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Aenderung Historie

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG


zum Kollektivvertrag für Angestellte bei ÄrztInnen, ärztlichen Gruppenpraxen sowie Primärversorgungseinheiten im Burgenland

über eine BV-Ermächtigung für eine „Freiwillige Mitarbeiterprämie“

GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2024
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft GPA
Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der
Ärztekammer Burgenland

7000 Eisenstadt, Johann Permayerstraße 3,
einerseits
und der
Gewerkschaft GPA

1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 /
GPA Landesgeschäftsstelle Burgenland,

7000 Eisenstadt, Wiener Straße 7,
andererseits.


Präambel
Aufgrund des Bundesgesetzes, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, geändert werden, wird mit diesem Zusatz-Kollektivvertrag eine Ermächtigung geschaffen, freiwillig eine Mitarbeiterprämie im Jahr 2024 zu gewähren.


§ 1 Geltungsbereich
Durch diesen Kollektivvertrag wird das Dienstverhältnis der Angestellten bei niedergelassenen Ärzt/innen, in ärztlichen Gruppenpraxen und in den Primärversorgungseinheiten, die der Ärztekammer für Burgenland angehören, geregelt, auf welche das Angestelltengesetz Anwendung findet. Lehrpraktikant/innen, Famulant/ innen und Medizinstudent/ innen im KPJ (klinisch- praktisches Jahr) sind vom Geltungsbereich ausgenommen.


§ 2 Freiwillige Teuerungsprämie 2024
1)  Mit Betriebsvereinbarung kann für das Jahr 2024 eine Zulage oder Bonuszahlung (Mitarbeiterprämie) in einer Höhe von bis zu € 3.000,00 im Sinne des § 124b Z 447 lit a EStG freiwillig vereinbart werden. Es muss sich dabei um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde.
2)  Kann keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil kein Betriebsrat gebildet ist, ist für einen arbeitsrechtlichen Anspruch eine Vereinbarung abzuschließen. Wird diese Vereinbarung mit allen Arbeitnehmerinnen abgeschlossen, handelt es sich um eine Zulage oder Bonuszahlung im Sinne des § 124b Z 477 lit a) EStG.
3)  Die Höhe der Mitarbeiterprämie kann bei Teilzeitbeschäftigten nach dem Beschäftigungsausmaß aliquotiert werden. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Jahres kann nur das aliquote Ausmaß der Mitarbeiterprämie gewährt werden.
4)  Diese freiwillige Teuerungsprämie stellt eine Zulage oder Bonuszahlung im Sinne folgender Bestimmungen dar: § 124b Z 477 lit a), b und c Einkommensteuergesetz (EStG), § 49 Abs 3 Z 30 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), § 16 Abs 20 Kommunalsteuergesetz (KommStG) und § 41 lit j) Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG). Diese Zahlungen erhöhen daher das Jahressechstel nicht und werden auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet (§ 124b Z 447 lit a) EStG).


3 Geltungsdauer
Dieser Zusatz-Kollektivvertag tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und endet am 31. Dezember 2024, ohne dass es einer Kündigung bedarf.



Wien, am 26. März 2024
ÄRZTEKAMMER FÜR BURGENLAND
7000 Eisenstadt, Johann Permayerstraße 3
Der Obmann der Kurie Der Präsident
Niedergelassene Ärzte
Dr. Michael Schriefl Dr. Christian Toth
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
Die Vorsitzende Der Geschäftsbereichsleiter
Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendhilfe
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
Die Wirtschaftsbereichsvorsitzende Der Wirtschaftsbereichssekretär
Beatrix Eiletz Christoph Zeiselberger
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
REGIONALGESCHÄFTSSTELLE Burgenland
7000 Eisenstadt, Wiener Straße 7
Der Regionalvorsitzende Der Geschäftsführer
Bernd Weiß David Schumacher