Arzt-Angestellte BGL / Rahmen
Kollektivvertrag
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft GPAKurztitel: Arzt-Angestellte BGL
für Angestellte bei ÄrztInnen, ärztlichen Gruppenpraxen sowie Primärversorgungseinheiten im Burgenland
Gültig ab 1. Jänner 2024
-
•
Die
Mindestgrundgehälter
werden am 1.1.20234 um 9,2% erhöht.
-
•
Die Gehälter, welche die kollektivvertraglichen Mindestgehälter übersteigen (IST-Gehälter) werden mit 1.1.2024 um 8,7% erhöht und auf die nächsthöheren € 0,50 aufgerundet.
-
•
Die
Gefahrenzulage
gemäß § 12 a) wird um € 11,00 und die Zulage gemäß b) um € 16,00 mit 1.1.2024 erhöht.
Vertragsparteien
Kollektivvertrag abgeschlossen am 29.11.2023 zwischen der Ärztekammer für Burgenland, 7000 Eisenstadt, Johann Permayerstraße 3, und der Gewerkschaft GPA, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 / GPA Landesgeschäftsstelle Burgenland, Wiener Straße 7, 7000 Eisenstadt.
§ 1 Geltungsbereich
Durch diesen Kollektivvertrag wird das Dienstverhältnis der Angestellten bei niedergelassenen Ärzt/innen, in ärztlichen Gruppenpraxen und in den Primärversorgungseinheiten, die der Ärztekammer für Burgenland angehören, geregelt, auf welche das Angestelltengesetz Anwendung findet.
Lehrpraktikant/innen, Famulant/innen und Medizinstudent/innen im KPJ (klinisch-praktisches Jahr) sind vom Geltungsbereich ausgenommen.
§ 2 Bestehende Regelungen
Sondervereinbarungen, die über die Leistungen dieses Kollektivvertrages hinausgehen, wird in keiner Weise vorgegriffen. Bestehende höhere Gehälter und günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.
§ 3 Arbeitszeit
1.
Die Arbeitszeit regelt sich nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes. Die Normalarbeitszeit für vollbeschäftigte Angestellte beträgt 40 Stunden in der Woche, wobei die Aufteilung der Einzelvereinbarung mit der Maßgabe überlassen bleibt, dass der tägliche Beginn nicht vor 6.30 Uhr, das Ende nicht nach 20.00 Uhr liegen und die Arbeitszeit an einem Werktag 9 Stunden bzw an höchstens 5 Werktagen im Monat 10 Stunden nicht überschreiten darf. An Samstagen endet die Arbeitszeit um 13.00 Uhr.
2.
Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit für Voll- und Teilzeitbeschäftigte auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/ in im Vorhinein zu vereinbaren.
3.
Am 24. und 31. Dezember jeden Jahres ist dienstfrei. Sollten Angestellte an diesen Tagen im Notdienst arbeiten, gebührt dafür Zeitausgleich.
4.
Die Sonn- und Feiertagsruhe regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Regelung des Kollektivvertrags, wonach Angestellte, die der evangelischen Religionsgemeinschaft und der altkatholischen Kirchengemeinschaft in Österreich angehören, am Karfreitag ohne Schmälerung ihres Entgelts von der Arbeit freizustellen sind, wird bis zu einer allfälligen Änderung der Gesetzeslage nicht zur Anwendung gebracht. Arbeitnehmer/innen, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich angehören, sind am Versöhnungstag ohne Schmälerung ihres Entgelts von der Arbeit freizustellen.
§ 4 Teilzeitarbeit
1.
Für teilzeitbeschäftigte Angestellte gelten alle in diesem Kollektivvertrag enthaltenen Bestimmungen, sowie die angeführten Gehaltsansätze und Zulagen, jedoch nur im Verhältnis zum Ausmaß der geleisteten Arbeitsstunden.
2.
