ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG für das BORDPERSONAL
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft vida
verhandelt und abgeschlossen vom
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida,
Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien
einerseits und dem
Fachverband der Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen der Wirtschaftskammer Österreich
Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien
ZKV-2020
Austrian Airlines Group
eff. 01.06.20120
FINAL 26.06.2020
1. Präambel
Zur Überwindung der Corona-Krise und zur Sicherung des Fortbestands von Austrian Airlines, leisten alle Stakeholder des Unternehmens einen Beitrag. Die Kollektivvertragspartner vereinbaren für das Bordpersonal einen Beitrag, welcher aus einer temporären Reduktion von Teilen der Entgelte der Angestellten, Einsparungen bei Pensionskassenbeiträgen, eine Änderung des Pensionsrechts von leistungsberechtigten Pensionisten sowie eine temporäre Änderung der Flight Duty Regulations besteht.
Begleitend zu den Maßnahmen in diesem Zusatzkollektivvertrag ist bei Austrian Airlines geplant, die Corona-Kurzarbeit (Covid-19 Kurzarbeit) für den rechtlich maximal möglichen Zeitraum in Anspruch zu nehmen und danach entsprechend den operativen Notwendigkeiten in ein Folgemodell der Kurzarbeit, die voraussichtlich bis längstens 19.03.2022 dauert, überzugehen.
Für den Zeitraum nach der Covid-19 Kurzarbeit wird eine Staffelung der Nettoersatzrate in Höhe von 80% bzw. 85% bzw. 90% (analog der Covid-19-Kurzarbeit) vereinbart. Dies gilt vorbehaltlich einer für das Unternehmen günstigeren Regelung durch die Sozialpartner bzw. das AMS.
2. Geltungsbereich und Derogerationsverhältnis
Kunsttext
Beilage vom 26.06.2023 / gültig ab 01.01.2023
2.1
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
2.2
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
2.3
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
2.4
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
Ende
3. Ausnahmen zum Geltungsbereich, Wet-Lease-In
Kunsttext
Beilage vom 26.06.2023 / gültig ab 01.01.2023
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
3.1
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
3.2
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
Ende
4 Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Kunsttext
Beilage vom 26.06.2023 / gültig ab 01.01.2023
4.1
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
4.2
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
a.
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
b.
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
Ende
5. Verhandlungsverpflichtung
Kunsttext
Beilage vom 26.06.2023 / gültig ab 01.01.2023
5.1
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
5.2
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
5.3
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
Redaktionelle Anmerkungen
Punkt 5.4 und 5.5 treten mit 31.12.2025 außer Kraft.
5.4
Führt Punkt 18.3 des Zusatz-KV zu keiner Reduktion der Nachschussverpflichtung gern. der anwendbaren Bestimmungen, so ist umgehend eine Verhandlung aufzunehmen mit dem Ziel, ein zusätzliches Einsparungsvolumen in Höhe von 15 Mio Euro im Jahr 2025 zu erzielen.
5.5
In dem Fall, dass die Nachschussverpflichtung der gern. Punkt 18.3 des Zusatz-KV anwendbaren Bestimmungen über einen kumulierten Betrag von 30 Mio Euro hinaus gesenkt werden kann, so ist in Verhandlungen über die Verwendung von 50% dieser zusätzlichen Einsparung zu Gunsten des Bordpersonals einzutreten.
Ende
TEIL 2: FLIGHT DUTY REGULATIONS
6. Geltungsdauer
Kunsttext
Beilage vom 26.06.2023 / gültig ab 01.01.2023
6.1
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
6.2
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
Ende
7. Definitionen
Kunsttext
Beilage vom 26.06.2023 / gültig ab 01.01.2023
7.1
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
7.2
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
7.3
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
7.4
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
7.5
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
Ende
8. Dienstplanänderung
Kunsttext
Beilage vom 26.06.2023 / gültig ab 01.01.2023
8.1
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
8.2
8.2.1.
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
8.2.2.
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
8.2.3.
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
8.2.4.
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
Ende
9. Anrechenbare Arbeitszeit
Kunsttext
Beilage vom 26.06.2023 / gültig ab 01.01.2023
9.1
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
9.2
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
9.3
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
Ende
10. Maximale Arbeitszeit (T)
Kunsttext
Beilage vom 26.06.2023 / gültig ab 01.01.2023
10.1
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
Ende
11. Ausnahmebestimmungen für Postitionierungen
Kunsttext
Beilage vom 26.06.2023 / gültig ab 01.01.2023
11.1
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
Ende
12. Freie Tage
Kunsttext
Beilage vom 26.06.2023 / gültig ab 01.01.2023
12.1
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
Ende
13. Aufenthalts- und Ruhezeit
Kunsttext
Beilage vom 26.06.2023 / gültig ab 01.01.2023
13.1
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
Ende
14. Positionierungen
Kunsttext
Beilage vom 26.06.2023 / gültig ab 01.01.2023
14.1
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
Ende
TEIL 3: ARBEITSRECHTLICHER TEIL
15 Lizenzen und Tauglichkeitszeugnisse; Ausbildungskostenersatz
Kunsttext
Beilage vom 26.06.2023 / gültig ab 01.01.2023
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
Ende
16 Personalstand
Kunsttext
Beilage vom 26.06.2023 / gültig ab 01.01.2023
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
Ende
TEIL 4: GEHALTSRECHTLICHER TEIL
17 Krisenbeitrag
Kunsttext
Beilage vom 26.06.2023 / gültig ab 01.01.2023
17.1
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
17.2
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
17.3
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
17.4
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
17.5
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
17.6
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
17.7
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
17.8
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
a.
