Zusatz-Kollektivvertrag
Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Tirol, 6020 Innsbruck, Anichstraße 7/I, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Geschäftsbereich Interessenvertretung, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, sowie der Regionalgeschäftsstelle Tirol der GPA, 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 14–16, andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft GPA
Präambel
Aufgrund des Bundesgesetzes, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, geändert werden, wird mit diesem Zusatz-Kollektivvertrag eine Ermächtigung geschaffen, freiwillig eine Mitarbeiterprämie im Jahr 2024 zu gewähren.
1. Geltungsbereich
Durch diesen Kollektivvertrag wird das Dienstverhältnis der Angestellten bei niedergelassenen Ärzten und ärztlichen Gruppenpraxen, die der Ärztekammer für Tirol angehören, geregelt. Ausgenommen sind Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Zahnärzte und Gruppenpraxen bei Zahnärzten.
2. Freiwillige Teuerungsprämie 2024
1)
Mit Betriebsvereinbarung kann für das Jahr 2024 eine Zulage oder Bonuszahlung (Mitarbeiterprämie) in einer Höhe von bis zu € 3.000,00 im Sinne des § 124b Z 447 lit a EStG freiwillig vereinbart werden. Es muss sich dabei um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde.
2)
Kann keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil kein Betriebsrat gebildet ist, ist für einen arbeitsrechtlichen Anspruch eine Vereinbarung abzuschließen. Wird diese Vereinbarung mit allen Arbeitnehmerinnen abgeschlossen, handelt es sich um eine Zulage oder Bonuszahlung im Sinne des § 124b Z 477 lit a EStG.
3)
Die Höhe der Mitarbeiterprämie kann bei Teilzeitbeschäftigten nach dem Beschäftigungsausmaß aliquotiert werden. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Jahres kann nur das aliquote Ausmaß der Mitarbeiterprämie gewährt werden.
4)
Diese freiwillige Teuerungsprämie stellt eine Zulage oder Bonuszahlung im Sinne folgender Bestimmungen dar: § 124b Z 477 lit a, b und c Einkommensteuergesetz (EStG), § 49 Abs 3 Z 30 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), § 16 Abs 20 Kommunalsteuergesetz (KommStG) und § 41 lit j Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG). Diese Zahlungen erhöhen daher das Jahressechstel nicht und werden auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet (§ 124b Z 447 lit a EStG).