Für die Berechnung einer Normalarbeitsstunde ist das Monatsentgelt durch 173 zu teilen.
§ 5 Überstundenentlohnung
1.
Jede Arbeitsleistung, die über die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden bzw über eine tägliche Arbeitszeit von 9 bzw 10 (vgl § 3 Z 1) Stunden hinausgeht, gilt als Überstundenarbeit und ist separat zu entlohnen.
2.
Als Grundlage für die Überstundenentlohnung gilt 1/165 des Bruttomonatsgehaltes.
3.
Die Überstunden sind mit einem Zuschlag von 50 % zu entlohnen. Für Arbeiten in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.30 Uhr bzw an Sonn- oder Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100 %.
4.
Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten nur im Bedarfsfalle und zu der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer verpflichtet.
5.
Einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in kann eine Abgeltung geleisteter Überstunden auch durch Freizeitausgleich erfolgen, wobei die Bestimmungen hinsichtlich der Zuschläge sinngemäß anzuwenden sind.
§ 6 Freizeit bei nachgewiesener Dienstverhinderung
Bei angezeigtem oder nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jeder/m Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung ihres/seines monatlichen Entgelts zu gewähren:
1.
|
bei Eheschließung des/der Angestellten oder bei Tod des Ehepartners (Lebensgefährten) |
3 Arbeitstage |
2.
|
bei Eheschließung von Geschwistern oder eines Kindes (Zieh- oder Stiefkindes) |
1 Arbeitstag |
3.
|
nach der Geburt eines Kindes |
3 Arbeitstage |
4.
|
im Todesfall von Eltern oder Kindern (Zieh- oder Stiefkindern) |
2 Arbeitstage |
5.
|
im Todesfall von Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern |
1 Arbeitstag |
6.
|
bei Abs 4 und 5 zuzüglich für die notwendige Hin- und Rückfahrt zum Ort des Begräbnisses |
1 Arbeitstag |
7.
|
bei Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes |
2 Arbeitstage |
8.
|
bei Eintritt des Kindes in die 1. Klasse der Volksschule (am Tag des Ereignisses) |
1 Arbeitstag |
§ 7 Anspruch bei Dienstverhinderung
Ist ein/e Angestellte/r durch Krankheit oder Unglücksfall oder nach § 6 an der Leistung der Dienste verhindert, so behält sie/er ihren/seinen Anspruch auf die festen Bezüge nach den Bestimmungen des § 8 Angestelltengesetz.
Die/Der Angestellte ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Arbeitgeber anzuzeigen und diesem innerhalb von 3 Tagen eine ärztliche Bestätigung (bei Krankheit) vorzulegen. Die Vorlage einer solchen Bestätigung kann nach angemessener Zeit erneut verlangt werden. Kommt der/die Angestellte diesem Verlangen nicht nach, so verliert er/sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt. Kann einer/einem allein stehenden Angestellten infolge einer schweren Erkrankung die zeitgerechte Beibringung der erforderlichen Bestätigung nicht zugemutet werden, so hat sie/er nach Fortfall der Behinderung dies ohne Verzug nachzuholen.
Bezüglich der Pflegefreistellung gelten die Bestimmungen des § 8 Abs 3 Angestelltengesetz und des § 16 Urlaubsgesetz.
§ 8 Urlaub
1.
Für den Urlaub gelten, soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen enthalten sind, die gesetzlichen Bestimmungen des Angestelltengesetzes und des Urlaubsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Angestellte bei Fachärzten für Radiologie, die im Strahlenbereich tätig sind, erhalten zusätzlich in jedem Dienstjahr 3 Arbeitstage Urlaub.
3.
Körperbehinderte mit mindestens 50%iger Invalidität erhalten zusätzlich in jedem Dienstjahr 3 Arbeitstage Urlaub.
4.
Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei Wiedereintritt in den gleichen Betrieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt ist, sofort angerechnet.
5.