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
b.
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
c.
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
17.9
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
Ende
18. Pensionsregelung
Kunsttext
Beilage vom 26.06.2023 / gültig ab 01.01.2023
18.1
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
18.2
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
Redaktionelle Anmerkungen
Punkt 18.3 in der Fassung des Punktes 3 des Nachtrags zum ZKV-2020 für das Bord-personals (,,Nachtrag zum ZKV") tritt wie dort geregelt mit 31.12.2025 außer Kraft.
18.3
Pensionsregelungen vor 01.04.2015
Die auf Grundlage der jeweils für die Leistungsberechtigten einer leistungsorientierten Pensionskassenpension geltenden Bestimmungen des Kollektivvertrages (siehe insbesondere: § 15 Ziffer I und § 15a des Kollektivvertrags für das Bordpersonal gültig seit 1. Mai 1987, fortgeführt in den Fassungen von 1997 und 2001, bzw. die gleichlautenden Bestimmungen des Punkt VII Ziffer I und Punkt VIII Zusatzkollektivvertrag 2 gültig seit 01. April 2004 in der Fassung von 2004 bzw. fortgeführt im Punkt 10 (63), 11 (63a) und Ziffer 1 und Punkt 11 Zusatzkollektivvertrag 2 gültig seit 1. April 2004 in der Neufassung von 2008 und 2011 , sowie die jeweiligen Anhänge VII und VIII dieser Kollektivverträge) gewährten (Gesamt-)Pensionsleistungen werden für die Dauer vom 01 .01.2021 bis 31 .12.2025 wie folgt geändert:
Der gemäß der vorgenannten Bestimmungen für ehemalige Piloten bestehende Anspruch auf (Gesamt-)Pensionsleistung in Höhe eines Prozentsatzes des Letztgehalts bzw. der gem. Anhang VIII der vorgenannten Bestimmungen für ehemalige Flugbegleiter bestehende Anspruch auf Pensionszuschuss in Höhe eines Prozentsatzes des Letztgehalts, einschließlich eines jeweils davon abgeleiteten Leistungsanspruchs (wie beispielsweise Hinterbliebenenpension) und Valorisierung wird um 15 % gesenkt.
Ende
19. Taggelder, Frühstück
Außer Kraft gesetzt mit 31.12.2022
20 Verwendungsgruppen, Low-Ranked-Einsätze
Kunsttext
Beilage vom 26.06.2023 / gültig ab 01.01.2023
Redaktionelle Anmerkungen
Punkt 20 (,,Verwendungsgruppen, Low-Ranked-Einsätze") tritt mit 31.12.2025 außer Kraft.
Für aufsichtsführendes Kabinenpersonal gern. der Punkte 55.2.4, 55.2.5 und 55.2.6 OS-KV-2015 gilt, dass ein Einsatz als Flugbegleiter zulässig ist, wobei innerhalb einer Besatzung grundsätzlich ein Flugbegleiter durch von dieser Bestimmung umfasstes Kabinenpersonal ersetzt werden darf. In Ausnahmefällen wie z.B. bei Standby-Aktivierungen kann auch mehr als ein Flugbegleiter ersetzt werden. Details können per Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Durch einen Einsatz als Flugbegleiter kommt es jedenfalls zu keiner Schmälerung der jeweils gebührenden Purser-Funktionszulagen gem. Punkt 56.4.2 OS-KV-2015.
Ende
TEIL 5: SENIORITÄTSREGLEMENT UND KARRIEREMODELL PILOTEN (SRKM-P)
21. Senioritätsdatum bei Corona Karenz Urlaub (CKU)
Kunsttext
Beilage vom 26.06.2023 / gültig ab 01.01.2023
Redaktionelle Anmerkungen
Für zum Außerkrafttretezeitpunkt des ZKV-2020 noch aufrechte Corona Karenz Urlaube (,,CKU") gemäß Punkt 21 ZKV-2020 gilt, dass bis zur Beendigung dieser Karenzen weiterhin keine Neuberechnung des Senioritätsdatums gern. Punkt 63.5 OS-KV-2015 erfolgt.
Für ab 01 .03.2020 aufgrund von Personalüberhängen innerhalb einer Planungsgruppe (z.B. Purser 1, etc.) neu vereinbarten Karenzurlauben (Corona-Karenzurlaub „CKU") gilt, dass für den Zeitraum dieser Karenz keine Neuberechnung des Senioritätsdatums gern. Punkt 75.4 OS-KV-2015 bis einschließlich 31 .12.2025 erfolgt.
Ende
Flughafen Wien, am 26. 6. 2020
Wirtschaftskammer Österreich |
Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen |
Berufsgruppe Luftfahrt |
Mag. Christian Domany |
Dr. Manfred Handerek |
Obmann der Berufsgruppe Luftfahrt |
Geschäftsführer-Stv. |
Österreichischer Gewerkschaftsbund |
Gewerkschaft vida |
Roman Hebenstreit |
Bernd Brandstetter |
Vorsitzender |
Geschäftsführer |
Daniel Liebhart |
Philip Gastinger BSc, MA |
Fachbereichsvorsitzender Luft- und Schiffsverkehr |
Fachbereichssekretär Luft- und Schiffsverkehr |
Verhandlungsführer Dienstgeber |
Verhandlungsführer Dienstnehmer |
Capt. DI Jens Ritter |
Capt. Rainer Stratberger |
Chief Operating Officer |
Vorsitzender Betriebsrat Bord |