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Arzt-Angestellte W / Rahmen

Kollektivvertrag


für die Angestellten bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen in Wien

Stand 1. Jänner 2022

(Veränderliche Werte ab 1. Juli 2022)
abgeschlossen am 21. Juli 2022 zwischen der
Ärztekammer für Wien, Kurie der niedergelassenen Ärzte
, 1010 Wien, Weihburggasse 10–12 und der
Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistung, Kinder- und Jugendhilfe
, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und KonsumentenschutzKurztitel: Arzt-Angestellte WLangtitel: Angestellte bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen in Wien



  • Alle Gehälter (IST-Gehälter) sind rückwirkend mit 1.1.2022 um 4,3% anzuheben.
  • Die Mindestgehälter steigen rückwirkend mit 1.7.2022 um 7,5%
  • Die Zulagen werden rückwirkend mit 1.1.2022 folgend erhöht: nach XX. 1) um 2% auf € 118,00, nach XX. 2) um 4,6% auf € 101,00
  • Vollzeit beschäftigten Angestellten ist eine steuer- und abgabenfreie Teuerungsprämie in der Höhe von € 550,00 auszuzahlen. Eine Aliquotierung entsprechend des wöchentlichen Stundenausmaßes ist zulässig, wobei die Teuerungsprämie mindestens € 200,00 betragen muss. Die Teuerungsprämie ist bis spätestens 31.10.2022 auszuzahlen.
  • Der Eintritt des Kindes in die erste Klasse der Volksschule wird als Dienstverhinderungsgrund ergänzt. Für den Tag des Ereignisses ist unter Fortzahlung des Entgeltes Freizeit zu gewähren.


I. Geltungsbereich
Räumlich/fachlich/persönlich:
Durch diesen Kollektivvertrag werden Dienstverhältnisse der Angestellten bei ÄrztInnen und Gruppenpraxen (§ 52a ff ÄrzteG), die der Ärztekammer für Wien angehören, geregelt. Als Angestellte bei ÄrztInnen gelten jene Personen, die dort selbst Angestelltendienste leisten.
Zeitlich:
Der Kollektivvertrag tritt mit
1. Jänner 2022
in Kraft.


II. Gesetzliche Bestimmungen
Soweit in diesem Kollektivvertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl Nr 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung. Das erste Monat des Dienstverhältnisses gilt als Probemonat im Sinne des Angestelltengesetz (AngG) § 19 (2).


III. Arbeitszeit
1)  Die Normalarbeitszeit für die im Abschnitt I angeführten Arbeitnehmerinnen beträgt 40 Stunden in der Woche, wobei die Aufteilung in der Einzelvereinbarung oder durch Betriebsvereinbarung mit der Maßgabe überlassen bleibt, dass der tägliche Beginn nicht vor 6.00 Uhr, das Ende nicht nach 22.00 Uhr liegt und die Normalarbeitszeit an einem Werktag 9 Stunden nicht überschreiten darf (ausgenommen bei Vereinbarung einer 4-Tage-Woche gemäß Va).
2)  Die Normalarbeitszeit beginnt jeweils frühestens um 6.00 Uhr und endet spätestens von Montag bis Freitag um 22.00 Uhr bzw am Samstag um 14.00 Uhr.
3)  Lagezuschläge: Für Arbeit zwischen 6.00 Uhr und 6.30 Uhr bzw zwischen 19.30 Uhr und 21.00 Uhr, sowie am Samstag zwischen 13.00 und 14.00 Uhr entsteht ein Zuschlag von 50 %; für Arbeit zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr entsteht ein Zuschlag von 100 %. Diese Zuschläge sind in erster Linie in Geld zu leisten, können aber auch als reine Zeitzuschläge oder geteilt vereinbart werden.
4)  Bei Einteilung der Arbeitszeit in eine 6-Tage-Woche ist der Angestellten einmal wöchentlich ein freier Halbtag in jenem Ausmaß zu gewähren, der zeitmäßig der am Samstag zu leistenden Arbeitszeit entspricht.
5)  Bestehende günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht.
6)  Der 24. und 31. Dezember jeden Jahres sind dienstfrei unter Fortzahlung des Entgelts.


IIIa. Zusatzregelung für Gruppenpraxen für Samstag/Sonntag/Feiertag
1)  Die Normalarbeitszeit kann in Gruppenpraxen mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung und allen anderen Fällen durch Einzeldienstvertrag an Sam-, Sonn- und Feiertagen zwischen 6.00 Uhr und 19.00 Uhr vereinbart werden.
2)  Lagezuschläge: Für Arbeit am Samstag zwischen 6.00 Uhr und 6.30 Uhr bzw zwischen 13.00 Uhr und 17.00 Uhr entsteht ein Zuschlag von 50 %.
Für Arbeit am Samstag zwischen 17.00 Uhr und 19.00 Uhr entsteht ein Zuschlag von 75 %. Für Arbeit am Sonn- und Feiertag entsteht ein Zuschlag von 100 %.
Die Lagezuschläge können sowohl in Geld als auch in Zeit abgegolten werden.