Der Verbrauch des Urlaubes ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Ordinationserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen sowie Erholungsmöglichkeiten der Angestellten zu vereinbaren.
6.
Wenn einer/einem Angestellten durch einen Sozialversicherungsträger ein Kuraufenthalt gewährt wird, so ist diese Zeit nicht auf den Urlaub anzurechnen.
§ 9 Vordienstzeiten
1.
Vordienstzeiten, die bei einem Arbeitgeber, der einer Ärztekammer in Österreich angehört, im Angestelltenverhältnis zurückgelegt wurden und eine zusammenhängende Dienstzeit von mehr als 6 Monaten umschließen, werden bei der Berechnung des Entgelts zur Gänze eingerechnet.
2.
Das Gleiche gilt für das diplomierte Krankenpflegepersonal und für den gehobenen medizinisch-technischen Dienst für Vordienstzeiten, die in einer Krankenanstalt zurückgelegt wurden.
3.
Vordienstzeiten, die in anderen Dienststellen verbracht wurden und die eine zusammenhängende Dienstzeit von 6 Monaten ergeben, werden bis zur Höchstzeit von 5 Jahren eingerechnet, wenn in dieser Tätigkeit vornehmlich Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die auch bei Ärzten verwendet werden.
§ 10 Kündigung/Probemonat
1.
Das erste Monat gilt als Probemonat. Während dieser Zeit kann das Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen von beiden Vertragspartnern jederzeit gelöst werden.
2.
Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so unterliegt dessen Lösung den Bestimmungen des § 20 Angestelltengesetz. Bezüglich der Kündigungsfrist wird gemäß § 20 (3) Angestelltengesetz vereinbart, dass sie am Letzten eines Kalendermonats endet. Nach fünfjähriger ununterbrochener Dienstzeit kann das Dienstverhältnis vom Arbeitgeber nur zu einem Quartalsende gekündigt werden.
3.
Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Als ordnungsgemäße Zustellung gilt auch die bestätigte Übergabe des Kündigungsschreibens in der Ordination.
§ 10a Karenz
1.
Zeiten einer nach dem 1. Jänner 2012 in Anspruch genommenen Elternkarenz im Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw des Väterkarenzgesetzes werden im Höchstausmaß von 6 Monaten für das erste Kind, für welches die Karenzzeit nach dem 1. Jänner 2012 vereinbart wurde bzw wird, angerechnet. Diese 6 Monate werden für das Ausmaß des Erholungsurlaubes, für die Bemessung der Kündigungsfrist und für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zusätzlich zum gesetzlichen Anspruch (§ 15f Mutterschutzgesetz) angerechnet.
2.
Höchstens 12 Monate Elternkarenz im Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw Väterkarenzgesetzes werden bei der ersten Geburt ab dem 1. Jänner 2012 (max. 1 Geburt) im selben Dienstverhältnis auf die Vorrückung in der Gehaltstabelle angerechnet.
Ab 1.8.2019 werden, der Gesetzeslage nachfolgend, für sämtliche dienstrechtliche Ansprüche, welche sich auf die Dauer des Dienstverhältnisses beziehen, Karenzzeiten gemäß MSchG und VKG voll angerechnet. Dies gilt für Geburten ab 1.8.2019.
§ 10b Papamonat
Papamonat
Unbeschadet des Anspruchs auf Karenz ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt des Kindes Freistellung in der Dauer von einem Monat zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
Beabsichtigt der Arbeitnehmer, eine Freistellung nach Abs 1 in Anspruch zu nehmen, hat er spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin seinem Arbeitgeber unter Bekanntgabe des Geburtstermins den voraussichtlichen Beginn der Freistellung anzukündigen (Vorankündigung). Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber unverzüglich von der Geburt seines Kindes zu verständigen und spätestens eine Woche nach der Geburt den Antrittszeitpunkt der Freistellung bekannt zu geben. Kann die Vorankündigung der Freistellungsabsicht auf Grund einer Frühgeburt nicht erfolgen, hat er dem Arbeitgeber die Geburt unverzüglich anzuzeigen und den Antrittszeitpunkt der Freistellung nach Abs 1 spätestens eine Woche nach der Geburt bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Freistellung nach Abs 1 vereinbart werden.
