abgeschlossen am 16.12.2024 zwischen der
Ärztekammer für Salzburg,
5020 Salzburg, Faberstraße 10 und der
Gewerkschaft GPA – Wirtschaftsbereich 17 – Gesundheit/Soziale Dienste/Kinder- und Jugendhilfe,
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft GPA Kurztitel: Arzt-Angestellte S Langtitel: Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten und in Labors Salzburg
I. Geltungsbereich
Räumlich:
Bundesland Salzburg;
Fachlich:
für alle Angehörigen der Ärztekammer für Salzburg (einschließlich ärztliche Gruppenpraxen und von diesen betriebene Primärversorgungseinheiten), ausgenommen sind Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde;
Persönlich:
alle angestellten Arbeitnehmer/innen, für welche ein Dienstverhältnis (gemäß Berufsgruppen 1–3, siehe XVII.) zu Angehörigen der Ärztekammer für Salzburg, ausgenommen sind Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, besteht.
II. Gesetzliche Bestimmungen
Soweit in diesem Kollektivvertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl Nr 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung.
III. Arbeitszeit
Die Normalarbeitszeit für die im Abschnitt I angeführten Dienstnehmer beträgt 40 Stunden in der Woche, wobei die Aufteilung der Einzelvereinbarung mit der Maßgabe überlassen bleibt, dass der tägliche Beginn nicht vor 6.00 Uhr, das Ende nicht nach 22.00 Uhr liegt und die Normalarbeitszeit an einem Werktag acht Stunden nicht überschreiten darf. An Samstagen endet die Arbeitszeit spätestens um 14.00 Uhr.
Lagezuschläge: Für Arbeit zwischen 6.00 Uhr und 6.30 Uhr bzw zwischen 19.30 Uhr und 21.00 Uhr, sowie am Samstag zwischen 13.00 und 14.00 Uhr entsteht ein Zuschlag von 50 %; für Arbeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr entsteht ein Zuschlag von 100 %. Diese Zuschläge sind in erster Linie in Geld zu leisten, können aber auch als reine Zeitzuschläge oder geteilt vereinbart werden.
Es kommt zu keiner Kumulation von Zuschlägen, der höchste Wert kommt zur Anwendung.
Bei Einteilung der Arbeitszeit in eine 6-Tage-Woche ist dem Angestellten einmal wöchentlich ein freier Halbtag in jenem Ausmaß zu gewähren, der zeitmäßig der am Samstag zu leistenden Arbeitszeit entspricht.
Bestehende günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht.
Am 24. und 31. Dezember ist unter Fortzahlung des Entgelts dienstfrei.
III.a Gleitzeit
In einer Gleitzeitvereinbarung gemäß § 4b AZG kann vorgesehen werden, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit gem Punkt III innerhalb einer Gleitzeitperiode durchgerechnet wird, wobei auch eine Übertragung von Zeitguthaben bzw Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode zulässig ist, soweit das jeweils übertragbare Höchstausmaß in der Gleitzeitvereinbarung festgelegt ist.
Abweichend von Punkt III darf die tägliche Normalarbeitszeit bei Gleitzeit maximal 10 Stunden betragen. In 17 Wochen darf allerdings in keinem Fall mehr als durchschnittlich 48 Stunden in der Woche gearbeitet werden.
Das Gleitzeitmodell kann auch bei Teilzeit vereinbart werden. Bei Teilzeit gilt es mit der Maßgabe, dass am Ende der Gleitzeitperiode abzugeltende Zeitguthaben durch die im Durchschnitt eine Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche nicht überschritten wird, nicht als Überstunde, sondern als Mehrarbeitsstunde mit, sofern nichts Besseres vereinbart wurde, dem gesetzlichen Mehrarbeitszuschlag von 25 % abzugelten sind.
Die Lagezuschläge gemäß Punkt III kommen bei Gleitzeit mit der Maßgabe zur Anwendung, dass der abendliche Zuschlag erst ab 20 Uhr entsteht. Wenn die Gleitzeitregelung in einer Betriebsvereinbarung erfolgt, dann entsteht der abendliche Zuschlag erst ab 21 Uhr.