IIIb. Wochenendruhe/Wochenruhe/Ersatzruhe (ARG)
Grundsätzlich hat die Arbeitnehmerin in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Die Arbeitnehmerin die nach der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder Woche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen. Die Arbeitnehmerin die während ihrer wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt wird, hat Anspruch auf Ersatzruhe, die auf ihre Wochenarbeitszeit anzurechnen ist.


IV. Sonn- und Feiertagsruhe
Die Sonn- und Feiertagsruhe regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.


V. Überstundenentlohnung
1)  Jede Arbeitsleistung, die über die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinausgeht, gilt als Überstundenarbeit. Angeordnete Arbeitsleistungen außerhalb der fixen Arbeitszeiten gelten als Überstunden bzw. Mehrstunden. Überstunden sind separat zu entlohnen, soferne nicht Zeitausgleich gewährt wird.
2)  Überstunden zwischen Mo bis Fr 6.30 Uhr und 19.30 Uhr und Sa zwischen 6.30 und 14.00 Uhr werden mit einem Zuschlag von 50 % entlohnt.
3)  Überstunden zwischen Mo bis Fr 19.30 Uhr und 6.30 Uhr und Sa nach 14.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen werden mit einem Zuschlag von 100 % entlohnt.
4)  Für jede am Arbeitstag über die 9. Arbeitsstunde hinaus geleistete Arbeit gebührt im geleisteten Ausmaß anteilig ein 75 % Zuschlag bei Lage zwischen 6.30 Uhr und 19.30 Uhr bzw 150 % bei Lage zwischen 19.30 Uhr und 6.30 Uhr unabhängig davon, ob sie Voll- oder Teilzeitbeschäftigte leisten. Dieser Zuschlag ist in erster Linie in Geld zu leisten, kann aber auch als reiner Zeitzuschlag oder geteilt vereinbart werden. (Ausnahme 4-Tagewoche, siehe Va)
5)  Auch Teilzeitbeschäftigten steht für Arbeit außerhalb der kollektivvertraglich definierten Grenzen der Normalarbeitszeit (22.00-6.30 Uhr) ein Mehrarbeitszuschlag von 100 % zu. Ansonsten gilt für Teilzeitbeschäftigte der gesetzlich definierte Zuschlag für Mehrarbeit gem § 19d Abs 3a AZG.
Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn
  • 1.
    sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen werden;
  • 2.
    bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. § 6 Abs 1a AZG ist sinngemäß anzuwenden.
6)  Als Grundlage für die Überstundenberechnung gilt 1/145 des Bruttomonatsgehaltes. Damit sind die anteiligen Sonderzahlungen berücksichtigt.
7)  Mehr-/Überstunden sind in erster Linie in Geld zu leisten und mit der nächsten Abrechnung zur Auszahlung zu bringen, können aber auch als Zeitzuschlag oder geteilt vereinbart werden.
8)  Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten nur im Bedarfsfall und zu der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer verpflichtet. Der Anspruch ist bei sonstiger Verwirkung innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ableistung der Überstunden beim Arbeitgeber geltend zu machen.
9)  Durch Vereinbarung kann eine Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf sie im Durchschnitt der Geltungsdauer die Arbeitnehmerin nicht ungünstiger stellen als die Überstundenentlohnung.


Va. 4 Tagewoche
1)  Im Rahmen einer Vier-Tage-Woche gem § 4 Abs 8 AZG darf die Arbeitszeit inklusive Überstunden gemäß § 7 Abs 6 AZG auf maximal 12 Stunden ausgedehnt werden (die tägliche Normalarbeitszeit darf unter diesem Umstand 10 Stunden betragen). Für Teilzeitbeschäftigte kommt diese Bestimmung in der Form zur Anwendung, dass gemäß der im individuellen Dienstvertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit jeweils Tage mit vollen 10 Stunden Normalarbeitszeit und gegebenenfalls ein Tag mit den die Zehnstundenblöcke übersteigenden Wochenstundenanzahl – ab hier Rumpftag – gearbeitet wird.
2)  Sollte an einem Tag die maximal mögliche Arbeitszeit von 12 Stunden gearbeitet werden, so ist es möglich die dabei entstandenen 2 Überstunden, aufgewertet mit je nach Lage, 75 % bei Lage zwischen 6.30 Uhr und 19.30 Uhr bzw 150 % bei Lage zwischen 19.30 Uhr und 6.30 Uhr, umgewandelt in Zeit gegen Wochenarbeitszeit des Rumpftages oder wenn die Angestellte keinen Rumpftag hat, gegen die Arbeitszeit eines anderen Zehnstundentages gegenzurechnen ohne gegen die erweiterten Arbeitszeitmöglichkeiten der Vier-Tage-Woche zu verstoßen. (Es ist auch möglich die 2 Überstunden 1 : 1 in Zeit als Zeitausgleich zu verwenden und den Zuschlag monetär abzugelten bzw die Überstunden gesamt auszuzahlen).