Die Freistellung nach Abs 1 beginnt frühestens mit dem auf die Geburt des Kindes folgenden Kalendertag. Ein gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Anspruch auf Dienstfreistellung anlässlich der Geburt eines Kindes ist auf die Freistellung nach Abs 1 nicht anzurechnen.
Die Regelungen und Bestimmungen des § 1a VKG in der Fassung vom 5.12.2019 sind entsprechend anzuwenden.
§ 11 Sonderzahlungen
Der/Dem Angestellten gebührt in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung im Ausmaß von 2 Monatsbezügen (Bruttomonatsgehalt und allfälliger Zulagen), wobei die erste Hälfte spätestens am 30. Juni, die zweite Hälfte am 30. November, fällig ist. Der/Dem während eines Kalenderjahres austretenden oder eintretenden Angestellten wird der aliquote Teil dieser Sonderzahlung bezahlt. Ein während des Jahres ausbezahlter Teil dieser Sonderzahlung ist auf den aliquoten Teil anzurechnen, wenn der/die Angestellte sein/ihr Dienstverhältnis selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst, oder mit wichtigem Grund vorzeitig entlassen wird.
Bei nicht vollbeschäftigten Angestellten mit unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß berechnen sich die Sonderzahlungen nach dem Durchschnitt der Bezüge des 1. Halbjahres (Jänner bis Juni, Urlaubsremuneration) bzw 2. Halbjahres (Juli bis November, Weihnachtsremuneration).
§ 12 Entgelt
Die Einstufung in die jeweilige Beschäftigungsgruppe richtet sich nach der Ausbildung einerseits und nach der Tätigkeit andererseits.
1.
Bruttomonatsgehalt
Berufsgruppe 1 – Ausbildungsstufe:
|
ab 1.1.2024 |
1. BJ. |
1.799,00 |
2. BJ. |
1.808,00 |
3. BJ. |
1.814,00 |
4. BJ. |
1.822,00 |
5. BJ. |
1.830,00 |
6. BJ. |
1.835,00 |
7. BJ. |
1.843,00 |
8. BJ. |
1.850,00 |
9. BJ. |
1.856,00 |
10. BJ. |
1.865,00 |
11. BJ. |
1.872,00 |
12. BJ. |
1.885,00 |
13. BJ. |
1.898,00 |
14. BJ. |
1.913,00 |
15. BJ. |
1.927,00 |
16. BJ. |
1.941,00 |
Berufsgruppe 2:
Ausgebildete Ordinationsgehilf/innen bzw Ordinationsassistent/ innen und sonstige Sanitätshilfsdienste/ Gesundheitsberufe gemäß MAB-G bzw MTF-SHDGesetz; Pflegehelfer/innen gemäß GuKG; Medizinische Masseur/innen gemäß MMHmG; Schreibkräfte, die Arbeiten selbstständig durchführen (Sekretär/innen)
|
ab 1.1.2024 |
1. BJ. |
1.857,00 |
2. BJ. |
1.870,00 |
