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Alkoholfreie Erfrischungsgetränkeindustrie / Lohn-/Gehaltsordnung

Lohnvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
VERBAND DER ALKOHOLFREIEN ERFRISCHUNGSGETRÄNKEINDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Abschlussinformation
  • Erhöhung der KV Löhne um
    8,10 %
  • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um
    8,10 %
    plus Aufrundung auf die nächsten 5 Euro
  • Erhöhung der DAZ um
    8,10 %
    plus Aufrundung auf den nächsten vollen Euro; ergibt eine
    Ø Erhöhung von + 8,8 %
  • Erhöhung der Verkaufsprovisionen um
    8,10 %
  • Erhöhung der Zehrgelder um
    8,10 %
  • Die euromäßigen Überzahlungen bleiben voll aufrecht.
  • Neuer Mindestlohn:
    € 2.224,09
Geltungstermin: 1.1.2024


I. Geltungsbereich
a)
räumlich:
Für alle Bundesländer der Republik Österreich.
b)
fachlich:
Für alle dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie angehörenden Betriebe, welche die Herstellung von kohlensäurehaltigen Getränken betreiben. Für Betriebe, die auch anderen Erzeugungssparten angehören, ist die Lohnordnung nur dann anzuwenden, wenn die Erzeugung kohlensäurehaltiger Getränke jahresumsatzmäßig überwiegt
c)
persönlich:
Für alle in den unter Punkt b. genannten Betrieben beschäftigten ArbeiterInnen.


II. Lohnsätze
Die nachstehend angeführten Löhne wurden auf Basis der 38,5-stündigen Arbeitswoche abgeschlossen:
Kategorie Monatslohn
1. FacharbeiterInnen 2.837,88
2. KraftfahrerInnen, FahrverkäuferInnen 2.406,42
3. FüllerInnen, SiruperInnen 2.354,07
4. Angelernte ArbeitnehmerInnen,
(zB. StaplerfahrerInnen, MitfahrerInnen nach 1 Jahr)
2.336,02
5. ArbeitnehmerInnen 2.224,09


III. Überstundenpauschale
Soweit vereinbart erhalten KraftfahrerInnen und MitfahrerInnen ein wöchentliches Pauschale von 5 Überstunden (Grundvergütung plus Zuschlag). Das allenfalls an das Fahrpersonal gewährte Überstundenpauschale ist in die Berechnung der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) einzubeziehen.


IV. Zehrgelder
Für das Fahrpersonal (KraftfahrerInnen, MitfahrerInnen, FahrverkäuferInnen, Servicepersonal für technische Verkaufshilfen) ist als Abgeltung für entsprechenden Mehraufwand bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit von der Betriebsstätte von mindestens 6 Stunden ein Zehrgeld in der Höhe von Euro 25,58 pro Tag zu gewähren.


V. Dienstalterszulage
Den mehr als 3 Jahre ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Diese Dienstalterszulage ist mit Ausnahme von Zulagen und Zuschlägen bei der Berechnung aller übrigen Entgeltarten zu berücksichtigen. Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt:
Zulage zum kollektivvertraglichen Stundengrundlohn:
DAZ pro Monat
nach dem vollendeten 3. Dienstjahr 56,00
nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 65,00
nach dem vollendeten 10. Dienstjahr 75,00
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 84,00
nach dem vollendeten 20. Dienstjahr 91,00
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 94,00
Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.


VI. Lehrlingseinkommen
Im 1. Lehrjahr EURO 1.085,00 monatlich
Im 2. Lehrjahr EURO 1.300,00 monatlich
Im 3 Lehrjahr EURO 1.895,00 monatlich
Im 4. Lehrjahr EURO 2.000,00 monatlich


VII. Geltungsbeginn/-ende
Der neue Lohnvertrag tritt mit
1. Jänner 2024
in Kraft und mit
31. Dezember 2024
außer Kraft.


VIII. Verkaufsprovision
Die bestehenden Verkaufsprovisionen werden um
8,1 %
aufgewertet.


IX. Überzahlung
Die euromäßige Überzahlung bleibt in voller Höhe aufrecht.


X. Begünstigungsklausel
Dieser Lohnvertrag darf nicht zum Anlass genommen werden, günstigere betriebliche Vereinbarungen herabzusetzen. Der Lohnvertrag kann jeweils unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist gekündigt werden.


XI. Lenkzeitenregelung
Der Kollektivvertrag betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall – Textil – Nahrung, vom 2. April 2007 tritt für die Mitglieder des Verbandes der Alkoholfreien Erfrischungsgetränkeindustrie am 11.4.2007 in Kraft.



Wien, am 29. Jänner 2024
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Obmann Geschäftsführerin
KR DI Johann
MARIHART
Mag. Katharina
KOSSDORFF
Verband der alkoholfreien Erfrischungsgetränkeindustrie
Obmann Geschäftsführer
Mag. (FH) Herbert
BAUER
Mag. Florian
BERGER
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer
Reinhold
BINDER
Peter
SCHLEINBACH
Fachexpertin
Bianca
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