VI. Durchrechnungsmodell für Gruppenpraxen
Das Durchrechnungsmodell stellt ein Wahlmodell für Gruppenpraxen dar, das durch Einzelvertrag mit der Angestellten vereinbart werden kann und nicht in der gesamten Gruppenpraxis etabliert sein muss.
1)  Die Arbeitszeit in Gruppenpraxen kann über einen Zeitraum von jeweils 6 Monaten, von 1. Februar bis 31. Juli bzw 1. August bis 31. Jänner, durchgerechnet werden, wobei die maximale tägliche Normalarbeitszeit 9 Stunden (ausgenommen bei Vereinbarung einer 4 Tage Woche gemäß Va) die maximale wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden bzw +/- 25 % des einzelvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeitausmaßes betragen darf.
2)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt in diesem Fall 39 Stunden. Der Stundenteiler für nicht vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen wird diesbezüglich auf 1/169 festgelegt.
3)  Urlaube und Schließzeit der Ordination in Ausmaß ab einer Woche sind vor diesem Zeitraum bekannt zu geben bzw zu vereinbaren.
4)  In dieser Zeit ist durch einen Dienstplan die Arbeitszeiteinteilung vorzunehmen. Dieser Dienstplan für mindestens 1 Monat ist jeweils ein Kalendermonat vor dem ersten davon erfassten Dienst zu vereinbaren. Dafür hat die Arbeitnehmerin die Möglichkeit Wünsche und Notwendigkeiten 2 Wochen vor dem Zeitpunkt der Vereinbarung bekannt zu geben. Die Einteilung hat so zu erfolgen, dass private und betriebliche Notwendigkeiten möglichst in Einklang gebracht werden. Sollte es im Rahmen des Vereinbarungsprozederes zu Schwierigkeiten kommen, so sind die Kollektivvertragsparteien zur moderierenden Unterstützung hinzuzuziehen. In jedem Fall darf im Rahmen einer solchen Moderation keine disziplinäre Maßnahme gegen die Arbeitnehmerin gesetzt werden.
5)  Sollte kurzfristig der Wunsch entstehen den Dienst im Einvernehmen mit der Dienstgeberin mit einer Kollegin zu tauschen bzw zu verlegen, so ist dies möglich, ohne dass aus diesem Grunde Über-/Mehrstunden entstehen.
6) 
Für Arbeit außerhalb des Dienstplanes
entstehende Mehr-/Überstunden, welche zwischen 6.30 Uhr und 19.30 Uhr liegen, werden mit 50 % und zwischen 19.30 Uhr und 6.30 Uhr mit 100 % bezuschlagt. Der entsprechende Teiler beträgt 1/145. Damit sind die anteiligen Sonderzahlungen berücksichtigt. Diese Mehr-/Überstunden sind in erster Linie in Geld zu leisten und mit der nächsten Abrechnung zur Auszahlung zu bringen, können aber als Zeitzuschlag oder geteilt vereinbart werden.
7) 
Nach Ende des Durchrechnungszeitraumes
sind Zeitguthaben mit Überstundenzuschlägen abzugelten wobei die Zuschläge bei Teilzeitbeschäftigten wie bei Vollzeitbeschäftigten jedenfalls 50 % betragen soweit die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird. Der Zuschlag von zumindest 50 % gilt bei Teilzeitbeschäftigten auch für die Arbeitszeit zwischen der 39. und 40. Wochenstunde.
8)  Der Durchrechnungszeitraum für Teilzeitbeschäftigte wird im Rahmen der Inanspruchnahme des kollektivvertraglichen Durchrechnungszeitraums ebenfalls auf 6 Monate erweitert.


VII. Gemeinsame Bestimmungen zu den Punkten III bis VI
Für Dienstverhältnisse die vor dem 1.1.2019 bestanden haben gilt, dass die Lagezuschläge nicht mit der bestehenden Überzahlung abgegolten sind. Pauschale Abgeltungsvereinbarungen müssen auf das Grundgehalt nach 1.1.2019 aufgesetzt werden. Anders gestaltete Vertragsveränderung aus diesem Grunde sind nicht zulässig.
Für neu geschlossene Dienstverhältnisse nach dem 1.1.2019 und im Rahmen von einvernehmlichen Dienstvertragsänderungen nach dem 1.7.2019 kann eine pauschale Abgeltung von Zuschlägen vereinbart werden.
Kumulation
Sollte ein Lagezuschlag gemäß III und IIIa mit einem Mehr- bzw Überstundenzuschlag gemäß V, Va und VI zusammentreffen, so steht der höhere zu. Es kommt zu keiner Kumulierung.


VIII. Freizeit bei nachgewiesener Dienstverhinderung
Bei angezeigtem und nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Angestellten eine Freizeit, ohne Schmälerung seines monatlichen Entgelts, zu gewähren:
Bei Eheschließung und Verpartnerschaftlichung des/der Angestellten oder bei Tod des/der Ehepartners/-partnerin und (Lebensgefährt/in) 3 Werktage
im Todesfall von Eltern oder unmündigen Kindern (Zieh- oder Stiefkindern) 2 Werktage
bei Eheschließung von Geschwistern oder eines Kindes (Zieh- oder Stiefkindes) 1 Werktag
nach der Geburt eines Kindes 2 Werktage
im Todesfall von großjährigen Kindern (Zieh- oder Stiefkindern), Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern 1 Werktag
zuzüglich für die notwendige Hin- und Rückfahrt zum Ort des Begräbnisses 1 Werktag
bei Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes 2 Werktage
beim Eintritt des Kindes in die erste Klasse der Volksschule am Tag des Ereignisses 1 Werktag
Dem/Der Ehepartner/in ist ein/e Lebensgefährt/in, mit dem seit mindestens 10 Monaten eine eheähnliche Hausgemeinschaft besteht, gleichzustellen.


