Agrana Stärke / ZKV Überstunden iSd § 7 Abs. 1 AZG / Zusatz
Zusatzkollektivvertrag
über die Ergänzung des Anhanges der Stärkeindustrie zu § 7 RKV
Abänderung des Abs. 2
Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 1 AZG
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Wirtschaftskammer Österreich
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs für die
AGRANA – STÄRKE GMBH
Werke Gmünd, Aschach und Pischelsdorf
1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1,
I. Geltungsbereich
a)
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet.
b)
Fachlich:
Für die AGRANA STÄRKE GMBH - Werke Gmünd, Aschach und Pischelsdorf
c)
Persönlich:
Für alle ArbeitnehmerInnen, soferne sie nicht dem Angestelltengesetz unterliegen.
II. Zeitlicher Geltungsbereich
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit
1. Juni 2019
in Kraft.
III.
Der Anhang der Stärkeindustrie wird zu § 7 RKV wie folgt ergänzt:
Zu § 7 Überstundenarbeit:
Der § 7 Abs. 2, 2. Satz RKV wird durch folgenden Satz ersetzt:
Vor der Leistung einer 11. und 12. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine 3. oder 4. Überstunde ist, das Einvernahmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
Wien, am 2. Mai 2019
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
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Obmann |
Geschäftsführer |
GD KR DI Johann MARIHART
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Mag. Katharina KOSSDORFF
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AGRANA STÄRKE GMBH
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DI Josef GRANNER
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ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
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GEWERKSCHAFT PRO-GE
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Bundesvorsitzender |
Bundessekretär |
Rainer WIMMER
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Peter SCHLEINBACH
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Sekretär |
Franz STÜRMER
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