Die Punkte V. 1), 2), und 4) kommen bei Gleitzeit nicht zur Anwendung. Insoweit gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, wobei als Mehrstunden gem Punkt V. die Mehrarbeitsstunden gem § 19d AZG zu verstehen sind.
IV. Sonn- und Feiertagsruhe
Die Sonn- und Feiertagsruhe regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Angestellte, die der evangelischen Religionsgemeinschaft oder der altkatholischen Kirchengemeinschaft in Österreich angehören, sind am
Karfreitag
ohne Schmälerung ihres Entgeltes von der Arbeit freizustellen. Diese Bestimmung findet ferner auf Arbeitnehmer/innen, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich angehören, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass für diese Arbeitnehmer/innen der Versöhnungstag als arbeitsfreier Tag gilt.
V. Über- und Mehrstundenentlohnung
1.
Jede Arbeitsleistung, die über die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinausgeht, gilt als Überstundenarbeit. Angeordnete Arbeitsleistungen außerhalb der fixen Arbeitszeiten gelten als Überstunden bzw bei Teilzeitkräften bis zur achten Arbeitsstunde am Tag bzw der 40. Wochenstunde als Mehrstunden. Überstunden und Mehrstunden sind gesondert zu entlohnen, sofern nicht Zeitausgleich vereinbart wird.
2.
Überstunden Montag bis Freitag zwischen 6.30 Uhr und 19.30 Uhr und Samstag zwischen 6.30 Uhr und 14.00 Uhr werden mit einem Zuschlag von 50 % entlohnt.
3.
Überstunden zwischen Montag bis Freitag 19.30 Uhr und 6.30 Uhr und Samstag vor 6.30 Uhr und nach 14.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen werden mit einem Zuschlag von 100 % entlohnt.
4.
Für jede am Arbeitstag über die 9. Arbeitsstunde hinaus geleistete Arbeit gebührt im geleisteten Ausmaß anteilig ein 75 % Zuschlag bei Lage zwischen 6.30 Uhr und 19.30 Uhr bzw 150 % bei Lage zwischen 19.30 Uhr und 6.30 Uhr unabhängig davon, ob sie Voll- oder Teilzeitbeschäftigte leisten. Dieser Zuschlag ist in erster Linie in Geld zu leisten, kann aber auch als reiner Zeitzuschlag oder geteilt vereinbart werden.
Es kommt zu keiner Kumulation von Über- bzw Mehrstundenzuschlägen und Lagezuschlägen. Der jeweils höhere Zuschlag kommt zur Anwendung.
5.
Als Grundlage für die Überstunden- und Mehrstundenberechnung gilt 1/160 des Bruttomonatsgehaltes. Damit sind die anteiligen Sonderzahlungen berücksichtigt.
6.
Mehr-/Überstunden sind in erster Linie in Geld zu leisten und mit der nächsten Abrechnung zur Auszahlung zu bringen, können aber auch als Zeitzuschlag oder geteilt vereinbart werden.
7.
Der Anspruch auf Entlohnung ist bei sonstiger Verwirkung innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ableistung der Überstunden beim Arbeitgeber geltend zu machen.
8.
Durch Vereinbarung kann eine Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraums (maximal ein Jahr) die ArbeitnehmerIn nicht ungünstiger stellen als die Überstundenentlohnung.
VI. Karenzzeiten
Ab 1.8.2019 werden, der Gesetzeslage nachfolgend, für sämtliche dienstrechtliche Ansprüche, welche sich auf die Dauer des Dienstverhältnisses beziehen, Karenzzeiten gemäß MSchG und VKG voll angerechnet. Dies gilt für Geburten ab 1.8.2019.
VII. Freizeit bei nachgewiesener Dienstverhinderung
Bei angezeigtem oder nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Angestellten Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes zu gewähren.