IX. Gesetzliche sozialpolitische Bestimmungen
Wenn einer Angestellten durch einen Sozialversicherungsträger ein Kuraufenthalt gewährt wird, so ist diese Zeit nicht auf den Urlaub anzurechnen.


X. Bezahlte Weiterbildung
Die Teilnahme an berufsorientierten Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen ist als Arbeitszeit anzusehen. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist einvernehmlich mit der Arbeitgeberin zu vereinbaren.


XI. Verschwiegenheitspflicht
Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.


XII. Urlaub
Für den Urlaub gelten, soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen enthalten sind, die gesetzlichen Bestimmungen des Angestelltengesetzes und das Bundesgesetz über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl Nr 390 vom 7. Juli 1976, in der jeweils geltenden Fassung.
Entsprechend des § 7a ARG ist Angestellten ein „persönlicher Feiertag“ zu gewähren. Der/die Angestellte kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm/ ihr zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der/Die Angestellte hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Es steht dem/der Angestellten frei, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der/die Angestellte weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er/sie für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs 1 erster Satz konsumiert ist.
Angestellte bzw. strahlenexponierte Personen, die im Strahlenbereich tätig sind (z.B. Röntgenassistent*innen gem. MAB-G, radiologisch-technische Dienste gem. MTD-G) und gem. StrahlenschutzV eine Strahlenzulage bekommen, erhalten zusätzlich in jedem Dienstjahr 6 Werktage Urlaub.
Kriegsbeschädigte, Invalide und Beschädigte nach dem Opferfürsorgegesetz oder dem Heeresversorgungsgesetz, sowie Körperbehinderte jeweils mit mindestens 50%iger Invalidität, erhalten zusätzlich in jedem Dienstjahr 3 Werktage Urlaub.
Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei Wiedereintritt in den gleichen Betrieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung des Dienstverhältnisses durch die Arbeitgeberin erfolgt ist, sofort angerechnet.
Während des Urlaubes darf die Arbeitnehmerin keine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages bestehende, für die Arbeitnehmerinnen günstigere Regelungen über den Urlaub, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.


XIII. Vordienstzeiten
Vordienstzeiten, die bei einer der Ärztekammer zugehöriger Arbeitgeberin zurückgelegt wurden und eine zusammenhängende Dienstzeit von mehr als 6 Monate umschließen, werden bei Berechnung des Entgeltes zur Gänze eingerechnet. Für eine abgeschlossene Ausbildung im Krankenpflegefachdienst wird 1 Jahr angerechnet.
Vordienstzeiten, die in anderen Dienststellen verbracht wurden und die eine zusammenhängende Dienstzeit von 6 Monaten ergeben, werden bis zur Höchstzeit von 5 Jahren eingerechnet, wenn in dieser Tätigkeit vornehmlich Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die auch bei Ärztinnen oder Gruppenpraxen verwertet werden können.


XIV. Anspruch bei Dienstverhinderung
Ist eine Angestellte nach Antritt ihres Dienstes durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung ihrer Dienste verhindert, so behält sie ihren Anspruch auf die festen Bezüge nach den Bestimmungen des § 8 Angestelltengesetz
Die Angestellte ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung der Arbeitgeberin anzuzeigen und dieser innerhalb von 3 Tagen eine Bestätigung der Krankenkasse oder einer Amts- oder Gemeindeärztin über die durch die Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit und deren wahrscheinliche Dauer zu erbringen. Die Vorlage einer solchen Bestätigung kann nach angemessener Zeit erneut verlangt werden. Kommt die Angestellte diesem Verlangen nicht nach, so verliert sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.
Kann einer allein stehenden Angestellten infolge einer schweren Erkrankung die zeitgerechte Beibringung der erforderlichen Bestätigung nicht zugemutet werden, so hat sie nach Fortfall der Behinderung dies ohne Verzug nachzuholen.


XV. Kündigung
1)  Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so unterliegt dessen Lösung den Bestimmungen des § 20 AngG. Bezüglich der Kündigungsfrist wird vereinbart, dass diese durch Vereinbarung gemäß § 20 Abs 3 AngG nur am Letzten eines Kalendermonats enden darf.
2)  Hat das Dienstverhältnis in der gleichen Ordination länger als 5 Jahre gedauert, so ist die Kündigung durch die Arbeitgeberin nur nach den Bestimmungen des § 20 Absatz 2 Angestelltengesetz möglich. Ausgenommen davon sind:
a)
Tod der Arbeitgeberin – bezüglich der Kündigungsfrist wird gemäß § 20 Abs 3 Angestelltengesetz vereinbart, dass sie zum 15. und Letzten eines jeden Kalendermonates beendet werden kann.
b)
Länger als 1 Monat dauernder vertragsloser Zustand mit den § 2 – Kassen – Absatz 1 kommt hierbei zur Anwendung.
3)  Kündigungen müssen, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich erfolgen.
Die Kollektivvertragsparteien empfehlen dies entweder eingeschrieben postalisch zu vollziehen oder das Kündigungsschreiben in der Ordination oder einem anderen Ort nachweislich bestätigt zu übergeben.