3. BJ. |
1.880,00 |
4. BJ. |
1.892,00 |
5. BJ. |
1.901,00 |
6. BJ. |
1.911,00 |
7. BJ. |
1.925,00 |
8. BJ. |
1.933,00 |
9. BJ. |
1.945,00 |
10. BJ. |
1.955,00 |
11. BJ. |
1.967,00 |
12. BJ. |
1.973,00 |
13. BJ. |
1.980,00 |
14. BJ. |
1.988,00 |
15. BJ. |
1.994,00 |
16. BJ. |
2.002,00 |
17. BJ. |
2.009,00 |
18. BJ. |
2.015,00 |
19. BJ. |
2.022,00 |
20. BJ. |
2.029,00 |
25. BJ. |
2.037,00 |
Berufsgruppe 3 – Spezialisierungsstufe:
Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß MTF-SHD-Gesetz; MFA (Medizinische Fachassistenz) gemäß MAB-G, Heilmasseur/innen gemäß MMHmG
|
ab 1.1.2024 |
1. BJ. |
1.916,00 |
2. BJ. |
1.929,00 |
3. BJ. |
1.939,00 |
4. BJ. |
1.950,00 |
5. BJ. |
1.960,00 |
6. BJ. |
1.972,00 |
7. BJ. |
1.982,00 |
8. BJ. |
1.993,00 |
9. BJ. |
2.004,00 |
10. BJ. |
2.015,00 |
11. BJ. |
2.025,00 |
12. BJ. |
2.037,00 |
13. BJ. |
2.048,00 |
14. BJ. |
2.058,00 |
15. BJ. |
2.069,00 |
16. BJ. |
2.080,00 |
17. BJ. |
2.091,00 |
18. BJ. |
2.102,00 |
19. BJ. |
2.112,00 |
20. BJ. |
2.124,00 |
25. BJ. |
2.134,00 |
Berufsgruppe 4:
Angestellte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß dem MTD-Gesetz; Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG
|
ab 1.1.2024 |
1. BJ. |
1.975,00 |
2. BJ. |
1.989,00 |
3. BJ. |
2.002,00 |
4. BJ. |
2.016,00 |
5. BJ. |
2.029,00 |
6. BJ. |
2.043,00 |
7. BJ. |
2.056,00 |
8. BJ. |
2.069,00 |
9. BJ. |
2.082,00 |
10. BJ. |
2.095,00 |
11. BJ. |
2.110,00 |
12. BJ. |
2.124,00 |
13. BJ. |
2.138,00 |
14. BJ. |
2.151,00 |
15. BJ. |
2.166,00 |
16. BJ. |
2.180,00 |
17. BJ. |
2.194,00 |
18. BJ. |
2.209,00 |
19. BJ. |
2.224,00 |
20. BJ. |
2.237,00 |
25. BJ. |
2.251,00 |
Berufsgruppe 5:
Angestellte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß dem MTD-Gesetz mit Bakkalaureat; Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG mit Bakkalaureat
|
ab 1.1.2024 |
1. BJ. |
2.217,00 |
2. BJ. |
2.233,00 |
3. BJ. |
2.248,00 |
4. BJ. |
2.263,00 |
5. BJ. |
2.280,00 |
6. BJ. |
2.295,00 |
7. BJ. |
2.310,00 |
8. BJ. |
2.325,00 |
9. BJ. |
2.342,00 |
10. BJ. |
2.357,00 |
11. BJ. |
2.372,00 |
12. BJ. |
2.388,00 |
13. BJ. |
2.404,00 |
14. BJ. |
2.419,00 |
15. BJ. |
2.435,00 |
16. BJ. |
2.450,00 |
17. BJ. |
2.466,00 |
18. BJ. |
2.482,00 |
19. BJ. |
2.497,00 |
20. BJ. |
2.512,00 |
25. BJ. |
2.528,00 |
2.