Bei Eheschließung des Angestellten oder bei Tod des Ehepartners (Lebensgefährten)
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3 Werktage |
im Todesfall von Eltern oder unmündigen Kindern (Zieh- oder Stiefeltern)
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2 Werktage |
Bei Eheschließung von Geschwistern oder eines Kindes (Zieh- oder Stiefkindes)
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1 Werktag |
nach Geburt eines Kindes
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2 Werktage |
im Todesfall von großjährigen Kindern (Zieh- oder Stiefkindern), Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern
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1 Werktag |
bei Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes
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2 Werktage |
bei Eintritt des Kindes in die 1. Klasse der Volksschule (am Tag des Ereignisses)
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1 Werktag |
VIII. Gesetzliche sozialpolitische Bestimmungen
Wenn einem Angestellten durch die zuständige Krankenkasse ein Krankenurlaub gewährt wird, ist dieser auf den gesetzlichen Gebührenurlaub keinesfalls anzurechnen. Dem Karenzurlaub ist in dieser Richtung ein von der Krankenkasse gewährter Land- oder Heimaufenthalt gleichzustellen.
IX. Urlaub
Für den Urlaub gelten, soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen enthalten sind, die gesetzlichen Bestimmungen des Angestelltengesetzes und das Bundesgesetz über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes, BGBl Nr 390 vom 7. Juli 1976 in der jeweils geltenden Fassung. Diplomierte Assistent/innen bei Fachärzten für Radiologie, sowie in Praxen für Nuklearmedizin erhalten zusätzlich in jedem Dienstjahr 6 Werktage Urlaub. Schwerkriegsbeschädigte der Versehrtenstufe III und IV mit einer mindestens 50 %-igen Erwerbsverminderung erhaltene außer dem gesetzlichen Urlaub einen Zusatzurlaub von 3 Tagen.
Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei Wiedereintritt in den gleichen Betrieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt ist, sofort angerechnet. Während des Urlaubes darf der/die Arbeitnehmer/in keine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages bestehende, für die Arbeitnehmer/innen günstigere Regelungen über den Urlaub werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
X. Vordienstzeiten
Vordienstzeiten, die bei einem einer Ärztekammer in Österreich zugehörigen Arbeitgeber oder in einer Krankenanstalt im Sinne des Krankenanstaltengesetzes erbracht wurden und eine zusammenhängende Dienstzeit von mehr als 6 Monaten umschließen, werden bei der Berechnung des Entgeltes zur Gänze angerechnet. Vordienstzeiten, die in anderen Dienststellen als Angestellte(r) (Stenotypist/in) verbracht wurden und die eine zusammenhängende Dienstzeit von 6 Monaten ergeben, werden bis zu einer Höchstzeit von 5 Jahren angerechnet, wenn in dieser Tätigkeit vornehmlich Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die auch bei Ärzten verwendet werden können.
XI. Anspruch bei Dienstverhinderung
Ist ein/e Angestellter nach Antritt seines/ihres Dienstes durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes nach den Bestimmungen des § 8 Angestelltengesetz. Der/die Angestellte ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber anzuzeigen und diesem innerhalb von 3 Tagen eine Bestätigung der Krankenkasse oder eines Amts- oder Gemeindearztes über die durch die Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu erbringen. Die Vorlage dieser Bestätigung kann nach angemessener Zeit erneut verlangt werden. Kommt der/die Angestellte diesem Verlangen nicht nach, so verliert er/sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt. Kann einem/r Angestellten infolge einer schweren Erkrankung oder sonstiger Hinderungsgründe die zeitgerechte Beibringung oder erforderliche Bestätigung nicht zugemutet werden, so hat er/sie nach Fortfall der Verhinderung dies ohne Verzug nachzuholen.
XII. Kündigung
Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so unterliegt dessen Lösung den Bestimmungen des § 20 Angestelltengesetz; bezüglich der Kündigungsfrist wird gemäß § 20 Abs 3 Angestelltengesetz vereinbart, dass sie nur am Letzten eines Kalendermonates endigt. Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich erfolgen.
XIII. Sonderzahlungen
1.
Den/der Angestellten gebührt in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung im Ausmaß von zwei Brutto-Monatsgehältern, wobei die 1. Hälfte bei Antritt des Urlaubes, spätestens am 1. Juli, die 2. Hälfte am 30. November fällig wird. Den während eines Kalenderjahres ein- oder austretenden Angestellten wird der aliquote Teil dieser Sonderzahlung bezahlt; ein während des Jahres ausbezahlter Teil dieser Sonderzahlung ist auf den aliquoten Teil anzurechnen.
2.
