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Asphaltierer, Schwarzdecker, Abdichter W / Beilage

Zusatzübereinkommen


zum Kollektivvertrag vom 30. November 1993, in der Fassung vom 1. Mai 1999, abgeschlossen zwischen der Landesinnung Wien der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Chemiearbeiter andererseits, zur Regelung der Arbeitsbedingungen für die Arbeiterschaft in den Asphalt-, Abdichter- und Schwarzdeckerbetrieben in Wien.


§ 1 GELTUNGSBEREICH
1.
räumlich:
Für das Bundesland Wien.
2.
fachlich:
Für alle Betriebe der
TEERAG-ASDAG Aktiengesellschaft,
1030 Wien, Marxergasse 25, FN 118596 g HG Wien
Bosch Baugesellschaft m.b.H.
1111 Wien, 7. Haidequerstraße 3, GN 114253 w HG Wien
Asphaltunternehmung Raimund Guckler Bauunternehmung Gesellschaft m.b.H.
1111 Wien, Wildpretstraße 7, FN 55850 h HG Wien
Asphaltunternehmung Dipl. Ing. O. Smereker & Co. Gesellschaft m.b.H.
1111 Wien, 7. Haidequerstraße 3, FN 112405 b HG Wien
hinsichtlich der Berufsgruppen der Asphaltierer, Schwarzdecker
und Abdichter gegen Feuchtigkeit mit Sitz in Wien
3.
persönlich:
Für alle in den unter 2. genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.


§ 2 Änderung VI Trennungsgeld
Im Punkt VI Trennungsgeld, Übernachtungsgeld, Fahrzeitvergütung, Heimfahrten und Weggeld wird der erste Absatz geändert und lautet wie folgt:
"Alle Arbeiternehmer und Arbeitnehmerinnen, die so weit weg von ihrem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeiten, dass ihnen eine tägliche Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann, erhalten ein Trennungsgeld in Höhe von 135 Prozent des kollektivvertraglichen Lohnsatzes für Asphalt-Hilfsstreicher, soferne sie nicht unentschuldigt der Arbeit fernbleiben. Dies gilt auch für Samstage und Sonn- und Feiertage, an denen die Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen nicht an ihren Wohnort (Familienwohnsitz) zurückkehren können."


§ 3 Begünstigungsklausel
Bestehende günstigere Regelungen bleiben aufrecht.


§ 4 Wirksamkeitsbeginn
Dieses Zusatzübereinkommen tritt mit 1. August 2001 in Kraft. Es kann von beiden vertragschließenden Teilen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Letzten eines jeden Kalendermonates schriftlich gekündigt werden.

Wien, am 25. Juli 2001


LANDESINNUNG WIEN DER BAUHILFSGEWERBE
Ing. Friedrich Stangl Karl Matzka
Innungsmeister Innungsgeschäftsführer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER CHEMIEARBEITER
Wilhelm Beck Peter Schissler
Geschäftsführender Geschäftsführender
Vorsitzender Bundessekretär-Stv.
Erich Deingruber
Fachsekretär