Zulagen
a)
Allen Angestellten, die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit Blut, Sputum, Serum, Harn, Stuhl, ätzenden oder giftigen Reagenzien oder infektiösem Material in Berührung kommen, ist eine Gefahrenzulage von monatlich ab 1.1.2024 € 132,00 zu gewähren.
b)
Angestellte, die in Strahlenbereichen laut § 2 lit g) Strahlenschutzgesetz, (§ 1 Strahlenschutzverordnung) tätig sind, erhalten eine ihrer Zweckbestimmung nach monatliche Zulage in der Höhe von ab 1.1.2024 € 184,00. In diesem Fall entfällt die Zulage nach lit a) dieses Abschnittes.
c)
Die Zulagen nach lit a) und b) werden zu den kollektivvertraglichen Gehaltssätzen für solche Zeiträume gewährt, für die tatsächlich eine Dienstleistung vollbracht wird bzw für Zeiträume, für welche Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes gebührt (Urlaub, Krankenstand).
d)
Höhere Zulagen können auf betrieblicher Basis vereinbart werden.
e)
Für nicht vollzeitbeschäftigte Angestellte werden die Zulagen gem lit a) und b) im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zur Normalarbeitszeit gekürzt.
3.
IST-Gehaltserhöhung
a)
Die Gehälter, welche die kollektivvertraglichen Mindestgehälter übersteigen (IST-Gehälter), werden mit 1.1.2024 um 8,7% erhöht und auf die nächsthöheren € 0,50 aufgerundet.
Für 2025 werden IST-Gehaltsverhandlungen im Dezember 2024 geführt.
b)
Die Annualsprünge wirken euromäßig auf die IST-Gehälter.
§ 13 Dienstkleidung
Der Arbeitgeber hat der/dem Angestellten die Möglichkeit zu geben, seine/ihre Kleidung sicher und vor fremdem Zugriff geschützt aufzubewahren. Der/Dem Angestellten wird, wenn eine Dienstkleidung (zB weißer Mantel) vorgeschrieben ist, diese zur Verfügung gestellt.
Es ist sicherzustellen, dass das An- und Ablegen der vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Dienstkleidung im Betrieb während der Arbeitszeit erfolgen kann.
§ 14 Aus- und Weiterbildung
Berufsorientierte Fortbildungsmaßnahmen bei allen Dienstnehmer/innen, wo eine gesetzliche Fortbildungsverpflichtung vorgesehen ist, sind im Mindestausmaß von 12 Stunden pro Jahr zu absolvieren, wobei ein Durchrechnungszeitraum von 3 Jahren gilt.
Bezüglich der Art der Maßnahme und Zeitpunkts der Teilnahme ist das Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer/ in und Arbeitgeber herzustellen.
Die Kosten für diese Fortbildung/-en sind vom Arbeitgeber zu tragen. Die dafür aufgewendete Zeit ist Arbeitszeit.
Fortbildungen im Sinne Absatz 1, welche vom Dienstgeber selbst durchgeführt werden, sind anrechenbar und den/der Angestellten nach absolvierter Ausbildung schriftlich zu bestätigen.
Für die Planung und Durchführung erforderlicher berufsbegleitender Fortbildung sind geeignete Maßnahmen zu vereinbaren.
§ 15 Dienstzettel
Jeder/m Angestellten ist bei Dienstantritt, sowie bei jeder Veränderung ein Dienstzettel (Muster laut Anhang) auszuhändigen, sofern kein schriftlicher Dienstvertrag vorliegt.
§ 16 Nebenbeschäftigung
Die/Der Angestellte ist verpflichtet, jede Nebenbeschäftigung dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden.
§ 17 Schweigepflicht
Die/Der Angestellte ist in die Schweigepflicht des Arztes eingebunden (§ 54 Ärztegesetz). Sie/Er hat insbesondere alle Praxisvorgänge sowie den Personenkreis der Patienten geheim zu halten. Verstöße dagegen führen zur fristlosen Entlassung. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
§ 18 Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt mit
1. Jänner 2024 in Kraft
. Jeder Vertragspartner hat das Recht, den Kollektivvertrag jeweils mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist zum Quartalsende mittels eingeschriebenen Briefes zu kündigen. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen über die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. Über Verlangen eines der beiden Vertragsteile müssen auch während der Geltungsdauer des Kollektivvertrages Verhandlungen über die Änderung desselben geführt werden. Änderungen dieses Kollektivvertrages können frühestens mit 1. Jänner 2025 in Kraft treten.