XVI. Sonderzahlungen
Der Angestellten gebührt in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung im Ausmaß von zwei Monatsbezügen (Bruttomonatsgehalt + allfällige Zulagen im Sinne des Punktes XX), wobei die erste Hälfte bei Antritt des Urlaubes, spätestens am 1. Juli, die zweite Hälfte am 1. Dezember, fällig ist. Den während eines Kalenderjahres austretenden oder eintretenden Angestellten wird der aliquote Teil dieser Sonderzahlung bezahlt. Ein während des Jahres ausbezahlter Teil dieser Sonderzahlung ist auf den aliquoten Teil anzurechnen, wenn die Angestellte ihr Dienstverhältnis selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder mit wichtigem Grund vorzeitig entlassen wird.


XVII. Sonderzulagen
Für langjährige Dienste wird dem/der Arbeitnehmer/in nach einer Beschäftigung in derselben Praxis
von 15 Jahren mindestens 1 Brutto-Monatsgehalt,
von 20 Jahren mindestens 1,5 Brutto-Monatsgehälter,
von 30 Jahren mindestens 2 Brutto-Monatsgehälter
als einmalige Anerkennungszulage gewährt.


XVIII. Mindestleistungen
Sondervereinbarungen, die über die Leistungen dieses Kollektivvertrages hinausgehen, wird in keiner Weise vorgegriffen. Bestehende höhere Gehälter und günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.


XIX. Entgelt
Berufsgruppe A:
Schreibkräfte, Sprechstundenhilfen und administrative Arzthelfer*innen, die keine Arbeiten ausführen, welche dem Tätigkeitsfeld eines Berufes gem MABG entsprechen (zB Ordinationsassistenzen, etc); Angestellte in Ausbildung zu einem Beruf gem MAB-G
1.7.2022
Im 1. bis 3 Berufsjahr 1.765,00
im 4. bis 6. Berufsjahr 1.859,00
im 7. bis 9. Berufsjahr 1.947,00
ab dem 10. Berufsjahr 2.035,00
Berufsgruppe B:
Berufe gem. MAB-G (zB Ordinationsassistenz, etc), Angestellte des Sanitätshilfsdienstes (zB Ordinationsgehilfen) gem den Bestimmungen des MTF-SHD-Gesetzes BGBl 102/61 idgF,
Pflegeassistenz gem GuKG BGBl I Nr 59/2018.
In Ausbildung stehende Student*innen der Medizin gem § 49 Abs 4 ÄrzteG (ausgenommen Famulant*innen)

1.7.2022
Im 1. bis 3 Berufsjahr 1.824,00
im 4. bis 6. Berufsjahr 1.929,00
im 7. bis 9. Berufsjahr 2.024,00
ab dem 10. Berufsjahr 2.118,00
Berufsgruppe C:
Pflegefachassistenz gem. GuKG BGBl I Nr 59/2018, Medizinische Fachassistenz (MFA) gem MAB-G,
Pflegegehilf*innen gem § 1 GuKG BGBL I 108/97 idgF,
Angestellte des medizinisch-technischen Fachdienstes gem § 1 MTF-SHD-G BGBl I 108/97

1.7.2022
Im 1. bis 3 Berufsjahr 1.942,00
im 4. bis 6. Berufsjahr 2.059,00
im 7. bis 9. Berufsjahr 2.177,00
ab dem 10. Berufsjahr 2.296,00
Berufsgruppe D:
Ausgebildete*r Ordinationsmanager*in,
Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal gem § 1 GuKG,
Angestellte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gem § 1 MTD-G BGBl 460/92 vom 31. Juli 1992 idgF,
Diplomierte Sozialarbeiter*innen,
Diplomierte Hebammen,
Sportwissenschaftler*innen
Ernährungswissenschaftler*innen

1.7.2022
Im 1. bis 3 Berufsjahr 2.018,00
im 4. bis 6. Berufsjahr 2.159,00
im 7. bis 9. Berufsjahr 2.296,00
ab dem 10. Berufsjahr 2.431,00
Für Physiotherapeutinnen, Sportwissenschaftlerinnen und Ergotherapeutinnen
1.7.2022
ab dem 10. Berufsjahr 2.367,00
Berufsgruppe E:
Medizinische Masseurinnen und Heilmasseurinnen im Sinne von § 5 bzw § 29 MMHmG (BGBl I 169/2002 idF BGBl I 66/2003).
In den Kollektivverträgen für Angestellte bei Ärzten definiert sich die Einstufung grundsätzlich anhand der Ausbildung.
Ausnahmebestimmung: Angestellte des medizinisch- technischen Fachdienstes (MTF) gemäß § 1 MTF-SHD-G BGBl 1961/102 idF I 108/97 in der jeweils geltenden Fassung, (MTF), die ausschließlich als Medizinische Masseurinnen und Heilmasseurinnen im Sinne von § 5 bzw § 29MMHmG (BGBl I 169/2002 idF BGBl I 66/ 2003) beschäftigt werden, sind in die Berufsgruppe E einzustufen

