Alkoholfreie Erfrischungsgetränkeindustrie / Lohn-/Gehaltsordnung
Lohnvertrag
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
VERBAND DER ALKOHOLFREIEN ERFRISCHUNGSGETRÄNKEINDUSTRIE
1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Abschlussinformation
Geltungstermin: 1.1.2024
I. Geltungsbereich
a)
räumlich:
Für alle Bundesländer der Republik Österreich.
b)
fachlich:
Für alle dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie angehörenden Betriebe, welche die Herstellung von kohlensäurehaltigen Getränken betreiben. Für Betriebe, die auch anderen Erzeugungssparten angehören, ist die Lohnordnung nur dann anzuwenden, wenn die Erzeugung kohlensäurehaltiger Getränke jahresumsatzmäßig überwiegt
c)
persönlich:
Für alle in den unter Punkt b. genannten Betrieben beschäftigten ArbeiterInnen.
II. Lohnsätze
Die nachstehend angeführten Löhne wurden auf Basis der 38,5-stündigen Arbeitswoche abgeschlossen:
Kategorie |
Monatslohn |
€ |
1. |
FacharbeiterInnen |
2.837,88 |
2. |
KraftfahrerInnen, FahrverkäuferInnen |
2.406,42 |
3. |
FüllerInnen, SiruperInnen |
2.354,07 |
4. |
Angelernte ArbeitnehmerInnen, (zB. StaplerfahrerInnen, MitfahrerInnen nach 1 Jahr) |
2.336,02 |
5. |
ArbeitnehmerInnen |
2.224,09 |
III. Überstundenpauschale
Soweit vereinbart erhalten KraftfahrerInnen und MitfahrerInnen ein wöchentliches Pauschale von 5 Überstunden (Grundvergütung plus Zuschlag). Das allenfalls an das Fahrpersonal gewährte Überstundenpauschale ist in die Berechnung der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) einzubeziehen.
IV. Zehrgelder
Für das Fahrpersonal (KraftfahrerInnen, MitfahrerInnen, FahrverkäuferInnen, Servicepersonal für technische Verkaufshilfen) ist als Abgeltung für entsprechenden Mehraufwand bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit von der Betriebsstätte von mindestens 6 Stunden ein Zehrgeld in der Höhe von Euro 25,58 pro Tag zu gewähren.
V. Dienstalterszulage
Den mehr als 3 Jahre ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Diese Dienstalterszulage ist mit Ausnahme von Zulagen und Zuschlägen bei der Berechnung aller übrigen Entgeltarten zu berücksichtigen. Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt:
Zulage zum kollektivvertraglichen Stundengrundlohn:
|
DAZ pro Monat |
€ |
nach dem vollendeten 3. Dienstjahr |
56,00 |
nach dem vollendeten 5. Dienstjahr |
65,00 |
nach dem vollendeten 10. Dienstjahr |
75,00 |
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr |
84,00 |
nach dem vollendeten 20. Dienstjahr |
91,00 |
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr |
94,00 |
Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.
VI. Lehrlingseinkommen
Im 1. Lehrjahr |
EURO 1.085,00 monatlich |
Im 2. Lehrjahr |
EURO 1.300,00 monatlich |
Im 3 Lehrjahr |
EURO 1.895,00 monatlich |
Im 4. Lehrjahr |
EURO 2.000,00 monatlich |
VII. Geltungsbeginn/-ende
Der neue Lohnvertrag tritt mit
1. Jänner 2024
in Kraft und mit
31. Dezember 2024
außer Kraft.
VIII. Verkaufsprovision
Die bestehenden Verkaufsprovisionen werden um
8,1 %
aufgewertet.
IX. Überzahlung
Die euromäßige Überzahlung bleibt in voller Höhe aufrecht.
X. Begünstigungsklausel
Dieser Lohnvertrag darf nicht zum Anlass genommen werden, günstigere betriebliche Vereinbarungen herabzusetzen. Der Lohnvertrag kann jeweils unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
XI. Lenkzeitenregelung
Der Kollektivvertrag betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall – Textil – Nahrung, vom 2. April 2007 tritt für die Mitglieder des Verbandes der Alkoholfreien Erfrischungsgetränkeindustrie am 11.4.2007 in Kraft.
Wien, am 29. Jänner 2024
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie |
Obmann |
Geschäftsführerin |
KR DI Johann MARIHART
|
Mag. Katharina KOSSDORFF
|
Verband der alkoholfreien Erfrischungsgetränkeindustrie |
Obmann |
Geschäftsführer |
Mag. (FH) Herbert BAUER
|
Mag. Florian BERGER
|
Österreichischer Gewerkschaftsbund |
Gewerkschaft PRO-GE |
Bundesvorsitzender |
Bundesgeschäftsführer |
Reinhold BINDER
|
Peter SCHLEINBACH
|
Fachexpertin |
Bianca REITER
|