Der Anhang der Stärkeindustrie wird zu § 11 RKV um einen Absatz (12) “Zukunftsvorsorge” ergänzt:
(12) Zukunftsvorsorge:
Unter folgen den Voraussetzungen richtet die AGRANA Stärke, für die Gruppe der Arbeiter, eine steuerlich begünstigte Zukunftsvorsorge, gem. § 3 Abs 1 Z 15 lit. a EStG, in Form einer Pensionsversicherung, ein:
1.
Die AGRANA Stärke und der Betriebsrat bestimmen gemeinsam den externen Versicherungsanbieter. Der Betriebsrat unterstützt die AGRANA Stärke bei der Abwicklung der Einzelverträge zwischen Versicherung und Mitarbeiter.
2.
Die AGRANA Stärke zahlt die festgesetzten Prämien/Beiträge monatlich beim Versicherer ein.
3.
Arbeiter/innen erlangen im Zeitpunkt des in Krafttretens der vereinbarten Unbefristetheit ihres Dienstverhältnisses den Anspruch auf Prämienzahlung, im Sinn des Punktes 2, durch die AGRANA Stärke .
4.
Die Verwaltungskosten/Gebühren des Versicherers werden von den monatlichen Prämien abgezogen.
5.
Die zusätzlichen Verwaltungskosten des HRSSC übernimmt die AGRANA Stärke.
6.
Für den Fall des Wegfalls der Entlohnung (z.B. Karenz, Langzeit Krankenstand/Ende der Entgeltfortzahlung) entfällt auch die Verpflichtung der AGRANA Stärke zur Prämienzahlung.
7.
Die Versicherungsprämie wird auf monatlich € 10,00 (12x jährlich) festgesetzt.
8.
Ein Ablöse der Prämienzahlung durch die AGRANA Stärke, in welcher Form auch immer, ist ausdrücklich ausgeschlossen.