1.7.2022
Im  1. Berufsjahr 1.765,00
im  2. bis 6. Berufsjahr 1.883,00
ab dem 7. Berufsjahr 1.895,00
Der Stundenlohn für nicht ganztägig Beschäftigte in allen Berufsgruppen (A bis E) wird grundsätzlich nach den obigen Mindestsätzen berechnet, wobei die Mindestsätze der betreffenden Kategorie, unter welche der Angestellte fällt, durch 173 dividiert und auf diese Weise der Stundenlohn errechnet wird.
Sollte sich wegen der Einführung der Gehaltsstruktur vom 1.1.2016 aufgrund betrieblicher Regelungen (zB IST-wirksame Annualsprünge) für Arbeitnehmerinnen ein Nachteil ergeben, so bleiben bzw entwickeln sich ihre Ansprüche bis zum Ende ihres Dienstverhältnisses so weiter, wie sich die Entwicklung anhand des Schemas vom 1. Juni 2014 dargestellt hat. Auf keinen Fall darf das Gehalt von Angestellten reduziert werden.
IST-Gehaltserhöhung:
Sämtliche Gehälter sind mit 1. 1. 2022 um 4,3% zu erhöhen und auf den nächsthöheren vollen € aufzurunden. Seit 1. 1. 2021 vorgenommene Erhöhungen der Gehälter können auf diese IST-Erhöhung angerechnet werden. Sofern das neue kollektivvertragliche Mindestgehaltsschema mit 1. 7.2022 höher ist, kommt dieses ab diesem Zeitpunkt zur Anwendung. Zulagen gemäß XX sind von dieser Erhöhung nicht betroffen.
Für Angestellte, wo aufgrund der IST-Erhöhung der Status der geringfügigen Beschäftigung wegfallen würde, ist die Erhöhung erst nach Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze vorzunehmen.
Teuerungsprämie
Mit 1.7.2022 kommt eine Einmalzahlung in der Höhe von € 550,00 in Form einer steuer- und lohnnebenkostenfreien Teuerungsprämie gem § 124b Z 408 EstG zur Auszahlung. Eine Aliquotierung entsprechend des wöchentlichen Stundenausmaßes ist zulässig, wobei die Teuerungsprämie mindestens € 200,00 betragen muss. Die Teuerungsprämie ist bis spätestens 31.10.2022 auszuzahlen.
Seit 1.1.2022 ausbezahlte Prämien können auf diese Teuerungsprämie angerechnet werden.
Legende:
MAB-G Medizinische Assistenzberufe-Gesetz
MFA diplomierte medizinische Fachassistenz
MTF-SDH-G Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste
MTF diplomierte medizinisch technische Fachkraft
MTD-G Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
GuKG Gesundheits und Krankenpflege-Gesetz
MMHmG Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz


XX. Gefahrenzulagen
1)  Angestellte bei Fachärztinnen für Radiologie oder Gruppenpraxen für Radiologie, die in Strahlenbereichen (§ 2 lit g) Strahlenschutzgesetz, § 1 Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung] tätig sind, Angestellte bei allen übrigen Ärztinnen oder Gruppenpraxen, die beruflich strahlenexponierte Personen im Sinne des § 5 Strahlenschutzverordnung sind, sowie Angestellte in mikrobiologischen oder serologischen Laboratorien, erhalten eine monatliche Zulage von € 118,00.
2)  Eine monatliche Zulage in der Höhe von € 101,00 erhalten Angestellte
  • a)
    bei Fachärztinnen für Labormedizin oder Gruppenpraxen für Labormedizin, die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit Blut, Serum, Harn, Stuhl, ätzenden oder giftigen Reagenzien in Berührung kommen,
  • b)
    bei allen übrigen Ärztinnen oder Gruppenpraxen, die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit Blut, Serum, Harn, Stuhl oder anderem infektiösen Material in Berührung kommen.
3)  Diese Zulagen gemäß der Absätze 1., 2. a) und b) werden zu den kollektivvertraglichen Gehaltssätzen für solche Zeiträume gewährt, in denen tatsächlich eine Dienstleistung vollbracht wird.
Für Zeiten der Kinderkarenz (gemäß § 15c Mutterschutzgesetz, § 8 Eltern-Karenzurlaubsgesetz) ist die Gefahrenzulage nicht auszuzahlen.
Für Zeiten der Entgeltfortzahlung (zB Urlaub, Krankenstand) ist der Durchschnitt des unmittelbar davor liegenden Jahres zu ermitteln.
4)  Für nicht ganztägig beschäftigte Angestellte gelten Absatz 1, 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass als Zulage ausbezahlte Mehrbezüge aliquot mit einem Teiler von 173 zu Auszahlung kommen.
5)  Sofern die Arbeit der Angestellten eine Zulage gemäß Absätze 1., 2. a) und b) auslöst, ist diese/sind diese gemäß den Bestimmungen des § 68 Einkommensteuergesetz 1972 in der jeweils geltenden Fassung steuerfrei zu behandeln.
Die Zulage/n und allfällige Über oder Mehrstundenpauschalanteile sind in der Abrechnung bzw dem Dienstzettel/Dienstvertrag gesondert auszuweisen. (siehe Dienstzettel)


