Alkoholfreie Erfrischungsgetränkeindustrie / ZKV Teilung Weiterbildungskosten / Zusatz
Zusatzkollektivvertrag
über die Teilung der Kosten der Weiterbildung gem. § 19b Güterbeförderungsgesetz (BGBl I 2006/153)
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Alkoholfreien Erfrischungsgetränkeindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Gültig ab 1. Dezember 2010
Kosten von Weiterbildungsmaßnahmen
1)
Der Arbeitgeber hat die Kosten, die dem Arbeitnehmer für im betrieblichen Interesse absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 19b Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) entstehen, zu tragen. Die Auswahl des konkreten Anbieters (Ausbildungseinheiten bzw. ermächtigte Ausbildungsstätten) hat im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erfolgen.
2)
Die vom Arbeitnehmer aufgewendete Zeit für den Besuch von Ausbildungseinheiten gemäß § 19b GütbefG ist vom Arbeitgeber nicht zu bezahlen. Diese Zeit stellt keine Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinne, sondern Freizeit des Arbeitnehmers dar.
3)
Die in Pkt. 1 geregelten Kosten von Weiterbildungsmaßnahmen stellen Ausbildungskosten im Sinne von § 2d AVRAG dar. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann über diese Ausbildungskosten unter den Voraussetzungen des § 2d AVRAG eine Rückerstattung vereinbart werden.
Unterzeichnungsprotokoll
Wien am 22. Dezember 2010
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie |
Obmann |
Geschäftsführer |
GD KR DI Johann Marihart |
Dr. Michael Blass |
Verband der alkoholfreien Erfrischungsgetränkeindustrie |
Obmann |
Geschäftsführerin |
Dr. Alfred Hudler |
Mag. Jutta Kaufmann-Kerschbaum |
Österreichischer Gewerkschaftsbund |
Gewerkschaft PRO-GE |
Bundesvorsitzender |
Bundessekretär |
Rainer Wimmer |
Manfred Anderle |
Sekretär |
Franz Rigler |