Für langjährige Dienste wird dem/der Arbeitnehmer/in nach einer Beschäftigung in derselben Praxis von 25 Jahren mindestens ein Bruttomonatsgehalt als einmalige Anerkennungszulage gewährt.
XIV. Dienstzettel
Der/dem Angestellten ist bei Dienstantritt gemäß § 6 Abs 3 Angestelltengesetz bzw § 2 AVRAG ein Dienstzettel, aus dem die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis hervorgehen, auszuhändigen. Dieser Kollektivvertrag enthält in der Anlage ein Muster für einen derartigen Dienstzettel.
XV. Freizeit zum Kursbesuch
Angestellten soll nach Tunlichkeit die zur Absolvierung des Kurses gemäß § 45 des Bundesgesetzes BGBl 102/61 bzw der theoretischen Ausbildung zur Ordinationsassistenz gemäß MAB-G notwendige Freizeit gewährt werden. Angestellte die bereits mehr als 3 Dienstjahre beim selben Arbeitgeber tätig sind, ist Freizeit zur Absolvierung des oben angeführten Kurses (Ordinationsgehilfenkurs) zu gewähren.
XVI. Mindestleistungen
Sondervereinbarungen oder günstigeren Regelungen die über die Leistungen dieses Kollektivvertrages hinausgehen wird in keiner Weise vorgegriffen. Bestehende höhere Gehälter und günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
XVII. Arbeitskleidung
Den Angestellten soll angemessene Arbeitskleidung (Arbeitsmäntel, Arbeitsschuhe) zur Verfügung gestellt werden, soweit diese nicht ohnehin auf Grund von anderen Vorschriften bereitzustellen ist.
XVIII. Bruttomonatsgehälter
BERUFSGRUPPE 1:
Schreibkräfte und Sprechstundenhilf/innen die keine Arbeiten ausführen, welche dem Tätigkeitsfeld eines Berufes gemäß MAB-G entsprechen (Ordinationsassistenz, etc), Angestellte in Ausbildung zu einem Beruf gemäß MAB-G
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1.1.2025 |
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€ |
1.– 4. Berufsjahr
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2.078,00 |
5.– 8. Berufsjahr
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2.133,00 |
9.–12 Berufsjahr
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2.186,00 |
Ab dem 13. Berufsjahr
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2.241,00 |
BERUFSGRUPPE 2:
Berufe gemäß MAB-G (Ordinationsassistenz, etc), Angestellte im administrativen Bereich, welche den Büroablauf koordinieren (Ordinationsmanagerin)
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1.1.2025 |
|
€ |
1.– 4. Berufsjahr
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2.148,00 |
5.– 8. Berufsjahr
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2.233,00 |
9.–12 Berufsjahr
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2.321,00 |
Ab dem 13. Berufsjahr
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2.414,00 |
BERUFSGRUPPE 3:
Angestellte der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe gemäß MTD-Gesetz 2024 (BGBl I Nr 100/2024), Angestellte gemäß den Bestimmungen des GuKG, Medizinische Fachassistenz (MFA) gemäß MAB-G, Angestellte des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß dem MTF-SHD-G, medizinische und Heilmasseur/innen gemäß dem medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), BGBl I 169/2002
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1.1.2025 |
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€ |
1.– 4. Berufsjahr
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2.281,00 |
5.– 8. Berufsjahr
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2.397,00 |
9.–12 Berufsjahr
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2.517,00 |
Ab dem 13. Berufsjahr
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2.640,00 |
Legende:
MAB-G
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Medizinische Assistenzberufe-Gesetz |
MFA
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diplomierte medizinische Fachassistenz |
MTF-SDH-G
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Bundesgesetz über die Regelung desmedizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste |
MTF
|
diplomierte medizinisch technische Fachkraft |
MTD-G
|
Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe |
GuKG
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Gesundheits- und Krankenpflege-Gesetz |
Das Gehalt pro Stunde für nicht ganztägig Beschäftigte wird grundsätzlich nach den obigen Mindestsätzen berechnet, wobei die Mindestsätze der betreffenden Kategorie, unter welche der/die Angestellte fällt, durch 173,2 dividiert und auf diese Weise der Stundenlohn errechnet wird.
ZULAGEN:
1.