XXI. Trinkgeldpauschale
Bei Angestellten von Fachärztinnen für Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation oder Gruppenpraxen für Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation wird für Medizinische Masseurinnen und Heilmasseurinnen im Sinne des MMHmG, Pflegehilfe gemäß GuKG, Angestellte des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß MTF-SHD-G, sowie für die Berufsgruppe D zuzüglich zu ihrem Gehalt eine Trinkgeldpauschale in der Höhe von € 31,00 festgelegt.


XXII. Teilzeitbeschäftigung
Für teilzeitbeschäftigte Angestellte gelten alle in diesem Kollektivvertrag enthaltenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie die angeführten Gehaltsansätze, jedoch nur im Verhältnis zum Ausmaß der geleisteten Arbeitsstunden.
Eine Überstundenentlohnung im Sinne des Art V gebührt erst dann, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden überschreitet.


XXIII. Karenzzeitenanrechnung
Karenzzeiten nach dem MSchG und VKG die nach dem 1.1.2019 verbracht werden sind für die Gehaltsentwicklung – Vorrückungen (Kapitel XIX), Urlaub (Kapitel XII), Abfertigung alt bei Dienstnehmerinnen die vor dem 1.1.2003 aufgenommen wurden und Kündigungsfristen, nicht aber auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall anzurechnen.


XXIV. Schlussbestimmungen
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Jeder Vertragsteil hat das Recht, den Kollektivvertrag jeweils mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist ohne Quartalsende mittels eingeschriebenen Briefes zu kündigen. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung des Kollektivvertrages zu führen.
Änderungen dieses Kollektivvertrages können frühestens mit 1.1.2023 in Kraft treten.
Mit dem In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungen des Kollektivvertrages vom 1.1.2020 ihre Gültigkeit.
Verhandlungen über den Kollektivvertrag für das Jahr 2023 werden im 4. Quartal 2022 geführt
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich nicht ausdrücklich aus einer Bestimmung anderes ergibt.



ÄRZTEKAMMER FÜR WIEN
1010 Wien, Weihburggasse 10–12
Der Obmann der Kurie Der Präsident:
der niedergelassenen Ärzte: Dr. Johannes Steinhart
Dr. Erik Randall Huber
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
Die Vorsitzende: Der Bundesgeschäftsführer::
Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistung, Kinder- und Jugendwohlfahrt
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
Die Wirtschaftsbereichsvorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Beatrix Eiletz Georg GRUNDEI diplômé
Die Wirtschaftsbereichssekretärin
Christina Höferl, BA



Anhang 1 – 5 Vergangene Gehaltstafeln
Redaktionelle Anmerkungen Siehe historische Abschlüsse/Kollektivverträge


Anhang 6

Dienstzettel
(gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) AVRAG
Gebührenfrei gem Erlass BMF vom 1.3.1994 Zl. 100859/2-IV/10/94
Name und Anschrift des Arbeitgebers
.............................
............................. Stampiglie
I.
Herr/Frau
wohnhaft in
geboren am
II.
Beginn des Arbeitsverhältnisses
Das Dienstverhältnis ist unbefristet / bis ................. befristet.*)
III.
Für das Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen in Wien, in seiner jeweils geltenden Fassung, Anwendung, sowie ggf. alle im Betrieb abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung.
IV.
Für die Kündigung des Dienstverhältnisses gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes und des Kollektivvertrags für Angestellte bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen in Wien unter XIII.
V.
Dienstort: ................................................................................................................
VI.
Tätigkeitsinhalt (Dienstverwendung): ............................
........................................................................
........................................................................
VII.
Einstufung: ......................................
Berufsgruppe: ......................................
Berufsgruppenjahre: ......................................
Kollektivvertragliches Monatsbruttogehalt: ......................................
Die nächste Vorrückung erfolgt am: ......................................
Das tatsächlich zur Auszahlung gelangende Bruttomonatsgehalt beträgt derzeit € .................... , .................... mal jährlich zahlbar.
Darüber hinaus hat der/die*) Angestellte Anspruch auf folgende Entgeltbestandteile:
1. Zulagen (pro Monat ..................... mal jährlich zahlbar)
2. Überstundenpauschale: € ......... (pro Monat .........mal jährlich zahlbar für ......... Überstunden)
VIII.
Das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Urlaubsgesetzes. Ausmaß des jährlichen Urlaubs (im Eintrittsjahr): ............................................
............................................................................................................................
IX.
Normalarbeitszeit
- Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ...... Stunden.
- Die Normalarbeitszeit verteilt sich in der Woche wie folgt: .................................................
......................................................................................................................
X.
Sonstige Vereinbarungen: .............................................................................................
............................................................................................................................
XI.
Name und Anschrift der Mitarbeiter-Vorsorgekasse (MV-Kasse) des Arbeitnehmers: ........................
............................................................................................................................
............................................................................................................................
........................................................... ......
Unterschrift des Arbeitgebers Ort und Datum
*) (Nichtzutreffendes streichen!)
Anhang 7
Kollektivvertrag
für die Angestellten bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen in Wien

