Alkoholfreie Erfrischungsgetränkeindustrie / Anhang
Anhang
zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die
ALKOHOLFREIE ERFRISCHUNGSGETRÄNKEINDUSTRIE
Zu § 7 Überstundenarbeit:
In Ergänzung des Abs. 2 gilt folgende Regelung:
Für das Fahrpersonal kann ein Überstundenpauschale zu den im Lohnvertrag festgelegten Bedingungen vereinbart werden. Die Vereinbarung muss jeweils für die Dauer eines Jahres abgeschlossen werden.
Zu § 15 Sonderzahlungen:
A) URLAUBSZUSCHUSS
In Ergänzung des Abs. 5 gilt:
Das allenfalls an das Fahrpersonal gewährte Pauschale ist in die Berechnung des Wochengrundlohnes einzubeziehen.
B) WEIHNACHTSREMUNERATION
In Ergänzung des Abs. 5 gilt:
Das allenfalls an das Fahrpersonal gewährte Pauschale ist in die Berechnung des Wochengrundlohnes einzubeziehen.
Zu § 19 Schutz- und Arbeitskleidung:
Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:
Jede/r ArbeitnehmerIn erhält einmal im Arbeitsjahr eine Arbeitskleidung, deren Reinigung und Instandhaltung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat geregelt werden soll.
Geltungsbeginn
Der Anhang tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 20. Dezember 2007
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie |
Obmann |
Geschäftsführer |
GD KR DI Marihart |
Dr. Blass |
Verband der Alkoholfreien Erfrischungsgetränkeindustrie |
Obmann |
Geschäftsführerin |
KR Schreiber |
Mag. Kaufmann-Kerschbaum |
Österreichischer Gewerkschaftsbund |
Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung |
Bundesvorsitzender |
Bundessekretär |
Foglar |
Haas |
Sekretär |
Rigler |