Angestellte, die bei Fachärzten für Radiologie und Praxen für Nuklearmedizin im Strahlenbereich (§ 1 Strahlenschutzverordnung, § 2 Strahlenschutzgesetz) tätig sind, erhalten eine monatliche Zulage in der Höhe von € 182,00.
2.
Angestellten, die mit Blut, Harn, Stuhl oder Serum umzugehen haben bzw durch den beruflichen Umgang mit Patient/innen dem erhöhtem Risiko einer Infektion (auch durch Tröpfcheninfektion) ausgesetzt sind, erhalten eine Gefahrenzulage in der Höhe von € 139,00 monatlich.
3.
Diese Zulagen werden für solche Zeiträume gewährt, für die tatsächlich eine Dienstleistung vollbracht wird. Diese Zulagen finden bei der Berechnung der Sonderzahlungen Berücksichtigung, wenn sie 6 Monate und länger im Jahr bezogen werden.
Die Zulagen nach Ziffer 1 und 2 können innerbetrieblich (schriftlich) mit höheren Beträgen vereinbart werden.
Die Zulage nach Ziffer 1 (Strahlenzulage) muss nicht mit der Zulage gem Ziffer 2 (allg. Infektionsgefahrenzulage) kumuliert werden. Die jeweils höhere Zulage ist gemäß dieses Kollektivvertrages zumindest zur Anwendung zu bringen.
Für nicht ganztägig beschäftigte Angestellte werden die Zulagen gemäß Ziffer 1 und 2 im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zur Normalarbeitszeit verkürzt.
IST-Klausel
Gehälter, welche die kollektivvertraglichen Mindestsätze übersteigen (ab hier IST-Gehälter), werden mit 1.1.2025 um 3,53 % erhöht und jeweils auf die nächsthöheren € 0,50 aufgerundet.
XIX. Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt mit
1.1.2025
in Kraft. Jeder Vertragsteil hat das Recht, den Kollektivvertrag mit mindestens 3-monatiger Kündigungsfrist zum Quartalsende mittels eingeschriebenen Briefes zu kündigen. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung des Kollektivvertrages zu führen. Auf Verlangen eines der beiden Vertragsteile müssen auch während der Geltungsdauer des Kollektivvertrages Verhandlungen wegen Abänderung desselben geführt werden.
Freiwillige Erhöhungen, welche vom Arbeitgeber ab 1.1.2025 vorgenommen worden sind, können auf die Erhöhung ab 1.1.2025 gemäß dieses Kollektivvertragsabschlusses angerechnet werden.
Die Neuregelung bezüglich der Berechnung der Gefahrenzulage und des Gehalts für Teilzeitbeschäftigte ist ab 1.1.2017 zur Anwendung zu bringen und darf zu keiner Reduzierung der Ansprüche bestehender Arbeitsverhältnisse führen.
Änderungen dieses Kollektivvertrages können frühestens mit 1.1.2026 in Kraft treten.
Mit In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungen des Kollektivvertrages vom 1. Jänner 2024 ihre Gültigkeit.
Dienstzettel
für Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten in Salzburg gemäß § 2 AVRAG
unter Bezug auf den Kollektivvertrag für die Angestellten bei Ärztinnen und Ärzten und in Labors Salzburg
unter Berücksichtigung der AVRAG Novelle BGBl. I. Nr. 11/2024
1.
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Arbeitgeber (Name und Anschrift):
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2.
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Arbeitnehmer/in:
Herr/Frau:
geb.am:
Anschrift:
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3.
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Beginn des Arbeitsverhältnisses:
Das Dienstverhältnis ist unbefristet / bis befristet. Probemonat vereinbart / nicht vereinbart. |
4.
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Ende des Arbeitsverhältnisses (bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit):
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5
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Kündigung:
• Dauer der Kündigungsfrist:
• Kündigungstermin:
• Einzuhaltende Kündigungsverfahren:
(Anwendung § 20 AngG und Pkt. XII. des Kollektivvertrages)
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6.
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Gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort:
• Wechselnde Arbeits(Einsatz)orte:
(Anmerkung: z. B. bei weiterem Berufssitz, Standort, Zweitordination udgl.)