STAND 1. Jänner 2016
abgeschlossen am 16. November 2015 zwischen der Ärztekammer für Wien, Kurie der niedergelassenen Ärzte, 1010 Wien, Weihburggasse 10–12 und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistung, Kinder- und Jugendwohlfahrt, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.


I Geltungsbereich
Räumlich/fachlich/persönlich:
Durch diesen Kollektivvertrag werden Dienstverhältnisse in medizinisch-chemischen Labors, die der Ärztekammer für Wien angehören, geregelt.
Zeitlich:
Der Kollektivvertrag tritt mit
1. Jänner 2016 in Kraft.


II. Erweiterte Arbeitszeitlagen für medizinisch-chemische Labors:
Es wird vereinbart, dass in medizinisch-chemischen Labors die Lage der Normalarbeitszeit für Arbeitnehmer/innen im für die Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt notwendigen Ausmaß uneingeschränkt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt werden kann.
  • Für Normalarbeitszeit am Samstag nach 13 Uhr bzw Sonntag gebührt ein Zuschlag von 25 %.
  • Für Normalarbeitszeit von 21 bis 22 Uhr gebührt ein Zuschlag von 50 %.
  • Für Normalarbeitszeit von 22 bis 6 Uhr gebührt ein Zuschlag von 75 %.
  • Es gilt jeweils der höchste Zuschlage (keine Kumulierung).


III. Wochenend- und Feiertagsruhe
Die Wochenend- und Feiertagsruhe regelt sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, dass in medizinisch-chemischen Labors zur Verrichtung von Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs unbedingt erforderlich sind, eine Beschäftigung an Wochenenden und Feiertagen zulässig ist (§ 12a ARG).
In Betrieben mit Betriebsrat sind die damit verbundenen notwendigen entgeltlichen, arbeitszeit- und arbeitsruherechtlichen Rahmenbedingungen bzw Erfordernisse zwingend durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Diese Vereinbarung ist den Kollektivvertragsparteien zur Kenntnis zu bringen.
In Betrieben, in denen sich kein Betriebsrat konstituiert hat, bzw in denen kein Betriebsrat gemäß ArbVG zu errichten ist, kann eine Vereinbarung zwischen den Kollektivvertragsparteien eine solche Vereinbarung ersetzen.
Eine solche Vereinbarung hat zu umfassen:
  • Anzahl der Arbeitnehmer/innen und vorgesehene Tätigkeit
  • Die gemäß Punkt II. gebührenden Zuschläge.
  • Für Arbeitnehmer/innen, welche zu diesem Zeitpunkt Überstunden leisten, die Höhe der Zuschläge, wobei diese mindestens ab 13 Uhr samstags 50 % und ab 20 Uhr 100 % betragen müssen.
  • Für beide Gruppen ist festzuhalten, wann die Arbeitszeit vereinbart wird. (der Zeitplan/die Normalarbeitszeit für das folgende Monat muss mindestens 2 Wochen vor Monatsbeginn vereinbart werden)
Mit den betroffenen Arbeitnehmer/innen ist in jedem Fall das Einvernehmen herzustellen. Lehnen Arbeitnehmer/innen eine solche Vereinbarung ab, so darf aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis nicht beendet werden.
Die Vereinbarung mit Arbeitnehmer/innen, welche ihre Normalarbeitszeit am Wochenende erbringen, hat die Lage der Wochenruhe zu enthalten.
Die Vereinbarung mit Arbeitnehmer/innen, welche zu diesem Zeitpunkt Überstunden erbringen, hat die Lage der Ersatzruhe zu enthalten.
Für neu eintretende Arbeitnehmer/innen sind diese Vereinbarungen im Arbeitsvertrag zu fixieren.


IV. Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag entfaltet seine Wirksamkeit von 1. Jänner 2016. Jeder Vertragspartner hat das Recht, den Kollektivvertrag jeweils mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist ohne Quartalsende mittels eingeschriebenen Briefes zu kündigen.



ÄRZTEKAMMER FÜR WIEN
1010 Wien, Weihburggasse 10–12
Der Obmann der Kurie Der Präsident:
der niedergelassenen Ärzte: ao. Univ.-Prof. Dr. Thomas SZEKERES
VP Dr. Johannes STEINHART
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
Der Vorsitzende: Der Geschäftsbereichsleiter:
Wolfgang Katzian Alois Bachmeier
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistung, Kinder- und Jugendwohlfahrt
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
Der Vorsitzende: Der Geschäftsbereichsleiter Stv.:
Klaus Zenz Reinhard Bödenauer
Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Georg GRUNDEI diplômé