Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen
Berufsgruppe Luftfahrt
Mag. Christian Domany Dr. Manfred Handerek
Obmann der Berufsgruppe Luftfahrt Geschäftsführer-Stv.
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Roman Hebenstreit Bernd Brandstetter
Vorsitzender Geschäftsführer
Daniel Liebhart Philip Gastinger BSc, MA
Fachbereichsvorsitzender Luft- und Schiffsverkehr Fachbereichssekretär Luft- und Schiffsverkehr
Verhandlungsführer Dienstgeber Verhandlungsführer Dienstnehmer
Capt. DI Jens Ritter Capt. Rainer Stratberger
Chief Operating Officer Vorsitzender Betriebsrat Bord