• Sitz der Ordination/Praxis:
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7.
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(Allfällige) Einstufung in ein generelles Schema:
(Anmerkung: Einstufung gemäß Pkt XVIII. des Kollektivvertrages)
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8.
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Vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung:
(Anmerkung: zB Verweis auf den konkreten med. Assistenz-Beruf / Gesundheitsberuf gemäß Kollektivvertrag und jeweiligem Berufsgesetz)
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9.
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Gehalt/Lohn: • Betragsmäßige Höhe des Grundgehalts/Grundlohns 14 x jährlich:
(Anmerkung: beachte KV-Mindestgehalt vs. Überzahlung / Ist-Lohnvereinbarung).
• Weitere Entgeltbestandteile (z. B. Sonderzahlungen/Prämien odgl.):
(Anmerkung: Regelung der Vergütung von Mehrdienstleistungen und Überstunden im Kollektivvertrag Punkt. V.).
• Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts:
Die nächste Vorrückung gemäß KV-Schema erfolgt am
Darüber hinaus erhält der/die Angestellte folgende Zulagen: 1.
2.
3.
Die Zahlung der monatlichen Entgeltsansprüche erfolgt gemäß § 15 Angestelltengesetz am Ende eines jeden Kalendermonats. Die Fälligkeit der Sonderzahlungen richtet sich nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen (Punkt XIII. Kollektivvertrag). |
10.
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Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubs:
Es gelten die gesetzlichen Regelungen des Urlaubsgesetzes |
11.
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Vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers:
• Gegebenenfalls) Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen:
(Anmerkung: keine Schichtarbeit im Kollektivvertrag vereinbart)
• Bei Teilzeitbeschäftigung (§ 19c Arbeitszeitgesetz): Ausmaß und Lage der täglichen Arbeitszeit:
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12. |
Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag (allenfalls) anzuwenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetztes Lehrlingseinkommen, Betriebsvereinbarung):
Kollektivvertrag für die Angestellten bei Ärztinnen und Ärzten und in Labors Salzburg der GPA mit der Ärztekammer für Salzburg, siehe https://www.gpa.at/kollektivvertrag/gesundheit-und-soziales/arztpraxen-labors Liegt in der Ordination zur Einsichtnahme auf. Ebenso anzuwenden sind das Angestelltengesetz, das Urlaubsgesetz, das Arbeitszeitgesetz und weitere zwingende gesetzliche Regelungen des Arbeitsrechts. |
13. |
Träger der Sozialversicherung und Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse):
Sozialversicherung:
Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Salzburg, www.gesundheitskasse.at Anschrift: Engelbert-Weiß-Weg 10, 5020 Salzburg
Betriebliche Vorsorgekasse:
Anschrift:
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14. |
Probezeit:
Beginn:
Dauer:
(Anmerkung: Es gilt § 19 Abs 2 Angestelltengesetz, falls eine Probezeit vereinbart wird).
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15. |
(Gegebenenfalls) Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung:
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16. |
Sonstige Vereinbarungen:
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Unterschrift des/der Dienstnehmer*in |
Ort und Datum |
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Unterschrift des/der Dienstgeber*in |
Ort und Datum |
Dienstzettel-Muster erstellt von der Ärztekammer für Salzburg für ihre Mitglieder auf Basis der AVRAG-Regelungen idF BGBl I Nr 11/2024 - Stand April 2024.
Für die ÄRZTEKAMMER SALZBURG |
Der Präsident: Dr. Karl FORSTNER |
Der Kurienobmann der niedergelassenen Ärzte: VP MR Dr. Christoph FÜRTHAUER |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT GPA 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 |
Die Vorsitzende: Barbara TEIBER, MA |
Der Bundesgeschäftsführer: Karl DÜRTSCHER |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT GPA Wirtschaftsbereich 17 – Gesundheit/Soziale Dienste/Kinder- und Jugendhilfe 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 |
Die Bundesausschussvorsitzende: Beatrix EILETZ |
Der Wirtschaftsbereichssekretär: Christoph ZEISELBERGER |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT GPA Landesgeschäftsstelle Salzburg 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10 |
Der Regionalvorsitzende: Michael WÖRTHNER |
Der Geschäftsführer: Michael HUBER |