Eisenstadt, am 29. November 2023
ÄRZTEKAMMER FÜR BURGENLAND |
Der Obmann der Kurie |
Der Präsident |
Niedergelassene Ärzte |
Dr. Michael Schriefl |
Dr. Christian Toth |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT GPA |
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 |
Die Vorsitzende |
Der Bundesgeschäftsführer |
Barbara Teiber, MA |
Karl Dürtscher |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT GPA |
Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendwohlfahrt |
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 |
Die Wirtschaftsbereichsvorsitzende |
Der Wirtschaftsbereichssekretär |
Beatrix Eiletz |
Georg Grundei diplômé |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT GPA |
REGIONALGESCHÄFTSSTELLE Burgenland |
7000 Eisenstadt, Wiener Straße 7 |
Der Regionalvorsitzende |
Der Geschäftsführer |
Bernd Weiß |
David Schumacher |
Anhang
(Muster) Dienstzettel
gem § 6 Abs 3 Angestelltengesetz
gem § 15 des Kollektivvertrages für Angestellte bei Ärzten
Frau/Herr ...........................
wohnhaft in ...........................
ist ab ........................... als ...........................
bei Frau/Herrn Dr. ........................... beschäftigt.
Das erste Monat gilt als Probemonat gemäß § 10 des Kollektivvertrages.
Das anschließende Dienstverhältnis ist unbefristet/bis ........................... befristet.
Auf dieses Dienstverhältnis sind die Regelungen des Kollektivvertrages für Angestellte bei niedergelassenen Ärzten in Burgenland anzuwenden. Dieser liegt ............... zur Einsicht auf.
Gemäß diesem Kollektivvertrag werden Sie in die Berufsgruppe ........................... im ........................... Berufsjahr eingereiht.
Ihre wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ........................... Stunden und wird wie folgt aufgeteilt.
Montag: |
von .............. Uhr |
bis .............. Uhr |
Dienstag: |
von .............. Uhr |
bis .............. Uhr |
Mittwoch: |
von .............. Uhr |
bis .............. Uhr |
Donnerstag: |
von .............. Uhr |
bis .............. Uhr |
Freitag: |
von .............. Uhr |
bis .............. Uhr |
Samstag: |
von .............. Uhr |
bis .............. Uhr |
Sie erhalten ein monatliches Bruttogehalt von € ...................
Sie erhalten folgende Zulage: € ...................
Bezüglich Sonderzahlung (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration) wird auf § 11 des Kollektivvertrages verwiesen.
Die Gehaltszahlung erfolgt jeweils am Letzten eines Kalendermonats im Nachhinein.
Das Ausmaß des Urlaubsanspruches der/des Angestellten bestimmt sich nach dem Kollektivvertrag für Angestellte bei niedergelassenen Ärzten, sowie nach dem Bundesgesetz vom 7.7.1976 BGBl Nr 390 in der jeweils geltenden Fassung, betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung.
Für die Dauer der Kündigungsfrist und Bestimmung der Kündigungstermine wird auf § 10 des Kollektivvertrages für Angestellte bei niedergelassenen Ärzten, sowie auf § 20 Angestelltengesetz verwiesen.
Gem. § 17 des Kollektivvertrages ist die/der Angestellte in die Schweigepflicht des Arztes eingebunden und hat insbesondere alle Praxisvorgänge sowie den Personenkreis der Patienten geheim zu halten. Verstöße dagegen führen zur fristlosen Entlassung.
Als Mitarbeitervorsorgekasse im Sinne des Bundesgesetzes über die betriebliche Mitarbeitervorsorge gilt die ...................
(Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse) als vereinbart. Der/die Arbeitnehmer/in ist damit ausdrücklich einverstanden.
Datum |
Unterschrift der Ärztin/des Arztes |
................... |
................... |
*) Nichtzutreffendes streichen!