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Asphaltierer, Schwarzdecker, Abdichter W / Beilage

Zusatzübereinkommen


zum Kollektivvertrag vom 30. November 1993, abgeschlossen zwischen der Landesinnung Wien der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Chemiearbeiter andererseits, zur Regelung der Arbeitsbedingungen für die Arbeiterschaft in den Asphalt-, Abdichter- und Schwarzdeckerbetrieben in Wien.


§ 1 GELTUNGSBEREICH
1.
räumlich:
Für das Bundesland Wien.
2.
fachlich:
Für alle Betriebe der Berufsgruppen Asphaltierer, Schwarzdecker und Abdichter gegen Feuchtigkeit mit Sitz in Wien.
3.
persönlich:
Für alle in den unter 2. genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der Lehrlinge - mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.


§ 2 Änderung VI. Trennungsgeld
Punkt VI Trennungsgeld, Übernachtungsgeld, Fahrzeitvergütung, Heimfahrten und Weggeld wird ergänzt und lautet wie folgt:

"VI. Trennungsgeld, Übernachtungsgeld, Fahrzeitvergütung,

Heimfahrten und Weggeld
Trennungsgeld wird bei Arbeiten außerhalb Wiens, bei der dem Arbeiter eine tägliche Rückkehr von der Arbeitsstelle nach Wien nicht zugemutet werden kann, für jeden Tag, auch an Sonn- und Feiertagen, an denen er auswärts übernachten muß, in der Höhe von 135 Prozent des kollektivvertraglichen Lohnsatzes für Asphalt-Hilfsstreicher bezahlt.
Übernachtungsgeld gebührt neben dem Trennungsgeld jenen Arbeitnehmern, die kein Naturalquartier beigestellt erhalten, im Ausmaß von 108 Prozent des kollektivvertraglichen Lohnsatzes für Asphalt-Hilfsstreicher je Nächtigung. Sind die Quartierkosten höher, so werden diese gegen Nachweis vergütet.
Quartier darf, wenn es der Arbeitgeber bezahlen soll, nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bezogen und muß mit der Rechnung des Quartiergebers nachgewiesen werden.
Die Betriebsinhaber einerseits und die Betriebsräte andererseits werden ausdrücklich ermächtigt, zur Regelung von Trennungsgeld und Übernachtungsgeld Betriebsvereinbarungen (§ 29 ArbVG) abzuschließen.

Fahrzeitvergütung
Die tatsächliche Fahr(Reise)zeit zu oder von einem außerhalb Wiens gelegenen Arbeitsort wird mit dem normalen Stundenlohn entlohnt.
Bei Beendigung der Arbeit an einem außerhalb Wiens gelegenen Arbeitsort hat der Arbeitnehmer den nächsten erreichbaren Zug zur Rückkehr nach Wien zu benützen.

Heimfahrten
Bei Arbeiten in Entfernungen bis zu 70 km hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Heimfahrt nach dem Wohnort nach jeweils 14 Tagen, bei solchen über 70 km Entfernung nach jeweils 28 Tagen."


§ 3 Wirksamkeitsbeginn
Dieses Zusatzübereinkommen tritt mit 1. Dezember 1998 in Kraft. Bestehende günstigere Regelungen bleiben aufrecht.

Wien, am 5. Jänner 1999


LANDESINNUNG WIEN DER BAUHILFSGEWERBE
Innungsmeister: Innungsgeschäftsführer:
Ing. Friedrich Stangl Karl Matzka
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER CHEMIEARBEITER
Vorsitzender: Bundessekretär:
Gerhard Linner Wilhelm Beck
Fachsekretär:
Erich Deingruber